Reisende soll man nicht aufhalten – Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag ausgewogen gestalten
Warum eine zu niedrige Abfindung nicht nur rechtlich riskant ist, sondern Konflikte in der Gesellschaft verschärfen kann.
Gesellschaftsverträge werden häufig für den Idealfall geschrieben: Alle Beteiligten arbeiten gut zusammen, das Unternehmen entwickelt sich planmäßig und niemand denkt an einen Ausstieg. Die Praxis sieht oft anders aus. Gesellschafter werden älter, Lebenspläne ändern sich, familiäre oder gesundheitliche Gründe treten hinzu. Bisweilen ist die Zusammenarbeit schlicht dauerhaft zerrüttet. Dann entscheidet die Qualität der gesellschaftsvertraglichen Regelungen darüber, ob eine Trennung geordnet gelingt – oder ob sich die Beteiligten in einem langwierigen und für das Unternehmen schädlichen Streit verfangen.
Besondere Bedeutung hat dabei die Abfindungsklausel. Sie legt fest, was ein Gesellschafter erhält, wenn er kündigt, ausgeschlossen wird, verstirbt oder sein Anteil aus anderen Gründen eingezogen oder übertragen wird. Verständlicherweise möchten die verbleibenden Gesellschafter und die Gesellschaft verhindern, dass eine hohe sofort fällige Abfindung dem Unternehmen Liquidität entzieht. Dieses Interesse ist legitim. Es rechtfertigt aber nicht jede Beschränkung.
Die Erfahrung zeigt: Wer den Ausstieg eines Gesellschafters wirtschaftlich nahezu unmöglich macht, bindet ihn nicht wirklich an das Unternehmen. Er hält ihn lediglich fest. Und ein Gesellschafter, der innerlich bereits gegangen ist, kann für eine Gesellschaft deutlich belastender sein als eine angemessene, planbar finanzierte Abfindung.
Abfindungsklauseln haben zwei Aufgaben
Eine gute Abfindungsklausel muss zwei Interessen in einen angemessenen Ausgleich bringen:
Der ausscheidende Gesellschafter soll für den wirtschaftlichen Wert seiner Beteiligung nicht unangemessen entschädigungslos oder weitgehend entschädigungslos gestellt werden.
Die Gesellschaft soll vor einer existenzgefährdenden Liquiditätsbelastung geschützt werden.
Gerade in mittelständischen Familienunternehmen, Freiberuflergesellschaften und operativ tätigen GmbHs liegt ein erheblicher Teil des Unternehmenswerts häufig nicht als frei verfügbares Geld auf dem Konto. Der Wert steckt im Kundenstamm, im Know-how, in Immobilien, Maschinen, stillen Reserven oder in künftig erwarteten Erträgen. Müsste die Gesellschaft den vollen Anteilswert stets sofort auszahlen, könnte dies ihre Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.
Deshalb sind Abfindungsbeschränkungen im Grundsatz möglich. Die Satzung kann Bewertungsmaßstäbe, Abschläge, Stichtage, Ratenzahlungen und Stundungen vorsehen. Eine Abfindung muss also nicht zwingend dem sofort zahlbaren vollen Verkehrswert entsprechen. Die Gestaltungsfreiheit endet jedoch dort, wo der ausscheidende Gesellschafter ohne sachlichen Grund in einer Weise benachteiligt wird, die seine wirtschaftliche Freiheit unangemessen beschneidet.
Die rechtliche Grenze: das grobe Missverhältnis
Der Bundesgerichtshof lässt Abfindungsklauseln nicht an einem starren Prozentsatz scheitern. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Ein wesentliches Kriterium ist das Verhältnis zwischen der nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldeten Abfindung und dem tatsächlichen Verkehrswert des Anteils. Besteht ein grobes Missverhältnis, kann die Klausel unwirksam sein. Zu berücksichtigen sind dabei etwa die Dauer der Beteiligung, der Beitrag des Gesellschafters zum Aufbau und Erfolg des Unternehmens, der Anlass des Ausscheidens, die Interessen der verbleibenden Gesellschafter sowie die wirtschaftliche Belastbarkeit der Gesellschaft. BGH, Urteil vom 17.12.2001 – II ZR 348/99.
Rechtlich ist vor allem zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden:
Die Klausel ist bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags grob unangemessen. Besteht das grobe Missverhältnis von Anfang an oder ist es bei Vertragsschluss bereits angelegt, kann die Abfindungsklausel wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Dann fällt die vertragliche Beschränkung nicht etwa nur teilweise weg. Vielmehr kann der ausscheidende Gesellschafter grundsätzlich eine Abfindung in Höhe des vollen Verkehrswerts seines Anteils verlangen. § 138 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass ein gegen die guten Sitten verstoßendes Rechtsgeschäft nichtig ist.
