BVerfG und Erbschaftsteuer-Reform: Was Unternehmerfamilien jetzt prüfen sollten
Eine belastbare Prognose zur Erbschaftsteuer ist für Unternehmerfamilien keine Frage politischer Neugier. Sie betrifft die Handlungsfähigkeit des Unternehmens, die Gleichbehandlung von Kindern, Ehepartnern und Mitgesellschaftern sowie die Liquidität der nächsten Generation. Wer erst reagiert, wenn ein Gesetzentwurf vorliegt oder ein Erbfall eingetreten ist, hat häufig den wichtigsten Gestaltungsspielraum bereits verloren.
Zusätzliche Bedeutung erhält das Thema durch zwei beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren: Am 12. Oktober 2026 verhandelt der Erste Senat im Verfahren 1 BvF 1/23 über die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Erbschaftsteuer sowie über die Bewertung von Grundbesitz, persönliche Freibeträge und Steuersätze. Am 13. Oktober 2026 folgt das Verfahren 1 BvR 804/22. Dort geht es um die Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen und die damit zusammenhängenden Bewertungsregelungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, obwohl vergleichbare Privilegierungen für Privatvermögen fehlen. Eine Urteilsverkündung zu beiden Verfahren wird erst Anfang 2027 erwartet.
Die Verfahren sind noch keine Reform. Ihr Ausgang ist offen: Das Bundesverfassungsgericht kann die geltenden Vorschriften bestätigen, einzelne Regelungen beanstanden oder den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichten. Daran im Anschluss kommt erst die politische Diskussion über eine Reform, bei der Bundespolitik und Länderinteressen in Einklang gebracht werden müssen. Für Unternehmerfamilien ist das dennoch ein guter Anlass, die eigene Nachfolgeplanung nicht auf Annahmen zu stützen, die sich später als nicht belastbar erweisen.
Warum eine Reformprognose nur mit Szenarien arbeiten kann
Das Erbschaftsteuerrecht steht seit Jahren unter besonderer Beobachtung. Im Mittelpunkt stehen regelmäßig die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen, die Bewertung von Unternehmensanteilen und Immobilien sowie die Frage, in welchem Umfang große Vermögen beim Übergang auf die nächste Generation steuerlich privilegiert werden dürfen. Politische Mehrheiten, finanzielle Haushaltslagen und verfassungsrechtliche Vorgaben können dabei die Richtung einer Reform beeinflussen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Urteil vom 17. Dezember 2014 die damaligen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen wegen ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, grundsätzlich aber die Begünstigung von Betriebsvermögen als zulässig erklärt. Der Gesetzgeber hat daraufhin das heutige Verschonungssystem neu gefasst. Ob dieses System verfassungsrechtlich dauerhaft trägt, ist nun erneut Gegenstand gerichtlicher Prüfung.
Eine seriöse Prognose ersetzt deshalb keine Planung anhand konkreter Rechtsnormen. Sie arbeitet mit wahrscheinlichen Belastungsszenarien. Für Familienunternehmen lautet die entscheidende Frage nicht, ob jede denkbare Reform kommt. Entscheidend ist, welche Struktur auch dann tragfähig bleibt, wenn die Verschonung eingeschränkt, Bewertungen erhöht oder Begünstigungen stärker an Investitionen, Arbeitsplätze und Unternehmensfortführung geknüpft werden.
Das ist ein wesentlicher Unterschied zwischen kurzfristiger Steuerminimierung und strategischer Nachfolgeplanung. Eine Gestaltung, die ausschließlich auf einem einzelnen Freibetrag oder einer aktuell günstigen Bewertungsannahme beruht, kann mit einer Gesetzesänderung an Wirkung verlieren. Eine sorgfältig aufgebaute Eigentums-, Governance- und Finanzierungsstruktur bleibt dagegen in vielen Szenarien handlungsfähig.
Die wahrscheinlichsten Ansatzpunkte einer Reform
Wie eine künftige Neuregelung im Einzelnen aussehen könnte, lässt sich derzeit nicht verlässlich vorhersagen. Die verfassungsrechtlichen Verfahren und die wiederkehrenden politischen Diskussionen zeigen aber, in welchen Bereichen Unternehmerfamilien besonders genau hinschauen sollten.
Verschonung von Betriebsvermögen
Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach §§ 13a bis 13c ErbStG soll verhindern, dass ein Unternehmen allein zur Begleichung der Erbschaftsteuer verkauft oder zerschlagen werden muss. Dieses Ziel ist wirtschaftlich nachvollziehbar, gerade im Mittelstand. Zugleich steht die Frage im Raum, ob die Verschonung in jedem Fall den gewünschten unternehmerischen Zweck erfüllt oder ob auch Vermögen begünstigt wird, das überwiegend privaten Anlagecharakter hat.
