Familienverein als Gestaltungsmodell: Chancen, Grenzen und erhebliche Steuerrisiken
Der Familienverein wird bisweilen als Alternative zur Familiengesellschaft, zur Genossenschaft oder zur Familienstiftung vorgeschlagen. Die Gestaltungsidee ist einfach: Unternehmensanteile oder anderes Familienvermögen werden auf einen Verein übertragen. Die Familie soll über Mitgliedschafts- und Stimmrechte Einfluss behalten, während das Vermögen im Verein gebunden und über Generationen organisiert wird.
Auf den ersten Blick kann dieses Modell auch für Wegzugs- sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer interessant erscheinen. Gerade bei einer GmbH-Beteiligung liegt die Überlegung nahe, dass der Unternehmer nach der Übertragung auf den Verein selbst keine Anteile an einer Kapitalgesellschaft mehr hält. Beim späteren Wegzug könnte die Wegzugsbesteuerung dann möglicherweise nicht mehr eingreifen. Zudem wird erwartet, dass die Mitgliedschaft im Verein nur einen geringen Wert hat und sich Familienvermögen deshalb steuerlich günstiger übertragen lässt.
Diese Erwartungen bedürfen jedoch einer sehr kritischen Prüfung. Der Familienverein ist weder ein allgemein anerkanntes Modell zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung noch eine sichere Gestaltung zur dauerhaften Reduzierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Der Verein ist keine Genossenschaft mit anderem Namen
Die rechtliche Ausgangslage unterscheidet sich grundlegend von der Genossenschaft. Ein eingetragener Verein nach § 21 BGB darf keinen auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Hauptzweck haben. Für einen wirtschaftlichen Verein sieht § 22 BGB demgegenüber grundsätzlich die staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit vor.
Damit ist der eingetragene Verein keine frei verfügbare Holding-Rechtsform für ein Familienunternehmen. Hält ein Verein Unternehmensbeteiligungen und verwaltet Vermögen, kann dies im Einzelfall als untergeordnete Tätigkeit zulässig sein. Steht aber die wirtschaftliche Betätigung, die Vermögensverwaltung oder die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder im Mittelpunkt, ist die Einordnung als Idealverein angreifbar.
Das gilt besonders für Strukturen, in denen der Verein eine operative GmbH steuert, Gewinne vereinnahmt und Familienmitgliedern wirtschaftliche Vorteile vermittelt. Je deutlicher der Verein wie eine Familienholding funktioniert, desto mehr stellt sich die Frage, ob seine Satzung und seine tatsächliche Tätigkeit mit § 21 BGB vereinbar sind. Eine steuerliche Planung sollte nicht auf einer gesellschaftsrechtlich zweifelhaften Grundlage beruhen.
Wegzugsbesteuerung: Ein formaler Ansatz, aber keine sichere Lösung
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG knüpft an Anteile im Sinne des § 17 EStG an. § 17 EStG erfasst insbesondere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Für Genossenschaftsanteile enthält § 17 Abs. 7 EStG eine ausdrückliche Gleichstellung.
Für die Mitgliedschaft in einem Verein fehlt eine solche ausdrückliche Regelung. Das ist der wesentliche Unterschied zum Genossenschaftsmodell. Eine gewöhnliche Vereinsmitgliedschaft ist nicht ohne Weiteres ein Anteil im Sinne des § 17 EStG. Hält ein Wegziehender nach einer tatsächlich vollzogenen Übertragung nur noch eine Vereinsmitgliedschaft, spricht der Wortlaut zunächst gegen eine unmittelbare Anwendung des § 6 AStG auf dieses Mitgliedschaftsrecht.
