Familienunternehmen verbinden unternehmerische Verantwortung mit gewachsenen familiären Strukturen.
Ich berate Sie bei Besteuerung und Rechtsformwahl, bei Fragen zum Sonderbetriebsvermögen sowie bei der Gestaltung einer tragfähigen Gesellschaftsstruktur und modernen Governance.
Ob laufende Beratung, geplante Nachfolge, grenzüberschreitende Sachverhalte im Bereich Internationales, die Einrichtung und Begleitung eines Beirats oder aber Fragen der Trennung von Privat- und Unternehmensvermögen: Ich entwickele mit Ihnen rechtlich und steuerlich fundierte Lösungen, die Ihr Unternehmen langfristig sichern und die Interessen von Familie und Betrieb in Einklang bringen.
Formwechsel: GmbH zu GmbH & Co. KG und umgekehrt
Der Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co. KG oder umgekehrt wird häufig aus einem nachvollziehbaren unternehmerischen Anlass erwogen: Die nächste Generation soll schrittweise Verantwortung übernehmen, eine Holdingstruktur soll etabliert werden oder die Gesellschafter möchten Gewinnentnahmen und Vermögensverwaltung anders ordnen. Die steuerlichen Folgen eines Formwechsels der GmbH entscheiden dabei mit darüber, ob aus einer strategisch sinnvollen Neuordnung eine vermeidbare Steuerbelastung entsteht. Maßgeblich ist nicht allein die neue Rechtsform, sondern das Zusammenspiel aus Unternehmensvermögen, Gesellschafterkreis, früheren Gestaltungen und den langfristigen Zielen der Unternehmerfamilie.
Gesellschaftervertrag: Nachfolge regeln
Der Todesfall eines Gesellschafters ist selten nur ein persönlicher Einschnitt. Für ein Familienunternehmen kann er binnen kurzer Zeit Fragen nach Stimmrechten, Geschäftsführung, Abfindung, Erbschaftsteuer und dem Zusammenhalt der Familie auslösen.
Ein Testament allein genügt dafür regelmäßig nicht. Gerade dort, wo Unternehmensanteile einen wesentlichen Teil des Familienvermögens bilden, müssen Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Steuerrecht und familiäre Interessen als Gesamtkonzept zusammengeführt werden.
Den Wegzug persönlich und steuerlich planen
Den Wegzug langfristig planen
Wer als Unternehmer oder Gesellschafter Deutschland verlässt, verändert den steuerlichen Rahmen für Unternehmensanteile, private Vermögenswerte, die Familie und die spätere Nachfolge. Einen Wohnortwechsel ins Ausland steuerlich planen heißt deshalb: die Folgen zu ordnen, bevor der neue Wohnsitz tatsächlich begründet und der alte aufgegeben wird.
Wegzugssteuer: Planung und Vorbereitung vor dem Wegzug!
Für Gesellschafter kann die Wegzugsbesteuerung bei Umzug ins Ausland eine erhebliche Steuerbelastung auslösen - ohne dass Anteile tatsächlich verkauft wurden und ohne dass Liquidität zufließt.
Gerade bei Familienunternehmen ist das kein Randthema. Wer Anteile an einer operativen Gesellschaft, einer Holding oder einer Familiengesellschaft hält, muss den Wegzug in die Gesamtstruktur von Familie, Vermögen und Unternehmen einordnen. Eine isolierte Betrachtung des künftigen Wohnsitzes reicht nicht aus.
Als Unternehmer Vermögen vor Haftung schützen
Ein erfolgreich aufgebautes Unternehmen bündelt oft mehr Risiken, als im Alltag sichtbar sind. Vermögen vor Haftung zu schützen, ist für Unternehmer deshalb keine Frage kurzfristiger Abschirmung, sondern Teil verantwortlicher Unternehmensführung.
Wer erst nach einem Streitfall, einer Liquiditätskrise oder einer drohenden Insolvenz handelt, hat regelmäßig zu wenig Gestaltungsspielraum. Ein wirksames Konzept wird in wirtschaftlich stabilen Zeiten entwickelt, sauber umgesetzt und an wesentliche Veränderungen angepasst.
Eine Holding für Familienunternehmen?
Eine Holdingstruktur für Familienunternehmen aufzubauen, kann dann helfen, Unternehmertum, Vermögensbildung und Nachfolge klarer voneinander zu trennen. Sie ist jedoch kein Standardmodell und keine bloße Steuermaßnahme. Ihr Wert zeigt sich erst dann, wenn sie zur Familie, zum Geschäftsmodell und zu den langfristigen Plänen der Gesellschafter passt.
Erbfolge bei Familienunternehmen frühzeitig regeln
Erbfolge bei Unternehmensbeteiligung regeln
Die Beteiligung an einem Unternehmen fällt grundsätzlich in den Nachlass. Doch die erbrechtliche Rechtsnachfolge beantwortet nicht automatisch, ob und wie ein Erbe Gesellschafter werden kann, darf oder soll. Diese Frage wird in erheblichem Maß durch den Gesellschaftsvertrag geprägt.
Ein Testament kann bestimmen, wer die Beteiligung erhalten soll. Es kann jedoch keine Satzungsregelung einer GmbH ändern und keinen Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft ersetzen. Stimmen beide Regelwerke nicht überein, entstehen häufig schwer auflösbare Spannungen.