Die Klausel wird erst im Laufe der Jahre unangemessen. Anders kann es liegen, wenn eine ursprünglich vertretbare Buchwert- oder Nennwertklausel erst durch die erfolgreiche Entwicklung des Unternehmens zu einem untragbaren Ergebnis führt. Der Bundesgerichtshof hat hierfür einen Korrekturmechanismus über Treu und Glauben und die ergänzende Vertragsauslegung entwickelt. Die Klausel wird dann nicht zwingend insgesamt verworfen; vielmehr ist eine angemessene Abfindung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu ermitteln. BGH, Urteil vom 20.09.1993 – II ZR 104/92.
Diese Unterscheidung ist für die Praxis wesentlich. Eine vermeintlich besonders „gesellschaftsfreundliche“ Klausel kann sich am Ende gegen die Gesellschaft richten: Ist sie von Anfang an nichtig, droht gerade nicht die gewünschte Begrenzung, sondern eine Abfindung zum vollen Verkehrswert – häufig verbunden mit erheblichem Bewertungs- und Prozessrisiko.
Buchwert, Nennwert und pauschale Abschläge: Vorsicht vor statischen Lösungen
In vielen älteren Gesellschaftsverträgen finden sich Abfindungsklauseln, die schlicht auf den Nennwert des Geschäftsanteils oder auf den Buchwert des Kapitalkontos abstellen. Das kann bei Gründung einer Gesellschaft nachvollziehbar und in bestimmten Konstellationen auch zunächst wirksam sein. Entwickelt sich das Unternehmen erfolgreich, entstehen jedoch oftmals stille Reserven und ein Ertragswert, den die Buchwerte nicht abbilden.
Ein einfaches Beispiel: Ein Gesellschafter hält 25 % an einer GmbH mit einem Stammkapital von 100.000 Euro. Nach einer reinen Nennwertklausel erhielte er beim Ausscheiden 25.000 Euro. Hat sich das Unternehmen über Jahre zu einem wirtschaftlich gesunden Betrieb mit einem Marktwert von zwei Millionen Euro entwickelt, liegt der wirtschaftliche Wert seiner Beteiligung möglicherweise bei 500.000 Euro. Der Abstand zwischen Satzungsabfindung und tatsächlichem Anteilswert ist dann offenkundig. Ob die Klausel einer rechtlichen Überprüfung standhält, hängt zwar stets von den Umständen des konkreten Falls ab. Das Risiko einer gerichtlichen Korrektur oder vollständigen Unwirksamkeit liegt aber auf der Hand.
Auch pauschale Abschläge verdienen eine sorgfältige Prüfung. Ein Minderheitsabschlag, ein Abschlag wegen eingeschränkter Veräußerbarkeit oder eine Berücksichtigung der Liquiditätsbelastung kann im Einzelfall sachlich begründet sein. Er darf aber nicht zum Vorwand werden, um den ausscheidenden Gesellschafter dauerhaft und unverhältnismäßig vom wirtschaftlichen Wert seiner Beteiligung fernzuhalten. Eine Abfindungsregelung muss sich inhaltlich rechtfertigen lassen und darf nicht allein darauf angelegt sein, einen unerwünschten Ausstieg zu verhindern.
Zu niedrige Abfindungen können Gesellschafter festhalten – und Konflikte verschärfen
Neben der rechtlichen Wirksamkeit gibt es einen Gesichtspunkt, der bei der Vertragsgestaltung häufig unterschätzt wird: Eine sehr niedrige Abfindung schafft einen starken wirtschaftlichen Anreiz, gerade nicht auszuscheiden.
Das mag zunächst attraktiv erscheinen. Wer den Anteil nur zu einem Bruchteil seines Werts abgeben kann, wird sich eine Kündigung zweimal überlegen. Doch diese Rechnung geht nicht immer auf. Der Gesellschafter bleibt dann möglicherweise nicht aus Überzeugung, sondern weil ihm der Ausstieg wirtschaftlich nicht zumutbar erscheint. Gerade in kleinen, persönlich geprägten Gesellschaften kann das die Zusammenarbeit nachhaltig belasten.
Ein unzufriedener Gesellschafter kann Entscheidungen blockieren, die Zustimmung zu notwendigen Maßnahmen verweigern, Informationsrechte intensiv ausüben, Gesellschafterversammlungen konfliktträchtig gestalten oder die Geschäftsführung fortlaufend in Frage stellen. Selbst wenn er rechtlich nicht jede Maßnahme verhindern kann, kostet der Konflikt Zeit, Aufmerksamkeit und Geld. Mitarbeiter, Kunden und Banken nehmen eine dauerhaft zerstrittene Gesellschafterstruktur häufig früher wahr, als den Beteiligten lieb ist.