Damit ist allerdings noch nicht entschieden, ob die Gestaltung steuerlich trägt. Zunächst muss geklärt werden, wie die Unternehmensanteile in den Verein gelangen. Die Übertragung von GmbH-Anteilen oder anderen werthaltigen Vermögensgegenständen auf einen Verein ist ein eigenständiger steuerlicher Vorgang. Sie kann einkommensteuerliche, schenkungsteuerliche und bewertungsrechtliche Folgen auslösen. Stille Reserven verschwinden nicht allein dadurch, dass ein anderer Rechtsträger künftig zivilrechtlicher Inhaber ist.
Entscheidend ist ferner, ob der bisherige Unternehmer seine wirtschaftliche Stellung tatsächlich aufgibt. Bleiben ihm über Satzung, Sonderrechte, Organbesetzung oder eine faktisch beherrschte Mitgliederversammlung maßgebliche Entscheidungs- und Zugriffsmöglichkeiten, wird die Gestaltung angreifbar. Dann stellt sich die Frage, ob wirtschaftliches Eigentum, eine unangemessene Gestaltung nach § 42 AO oder ein lediglich formaler Rechtsträgerwechsel vorliegt.
Der Familienverein ist deshalb kein „Schutzschild“ gegen die Wegzugsbesteuerung. Er eröffnet allenfalls einen rechtlichen Prüfungsansatz. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, die eine solche Gestaltung als verlässlichen Weg zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung anerkennt, besteht nicht.
Das Kernproblem: Kontrolle behalten und zugleich Wert verneinen
Viele Gestaltungen beruhen auf einem inneren Widerspruch. Einerseits soll die Vereinsmitgliedschaft steuerlich nur von geringem Wert sein. Andererseits soll die Familie weiterhin Einfluss auf das Unternehmen behalten, die Organe bestimmen, Erträge steuern, Satzungen ändern und das Vermögen langfristig für sich sichern.
Gerade diese Einfluss- und Nutzungsmöglichkeiten können aber wirtschaftlichen Wert vermitteln. Wer ein Unternehmen mittelbar kontrolliert, über wesentliche Entscheidungen bestimmt oder Erträge zugunsten der Familie lenken kann, hält wirtschaftlich mehr als eine bloße ideelle Mitgliedschaft. Eine geringe Bewertung lässt sich umso schwerer vertreten, je stärker Kontrolle und Nutzung innerhalb der Familie verbleiben.
Umgekehrt gilt: Wird das Vereinsvermögen tatsächlich streng gebunden und entzieht sich weitgehend dem Zugriff der Mitglieder, kann dies eine niedrige Bewertung eher stützen. Dann verliert die Konstruktion für viele Unternehmer jedoch ihren wirtschaftlichen Reiz. Das Spannungsverhältnis zwischen steuerlicher Wertminderung und fortbestehender Familienkontrolle lässt sich nicht durch eine Satzungsformel auflösen.
Schenkungsteuer: Mitgliedschaftsrechte können selbst steuerpflichtig sein
Auch schenkungsteuerlich ist der Familienverein keine neutrale Zone. Werden Angehörige unentgeltlich als Mitglieder aufgenommen oder erhalten sie Mitgliedschaftsrechte mit wirtschaftlichem Gewicht, kann darin eine freigebige Zuwendung nach § 7 ErbStG liegen. Entscheidend ist, ob der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden objektiv bereichert wird.
Bei einem Familienverein kann die Mitgliedschaft werthaltig sein, wenn sie Stimmrechte, Organbestellungsrechte, Vetorechte, Nutzungsansprüche oder einen faktischen Zugriff auf Unternehmenswerte vermittelt. Der geringe Mitgliedsbeitrag oder ein fehlender unmittelbarer Anteil am Vereinsvermögen schließen eine steuerpflichtige Bereicherung nicht aus.
Die schenkungsteuerliche Bewertung muss deshalb die tatsächlichen Rechte berücksichtigen. Ein Konzept, das lediglich auf einen nominell niedrigen Mitgliedsbeitrag abstellt, ohne Kontroll- und Nutzungsrechte zu analysieren, ist nicht belastbar. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte bereits über Schenkungsteuer im Zusammenhang mit einem Familienverein zu entscheiden; dies zeigt, dass Familienvereine nicht außerhalb des steuerlichen Zugriffs stehen.
