Blog:
Nachfolge - Schenken und Vererben
Eine vorausschauende Nachfolgeplanung schafft Sicherheit – für das Unternehmen, das private Vermögen und die Familie. Ich begleite Sie bei Unternehmensnachfolgen, Schenkungen und Erbfällen sowie bei der Gestaltung von Testamenten und Eheverträgen.
Ob vorweggenommene Übertragung mit oder ohne Nießbrauchvorbehalt, Familiengesellschaft oder Stiftung: Gemeinsam entwickeln wir eine Struktur, die wirtschaftlich sinnvoll, rechtlich belastbar und steuerlich durchdacht ist. Dabei berücksichtige ich auch die Auswirkungen des Güterstands – von der Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung bis hin zur Güterstandsschaukel.
Mein Ansatz verbindet Erb-, Familien- und Steuerrecht zu einem klaren Gesamtkonzept, das Vermögen sichert, Konflikten vorbeugt und den Übergang auf die nächste Generation langfristig tragfähig gestaltet.
Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen: Warum die Zehnjahresfrist oft später beginnt als gedacht
Eine lebzeitige Schenkung kann den späteren Pflichtteil erheblich beeinflussen, selbst dann, wenn sie viele Jahre vor dem Erbfall erfolgt ist. Bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzung nach einer Schenkung und den maßgeblichen Fristen entscheidet nicht allein das Datum der notariellen Urkunde. Ebenso entscheidend ist, ob der Übergeber die wirtschaftliche Kontrolle über das Vermögen tatsächlich aufgegeben hat.
Vorbehaltsnießbrauch richtig einsetzen
Wer eine Immobilie oder Unternehmensanteile bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen möchte, zugleich aber auf laufende Erträge angewiesen ist, kann über einen Vorbehaltsnießbrauch nachdenken. Er wirkt jedoch nur dann nachhaltig, wenn zivilrechtliche Rechte, ertragsteuerliche Folgen, Schenkungsteuer und die familiäre Realität von Beginn an zusammen gedacht werden.
Der Vorbehaltsnießbrauch ist keine Standardklausel für einen Übergabevertrag. Er entscheidet darüber, wer wirtschaftlich von einem Vermögenswert profitiert, wer künftig Entscheidungen treffen kann und welche Spielräume für spätere Veränderungen bestehen.
Nießbrauch bei Unternehmensübertragung gestalten
Wer ein Familienunternehmen auf die nächste Generation überträgt, möchte häufig zwei Ziele zugleich erreichen: Die Nachfolger sollen frühzeitig Eigentum und Verantwortung übernehmen, während die bisherige Unternehmergeneration aus dem Unternehmen weiterhin verlässlich versorgt bleibt. Den Nießbrauch bei Unternehmensübertragung zu gestalten, kann dafür ein wirkungsvolles Instrument sein. Er ist jedoch keine Standardklausel, sondern ein Eingriff in die Verteilung von Ertrag, Kontrolle und Risiko.
Lebensversicherung verschenkt, Nießbrauch vorbehalten – und trotzdem voll besteuert
Schenkungsteuer voll, Nießbrauchsabzug null – so lässt sich das jüngste BFH-Urteil zur Übertragung von Kapitallebensversicherungen unter Nießbrauchsvorbehalt auf den Punkt bringen. Mit Urteil vom 28. Januar 2026 (II R 27/22) hat der BFH klargestellt: Knüpft der Nießbrauch an einen Anspruch, der zum Übertragungszeitpunkt noch gar nicht existiert, scheidet ein steuerlicher Abzug vollständig aus – mit erheblichen Folgen für die Gestaltungspraxis.
Verlängerter Nießbrauch: Steuerneutraler Objektwechsel möglich
Objektwechsel bei einer mit Nießbrauch übertragenen Immobilie: Was passiert mit dem Nießbrauch? Darf dieser steuerneutral übertragen und fortgeführt werden? Fällt der Nießbrauch weg? Droht eine steuerliche Belastung?
Verzicht auf einen Nießbrauch – steuerliche Risiken bei der Einkommen- und Erbschaftsteuer
Steuerliche Wirkungen eines Verzichts auf einen Nießbrauch:
Was passiert, wenn ein Nießbrauch später ganz oder teilweise aufgegeben wird. Hier liegen erhebliche steuerliche Risiken – insbesondere bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, aber auich beiu der Einkommensteuer
Nießbrauch an einem Wertpapierdepot
Der Nießbrauch ist eine vorteilhafte Möglichkeit, wenn man sein Depot im Rahmen einer Schenkung übertragen, aber weiterhin die Zinsen und Dividenden behalten will. Wird ein Depot verschenkt und dabei ein Nießbrauch zugunsten des Schenkers eingeräumt, senkt das den steuerlichen Wert der Schenkung deutlich, denn der kapitalisierte Wert des Nießbrauchrechts wird vom Depotwert abgezogen.