Manchmal ist es daher wirtschaftlich klüger, einen Gesellschafter zu einem fairen und finanzierbaren Preis ziehen zu lassen, als einen jahrelangen Gesellschafterstreit zu riskieren. Das gilt besonders, wenn ein Gesellschafter keinen Beitrag mehr zum operativen Geschäft leistet, das Vertrauen dauerhaft beschädigt ist oder die Zusammenarbeit auf absehbare Zeit nicht mehr tragfähig erscheint. „Reisende soll man nicht aufhalten“ ist im Gesellschaftsrecht kein Rechtssatz. Als Gestaltungsmaxime kann der Gedanke aber ausgesprochen vernünftig sein.
Der Abfindungsausschluss ist regelmäßig keine Lösung
Besonders problematisch sind Klauseln, nach denen ein Gesellschafter bei Pflichtverletzungen, bei einem Ausschluss oder bei einer Einziehung überhaupt keine Abfindung erhalten soll. Der BGH hat entschieden, dass ein gesellschaftsvertraglicher vollständiger Abfindungsausschluss bei einer groben Verletzung von Gesellschaftsinteressen grundsätzlich sittenwidrig und nichtig ist; er lässt sich auch nicht ohne Weiteres als Vertragsstrafe rechtfertigen. BGH, Urteil vom 29.04.2014 – II ZR 216/13.
Das ist konsequent. Der Abfindungsanspruch gehört grundsätzlich zu den wesentlichen Mitgliedschaftsrechten. Wer Kapital, Arbeitsleistung, unternehmerisches Risiko und gegebenenfalls viele Jahre seines Berufslebens in eine Gesellschaft eingebracht hat, soll seine Beteiligung nicht allein wegen einer – möglicherweise auch streitigen – Pflichtverletzung vollständig verlieren. Ausnahmen können etwa bei zeitlich begrenzten Mitarbeiter- oder Managerbeteiligungen ohne nennenswerten Kapitaleinsatz oder bei besonderen ideellen Zwecken in Betracht kommen. Für die klassische mittelständische Gesellschaft ist ein Totalverlust der Abfindung jedoch regelmäßig keine tragfähige Gestaltung.
Auch die Zahlungsmodalitäten entscheiden
Eine Abfindungsklausel wird nicht allein durch die Höhe der Abfindung angemessen oder unangemessen. Ebenso wichtig sind die Zahlungsbedingungen. Selbst eine dem Grunde nach faire Bewertung kann den Fortbestand der Gesellschaft gefährden, wenn der Betrag sofort und vollständig fällig wird. Umgekehrt kann eine an sich angemessene Abfindung faktisch entwertet werden, wenn die Auszahlung übermäßig lange gestundet, nur unzureichend verzinst oder von kaum erfüllbaren Voraussetzungen abhängig gemacht wird.
In der Praxis bieten sich daher häufig gestufte Lösungen an:
Bewertung des Anteils nach einem klar beschriebenen und nachvollziehbaren Verfahren;
angemessener Abschlag nur, soweit er sachlich gerechtfertigt ist;
Auszahlung in planbaren Jahresraten;
marktgerechte oder zumindest angemessene Verzinsung gestundeter Beträge;
eine Obergrenze für die jährliche Belastung der Gesellschaft, soweit dies nicht zu einer unangemessen langen Auszahlung führt;
klare Regelungen zur Beauftragung eines Gutachters und zur Behandlung von Bewertungsstreitigkeiten.
Bei einer GmbH ist zusätzlich das Kapitalerhaltungsrecht zu beachten. Eine Einziehung gegen Abfindung setzt voraus, dass die Abfindung aus freiem Vermögen geleistet werden kann, ohne das zur Erhaltung des Stammkapitals gebundene Vermögen anzutasten. Die Einziehung nach § 34 GmbHG muss zudem gesellschaftsvertraglich zugelassen sein.
Trennung und Abfindung müssen zusammengedacht werden
Die Abfindungsklausel sollte niemals isoliert betrachtet werden. Sie gehört zu einem Gesamtregelungssystem aus Kündigungsrecht, Ausschluss- oder Einziehungsgründen, Vinkulierung, Abtretungspflichten, Nachfolgeregelungen und Bewertungsverfahren.