Ersatzerbschaftsteuer: Der Gesetzgeber hat den Familienverein ausdrücklich erfasst
Die größte Schwäche des Familienvereins als erbschaftsteuerliches Gestaltungsmodell liegt in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Vorschrift unterwirft das Vermögen eines Vereins der Ersatzerbschaftsteuer, wenn dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Die Besteuerung erfolgt in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren.
Die Regelung soll gerade verhindern, dass Familienvermögen durch dauerhafte Bindung in einer Organisation auf unbegrenzte Zeit der Erbschaftsteuer entzogen wird. Die Finanzverwaltung behandelt Familienvereine insoweit entsprechend den Familienstiftungen.
Der Familienverein führt daher nicht zwingend zu einer dauerhaften Steuerersparnis. Er kann die Besteuerung vielmehr in ein eigenes, periodisches Besteuerungsregime verlagern. Bei größeren Unternehmenswerten muss die Ersatzerbschaftsteuer zwingend in eine langfristige Liquiditäts- und Belastungsrechnung einbezogen werden.
Auch die Auflösung der Struktur ist steuerlich kein neutraler Vorgang. Das Erbschaftsteuerrecht erfasst ausdrücklich Erwerbe bei der Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf Vermögensbindung gerichtet ist. Der Formwechsel eines solchen Vereins wird erbschaftsteuerlich einer Auflösung gleichgestellt.
Gemeinnützigkeit hilft der Familie nicht
Zuwendungen an einen tatsächlich gemeinnützigen Verein können erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt oder steuerbefreit sein. Voraussetzung ist jedoch, dass das Vermögen dauerhaft gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.
Ein gemeinnütziger Verein kann deshalb ein geeignetes Instrument für philanthropische Nachfolge sein, nicht aber für die Versorgung oder wirtschaftliche Förderung der eigenen Familie. Soweit Vermögen der Familie erhalten, genutzt oder zugewendet werden soll, ist Gemeinnützigkeit keine tragfähige Alternative.
Fazit
Der Familienverein kann eine sinnvolle Organisationsform sein, wenn ein echter ideeller Zweck verfolgt wird und die Familie eine langfristige Struktur für nichtwirtschaftliche Ziele benötigt. Als reine Familienholding oder als Hülle für Unternehmensvermögen ist der eingetragene Verein hingegen gesellschaftsrechtlich und steuerlich problematisch.
Für die Wegzugsbesteuerung bietet die Vereinsmitgliedschaft zwar einen formalen Unterschied zur Genossenschaft: § 17 Abs. 7 EStG erfasst Genossenschaftsanteile ausdrücklich, Vereinsmitgliedschaften jedoch nicht. Daraus folgt aber keine sichere Steuerfreiheit. Entscheidend bleiben die Übertragung der Unternehmenswerte, die wirtschaftliche Stellung des Wegziehenden und die tatsächliche Kontrolle über Vermögen und Erträge.
Auch erbschaft- und schenkungsteuerlich ist der Familienverein kein Selbstläufer. Mitgliedschaftsrechte können steuerpflichtig übertragen werden; bei einer auf familiäre Vermögensbindung gerichteten Struktur kommt zudem die Ersatzerbschaftsteuer im 30-Jahres-Rhythmus in Betracht.
Wer einen Familienverein erwägt, sollte daher nicht mit der Steuerersparnis beginnen. Zuerst müssen Vereinszweck, Governance, wirtschaftliche Realität und die tatsächliche Vermögensbindung überzeugen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob die Struktur zivilrechtlich tragfähig und steuerlich vertretbar ist.
Lesen Sie mehr zum Thema Nachfolge., Schenkungen und Erbschaft