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Kay W. Klöpping - Rechtsanwalt und Steuerberater
Personengesellschaften
Gestaltung mit Weitblick
Personengesellschaften wie die GbR, OHG, KG oder GmbH & Co. KG sind für viele unternehmerische und familiäre Vorhaben eine bewährte Rechtsform. Sie eröffnen erhebliche Gestaltungsfreiheit – verlangen jedoch zugleich nach einer sorgfältigen rechtlichen und steuerlichen Planung. Denn die Interessen der Gesellschafter, die Regelungen im Gesellschaftsvertrag sowie die laufende Besteuerung müssen dauerhaft zusammenpassen.
Die Beratung bei Personengesellschaften erfordert viel Erfahrung. Schon bei der Gründung sind Fragen der Haftung, Geschäftsführung, Vertretung, Gewinn- und Verlustverteilung sowie des Ein- und Austritts von Gesellschaftern verlässlich zu regeln. Spätere Änderungen in der persönlichen oder wirtschaftlichen Situation können erhebliche Folgen auslösen, wenn sie gesellschaftsrechtlich und steuerlich nicht vorausschauend gestaltet werden.
Besondere Komplexität entsteht häufig durch das Sonderbetriebsvermögen. Immobilien, Darlehen, Beteiligungen oder andere Wirtschaftsgüter, die einem Gesellschafter gehören und der Gesellschaft dienen, können weitreichende Auswirkungen auf Bilanzierung, Besteuerung, Umstrukturierungen und die Übertragung von Gesellschaftsanteilen haben. Eine isolierte Betrachtung einzelner Maßnahmen genügt daher selten.
Auch bei Schenkungen und der Unternehmensnachfolge ist eine abgestimmte Gestaltung unerlässlich. Ziel kann es sein, Vermögen schrittweise auf die nächste Generation zu übertragen, die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und steuerliche Belastungen angemessen zu berücksichtigen. Dabei sind neben dem Gesellschaftsrecht insbesondere die ertragsteuerlichen und schenkungsteuerlichen Konsequenzen im Blick zu behalten.
Ich berate Sie bei der Gründung, Anpassung und langfristigen Weiterentwicklung Ihrer Personengesellschaft – mit einem klaren Blick für die rechtliche Komplexität, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und Ihre individuellen unternehmerischen sowie familiären Ziele.
In zunehmendem Maße werden durch Investoren Photovoltaikanlagen auf gepachteten Frei- oder Dachflächen aufgestellt. Viele dieser verpachteten Flächen stehen im steuerlichen Privateigentum. Ist auch der Eigentümer an der Energieerzeugung durch die Solaranlage beteiligt, kann dies zu ihrer Beurteilung als Betriebsvermögen führen.