Externe Unternehmensnachfolge ohne Familiennachfolger
Wenn die eigenen Kinder andere Lebenswege gewählt haben oder eine unternehmerische Verantwortung nicht übernehmen möchten, ist das kein Scheitern der Familie. Eine externe Unternehmensnachfolge ohne Familiennachfolger kann vielmehr die konsequente Entscheidung sein, das Lebenswerk wirtschaftlich fortzuführen, Arbeitsplätze zu sichern und zugleich das private Vermögen der Unternehmerfamilie neu zu ordnen. Entscheidend ist, die Nachfolge nicht auf die Suche nach einem Käufer zu reduzieren. Sie ist eine Gestaltungsaufgabe an der Schnittstelle von Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Vermögensschutz und persönlichen Interessen.
Die Unternehmensnachfolge frühzeitig planen
Wer die Unternehmensnachfolge im Familienunternehmen planen will, gestaltet nicht nur eine Anteilsübertragung. Es geht um die Zukunft des Betriebs, die wirtschaftliche Sicherheit der abgebenden Generation und den Familienfrieden über mehrere Jahrzehnte. Gerade im Mittelstand liegen Unternehmensführung, Eigentum und Familienvermögen häufig eng beieinander. Diese Verbindung ist eine Stärke, kann im Generationswechsel jedoch zu Spannungen führen. Tragfähige Lösungen entstehen nicht aus einer Standardstruktur, sondern aus der präzisen Einordnung dieser Interessen.
Betriebsaufspaltung: Die unterschätzte Steuerfalle
Wie eine unerkannte Betriebsaufspaltung Ihr Unternehmen teuer zu stehen kommen kann – und was Sie dagegen tun können.
Mit einer scheinbar harmlosen Konstruktion haben Sie möglicherweise eine Betriebsaufspaltung begründet – ein steuerrechtliches Konstrukt, das erhebliche Konsequenzen haben kann, die oft jahrelang unbemerkt bleiben. Besonders kritisch wird es, wenn diese Betriebsaufspaltung unerkannt endet, etwa durch den Verkauf des Unternehmens, die Beendigung des Mietverhältnisses oder im Erbfall.
Betriebsaufspaltung durch Vermietung von Dachflächen für Photovoltaikanlagen
In zunehmendem Maße werden durch Investoren Photovoltaikanlagen auf gepachteten Frei- oder Dachflächen aufgestellt. Viele dieser verpachteten Flächen stehen im steuerlichen Privateigentum. Ist auch der Eigentümer an der Energieerzeugung durch die Solaranlage beteiligt, kann dies zu ihrer Beurteilung als Betriebsvermögen führen.
Wegzugsbesteuerung für GmbH-Gesellschafter: Steuerfallen beim Umzug ins Ausland vermeiden
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ist eine der größten steuerlichen Hürden für GmbH-Gesellschafter, die Deutschland dauerhaft verlassen möchten. Der deutsche Fiskus besteuert die bis zum Wegzug entstandenen stillen Reserven in den Gesellschaftsanteilen nach § 17 EStG so, als ob diese verkauft worden wären.
Für wen lohnt eine Holding?
Eine Holding hält Anteile an anderen Unternehmen und steuert deren Entwicklung. Häufig kursieren dabei Halbwahrheiten – von „zu klein für eine Holding“ bis zur Pauschalaussage „eine Holding ist ein Steuersparmodell“. Um nachhaltige unternehmerische Entscheidungen zu treffen, braucht es jedoch Klarheit.
Ein starker Beirat braucht Rückgrat – nicht Nähe zur Familie
Lieferengpässe, Fachkräftemangel, Digitalisierung, geopolitische Risiken – Familienunternehmen stehen heute vor einer Fülle gleichzeitiger Herausforderungen. Umso wichtiger ist ein Beirat, der nicht bloß mitläuft, sondern mitdenkt – und auch gegenhält, wenn es nötig ist. Er stellt unbequeme Fragen, hinterfragt Routinen, denkt unternehmerisch – aber unabhängig.
Gewerbesteuer aus Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften
Durch zwei Urteile vom 8.5.2025 hat der BFH festgestellt, dass der § 7 Satz 2 Nr. 2 unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Holding-Personengesellschaft nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und der Unterpersonengesellschaften aufzuteilen ist. Es handele sich um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang ausschließlich auf der Ebene der Ober-Personengesellschaft.
Das Urteil betrifft ausschließlich Personengesellschaftsstrukturen. Es ist auf Kapitalgesellschaften nicht anzuwenden.
Option zur Körperschaftsteuer (§ 1a KStG) oder Thesaurierungsbesteuerung (§ 34a EStG)?
Die Besteuerung von Gewinnen in Personengesellschaften kann mithilfe von zwei wichtigen Regelungen optimiert werden:
§ 1a KStG: Option zur Körperschaftsbesteuerung
§ 34a EStG: Thesaurierungsbegünstigung (Begünstigung nicht entnommener Gewinne)
Beide Modelle verfolgen das Ziel, Personengesellschaften steuerlich näher an Kapitalgesellschaften heranzuführen, unterscheiden sich jedoch in Systematik und Wirkung deutlich und sind in Ihrer Umsetzung komplex.
Der Beirat im Familienunternehmen
Ein freiwilliger Beirat in einem Familienunternehmen bietet viele Vorteile. Er kann bei richtiger Besetzung und Aufgabendefinition nicht nur Kontrollorgan, sondern strategischer Coach der Geschäftsführung sein. Damit kann er viel zur strategischen Entwicklung des Unternehmens beitragen.
Aktuelles zur Thesaurierungs-begünstigung nach § 34a EStG
Mit der Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG soll die steuerliche Belastung der thesaurierten Gewinne von Personengesellschaften an eine pauschalierte Ertragsbelastung von Kapitalgesellschaften angeglichen werden. Durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 erhöht sich das Thesaurierungsvolumen mit Wirkung ab 2024 deutlich.