Wer etwa einen Gesellschafter zwangsweise ausschließen oder seinen Geschäftsanteil einziehen will, benötigt in der GmbH eine klare Satzungsgrundlage. Die Voraussetzungen der Einziehung, die Zuständigkeit, die Beschlussmehrheiten, mögliche Stimmverbote und die Folgen für den Anteil müssen sauber geregelt sein. Einziehungsbeschlüsse werden nach der Rechtsprechung grundsätzlich mit ihrer Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter wirksam, nicht erst mit Auszahlung der Abfindung. Gerade deshalb darf die Frage der Finanzierung und Absicherung der Abfindung nicht auf die lange Bank geschoben werden. BGH, Urteil vom 24.01.2012 – II ZR 109/11.
Auch freie Hinauskündigungsklauseln – also Regelungen, die einem Gesellschafter oder einer Mehrheit erlauben, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft zu drängen – sind grundsätzlich problematisch. Sie können nach § 138 BGB sittenwidrig sein, sofern nicht besondere Umstände eine sachliche Rechtfertigung ergeben. Bei Managementbeteiligungen kann eine solche Rechtfertigung im Einzelfall vorliegen; für klassische Mitunternehmer- oder Familiengesellschaften ist aber Zurückhaltung geboten.
Was eine gute Abfindungsklausel leisten sollte
Die beste Klausel ist nicht diejenige, die im Moment des Vertragsschlusses die niedrigste Abfindung verspricht. Sie ist diejenige, die auch dann noch trägt, wenn das Unternehmen erfolgreich geworden ist, persönliche Konflikte entstehen oder ein Gesellschafter tatsächlich ausscheiden möchte.
Eine ausgewogene Regelung sollte deshalb insbesondere folgende Fragen beantworten:
Wann entsteht der Abfindungsanspruch?
Bei Kündigung, Ausschluss, Einziehung, Tod, Insolvenz, dauerhafter Berufsunfähigkeit oder Wegfall bestimmter persönlicher Voraussetzungen können unterschiedliche Regeln sinnvoll sein.Welcher Stichtag ist maßgeblich?
Der Bewertungsstichtag sollte eindeutig bestimmt werden. Unklare Stichtagsregelungen führen schnell zu Streit über die Berücksichtigung späterer Erträge, Risiken oder außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle.Wie wird bewertet?
Das Verfahren sollte nachvollziehbar sein. Denkbar sind insbesondere ertragswertorientierte Verfahren, gegebenenfalls kombiniert mit klar definierten Anpassungen. Auch die Bestellung und Vergütung eines neutralen Gutachters sollte geregelt werden.Welche Abschläge sind sachlich gerechtfertigt?
Ein pauschaler Abschlag ohne Begründung ist riskant. Besser ist es, nachvollziehbare wirtschaftliche Gesichtspunkte zu benennen und die Belastung des Ausscheidenden im Blick zu behalten.Wie und wann wird gezahlt?
Raten, Stundung und Verzinsung sollten so ausgestaltet sein, dass die Gesellschaft liquide bleibt, der ausgeschiedene Gesellschafter aber nicht über Jahre oder Jahrzehnte auf eine realistische Auszahlung warten muss.Kann die Regelung mit dem Unternehmen wachsen?
Statische Nennwert- und Buchwertklauseln sind in dynamischen Unternehmen besonders anfällig. Eine regelmäßige Überprüfung der Satzung, etwa bei größeren Wertsteigerungen, Nachfolgeregelungen oder Finanzierungsrunden, ist sinnvoll.
Fazit
Abfindungsklauseln sind keine Nebensache. Sie entscheiden im Ernstfall darüber, ob eine Gesellschaft einen Gesellschafterwechsel geordnet bewältigt oder ob aus einer persönlichen Trennung ein existenzbelastender Rechtsstreit wird.
Der Schutz der Gesellschaft vor einer übermäßigen Liquiditätsbelastung ist berechtigt. Eine zu drastische Abfindungsbegrenzung kann jedoch rechtlich unwirksam sein und wirtschaftlich den gegenteiligen Effekt erzeugen: Sie hält unzufriedene Gesellschafter im Unternehmen, verschärft Konflikte und erhöht das Risiko von Blockaden.
Es ist deshalb regelmäßig besser, eine faire, nachvollziehbare und finanzierbare Trennung vorzusehen. Nicht jede Reise muss verhindert werden. Entscheidend ist, dass der Weggang eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht mitreißt – und dass der verbleibende Streit nicht teurer wird als eine angemessene Abfindung.
Die Gestaltung einer Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag bedarf intensiver Diskussionen und eines Verständnisses aller Beteiligten. Dazu stehe ich Ihnen zur Verfügung: Kontakt
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