Die Verschonung steht auch unter Voraussetzungen. Dazu gehören insbesondere die Behaltensfristen, die Lohnsummenregelungen und die Begrenzung des schädlichen Verwaltungsvermögens. Bei großen Erwerben greifen zusätzliche Regelungen, insbesondere die Abschmelzung der Verschonung und gegebenenfalls die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG.
Künftige Änderungen könnten daher die Abgrenzung zwischen operativ gebundenem Vermögen und Verwaltungsvermögen weiter verschärfen. Auch höhere Anforderungen an die Fortführung des Betriebs, an Lohnsummen oder an Behaltensfristen sind denkbar. Besonders betroffen wären Strukturen, in denen liquide Mittel, Wertpapiervermögen, vermietete Immobilien oder nicht betriebsnotwendige Beteiligungen einen erheblichen Anteil ausmachen.Auch ist nicht sichergestellt, dass der politische Gesetzgeber bei einer Reform weiterhin eine 100%ige Freistellung des Betriebsvermögens erlauben wird.
Für die Praxis bedeutet dies: Nicht jedes Vermögen innerhalb einer Gesellschaft ist automatisch in gleicher Weise schutzwürdig oder steuerlich begünstigt. Eine Holding kann strategisch sinnvoll sein, sie ersetzt aber keine Analyse der einzelnen Vermögenswerte, ihrer Funktion und ihrer langfristigen Zuordnung. Gerade bei Immobilien kommt es auf die konkrete Nutzung und die gesetzlichen Ausnahmen innerhalb der Verwaltungsvermögensregelungen an.
Unternehmensbewertung und stille Reserven
Der steuerliche Wert eines Unternehmens entspricht häufig weder dem Wert, den die Unternehmerfamilie ihm beimisst, noch einem möglichen Kaufpreis oder dem Wertansatz einer finanzierenden Bank. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist er dennoch maßgeblich, weil er die Ausgangsbasis der Steuerbelastung bildet.
Steigende Erträge, hohe stille Reserven, wertvolle Immobilien im Betriebsvermögen oder ein verändertes Bewertungsumfeld können den steuerlichen Unternehmenswert erheblich beeinflussen. Eine künftige Reform könnte an den Bewertungsverfahren oder an einzelnen Bewertungsparametern ansetzen. Ebenso können gerichtliche Vorgaben zu einer Neubewertung des geltenden Systems führen.
Gerade bei wachstumsstarken Unternehmen ist deshalb die Annahme riskant, der heutige Wert sei ein geeigneter Maßstab für eine Übertragung in fünf oder zehn Jahren. Eine belastbare Nachfolgeplanung braucht Entwicklungsszenarien: Wie entwickeln sich Ertrag, Liquidität, Substanzwerte und Finanzierungsbedarf? Und wie tragfähig wäre die Steuerlast, wenn eine Begünstigung nur eingeschränkt oder gar nicht zur Verfügung steht?
Immobilienvermögen und private Anlagewerte
Neben Unternehmensanteilen stehen regelmäßig größere private Immobilien- und Kapitalvermögen im Fokus. Marktwert und steuerlicher Grundbesitzwert sind zwar nicht deckungsgleich. Änderungen bei den Bewertungsregeln können die steuerliche Bemessungsgrundlage aber spürbar verändern.
Für vermögende Familien stellt sich deshalb eine weitergehende Frage: Soll privates Immobilien- und Kapitalvermögen gemeinsam mit dem operativen Unternehmen in einer Übertragungsstrategie behandelt werden? Oft ist es sinnvoll, Risiken, Erträge und Entscheidungsrechte bewusst voneinander zu trennen.
Eine Familiengesellschaft, eine Holdingstruktur oder eine differenzierte testamentarische Regelung können dabei jeweils unterschiedliche Aufgaben erfüllen. Die passende Lösung hängt von der Vermögensart, der Familienkonstellation, der Finanzierung und der unternehmerischen Zukunft ab. Eine pauschale Standardstruktur gibt es nicht.
Was Unternehmerfamilien jetzt prüfen sollten
Die richtige Antwort auf steuerpolitische Unsicherheit ist nicht die hektische Übertragung von Vermögen. Eine voreilige Schenkung kann Pflichtteilsansprüche, Versorgungserwartungen, Gleichbehandlungsfragen unter Geschwistern und den Verlust eigener Einflussmöglichkeiten auslösen. Sie kann auch zu einer unerwünschten Fragmentierung von Anteilen führen, wenn Governance-Strukturen und Stimmrechtsregelungen nicht vorbereitet sind. Ohne vorbereitete Governance-Strukturen drohen zudem unerwünschte Zersplitterungen von Anteilen und Konflikte innerhalb des Gesellschafterkreises.
Zunächst sollte geklärt werden, wer das Unternehmen künftig führen soll und wer wirtschaftlich beteiligt werden soll. Diese Rollen fallen nicht zwingend zusammen. Ein Kind kann die operative Nachfolge übernehmen, während andere Familienmitglieder am Wertzuwachs beteiligt werden. Dann müssen Stimmrechte, Ausschüttungen, Abfindungen, Verfügungsbeschränkungen und Verfahren zur Konfliktlösung klar geregelt sein.
Ebenso wichtig ist die Liquiditätsplanung. Auch bei weitreichender Verschonung können Steuerzahlungen, Pflichtteilsansprüche, Ausgleichszahlungen und betrieblicher Investitionsbedarf zeitgleich entstehen. Die Familie sollte deshalb nicht allein die voraussichtliche Steuer berechnen, sondern Szenarien für den Zeitpunkt des Übergangs entwickeln:Zunächst sollte klar sein, wer das Unternehmen künftig führen soll und wer wirtschaftlich beteiligt werden soll. Diese beiden Rollen fallen nicht immer zusammen. Ein Kind kann eine operative Nachfolge übernehmen, während andere Familienmitglieder am Wertzuwachs beteiligt werden. Ohne klare Regeln zu Stimmrechten, Ausschüttungen, Abfindungen, Verfügungsbeschränkungen und Konfliktlösung entsteht aus einer steuerlich günstigen Übertragung schnell eine gesellschaftsrechtlich schwierige Lage.
Eine sorgfältige Bestandsaufnahme umfasst zudem Gesellschaftsverträge, Testamente, Eheverträge, Vollmachten, bestehende Schenkungen und Versicherungsstrukturen. Häufig liegt das Risiko nicht in einer einzelnen Regelung, sondern im Zusammenspiel mehrerer, über Jahre gewachsener Dokumente. Ein Testament kann beispielsweise eine Nachfolge vorsehen, die mit den Einziehungs-, Abtretungs- oder Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag nicht harmoniert. Im schlimmsten Fall entsteht dadurch eine ungeplante Erbengemeinschaft oder eine gesellschaftsrechtlich nicht umsetzbare Beteiligungsstruktur.
Erbschaftsteuer-Reform-Prognose: Gestalten statt abwarten
Abwarten kann im Einzelfall richtig sein, etwa wenn die Nachfolge personell noch ungeklärt ist oder eine Unternehmensumstrukturierung unmittelbar bevorsteht. Es sollte dann jedoch ein bewusstes Abwarten sein, mit Notfallregelungen, belastbaren Bewertungen und einem klaren Entscheidungszeitpunkt.
Ungeplantes Zuwarten ist keine Strategie.
In anderen Fällen kann eine schrittweise Übertragung sinnvoll sein. Sie erlaubt, Verantwortlichkeiten über einen längeren Zeitraum zu entwickeln, Freibeträge zeitlich zu nutzen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit der nächsten Generation zu beobachten. Allerdings verlangt sie besondere Sorgfalt bei Vorbehaltsrechten, Nießbrauchgestaltungen, Stimmrechten und Rückforderungsrechten. Wer Vermögen überträgt, ohne sich gegen Scheidung, Insolvenz, Vorversterben oder familiäre Zerwürfnisse abzusichern, verlagert Risiken lediglich in die Zukunft.
Auch Umstrukturierungen können Teil einer vorausschauenden Planung sein. Formwechsel, Verschmelzungen oder die Neuordnung von Beteiligungen sollten jedoch nicht allein mit Blick auf einen vermuteten Steuervorteil erfolgen. Sie müssen zur operativen Realität, zur Finanzierung, zu den Mitgesellschaftern und zur gewünschten Führungskultur passen. Steuerrechtliche Effizienz und unternehmerische Stabilität sind nur dann vereinbar, wenn die Struktur im Alltag funktioniert.
Die Familie bleibt der Maßstab
Die politische Debatte über die Erbschaftsteuer wird häufig in großen Vermögensklassen und abstrakten Verteilungsfragen geführt. In der Beratungspraxis entscheidet sich die Zukunft einer Unternehmerfamilie aber an sehr konkreten Punkten:
Kann die nächste Generation das Unternehmen führen?
Bleibt die Gesellschaft entscheidungsfähig?
Ist die übergebende Generation wirtschaftlich abgesichert?
Werden nicht operativ tätige Familienmitglieder fair eingebunden, ohne das Unternehmen zu überlasten?
Ist die steuerliche Belastung auch bei geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen finanzierbar?
Die anstehenden Verhandlungen in Karlsruhe sind ein Anlass, diese Fragen jetzt zu stellen. Sie sollten aber nicht der alleinige Grund für weitreichende Entscheidungen sein. Tragfähige Nachfolge entsteht dort, wo Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Familieninteressen und die wirtschaftliche Perspektive des Unternehmens in einem langfristigen Konzept zusammengeführt werden. Gerade in unsicheren Zeiten ist das die verlässlichste Form, Vermögen und Verantwortung für die nächste Generation zu ordnen.
Eine tragfähige Nachfolgeplanung ist komplex. Gerne berate ich Sie mit Erfahrung und meiner rechtlichen und steuerlichen Expertise: Kontakt
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