Häufige Fragen zum Nießbrauch

Ist der Verzicht auf einen Nießbrauch steuerpflichtig?

Ja, in vielen Fällen ist der Verzicht auf einen Nießbrauch steuerpflichtig. Erfolgt der Verzicht unentgeltlich, wertet die Finanzverwaltung diesen als freigebige Zuwendung an den Eigentümer. Damit kann Schenkungsteuer ausgelöst werden, auch wenn der Nießbrauch ursprünglich im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge vereinbart wurde.

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Welche Steuer fällt beim unentgeltlichen Verzicht auf einen Nießbrauch an?

Regelmäßig kommt Schenkungsteuer zur Anwendung. Maßgeblich ist der Vermögensvorteil, den der Eigentümer durch den Wegfall des Nießbrauchs erhält. Einkommensteuerliche Folgen sind nur in Sonderfällen relevant, etwa bei einem entgeltlichen Verzicht oder bei betrieblich genutztem Vermögen.

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Wie wird der Wert eines aufgegebenen Nießbrauchs berechnet?

Der steuerliche Wert des Nießbrauchs richtet sich nach seinem Kapitalwert. Dieser wird anhand der zukünftigen zu erwartenden Erträge und der voraussichtlichen Dauer des Nießbrauchs ermittelt. Grundlage sind die gesetzlichen Bewertungsregeln des Bewertungsgesetzes, insbesondere Tabellen zur Lebenserwartung.

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Was hat der BFH zum Verzicht auf einen Nießbrauch entschieden?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10.10.2025 klargestellt, dass der entgeltliche Verzicht auf einen Nießbrauch regelmäßig für den Eigentümer eine einkommensteuerliche Einnahme  darstellt, wenn er auf eine Einkommensquelle verzichtet

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Ist ein Verzicht auf den Nießbrauch steuerfrei möglich?

Ein schenkungsteuerfreier Verzicht ist nur möglich, wenn der Nießbrauch gegen eine angemessene Gegenleistung aufgegeben wird. Diese muss dem Kapitalwert des Nießbrauchs entsprechen. Andernfalls unterstellt das Finanzamt regelmäßig eine teilweise oder vollständige Schenkung. Hier kann aber ein einkommensteuerliches Risiko drohen

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Gilt das auch bei Immobilien im Familienvermögen?

Ja. Gerade bei Immobilienübertragungen innerhalb der Familie ist der Verzicht auf den Nießbrauch besonders häufig – und besonders risikobehaftet. Der Wegfall von Miet- oder Nutzungseinnahmen stellt einen messbaren Vermögensvorteil dar, der steuerlich relevant ist.

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Wann sollte vor einem Verzicht beraten werden?

Immer dann, wenn der Nießbrauch aufgegeben werden soll oder wenn größere Vermögenswerte betroffen sind. Das BFH-Urteil zeigt deutlich, dass ein Verzicht ohne steuerliche Planung zu unerwarteten Steuerbelastungen führen kann.

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Ist ein Nießbrauch immer steuerlich abzugsfähig?

Der Nießbrauch wird gerne genutzt, weil er die Übertragung der Vermögenssubstanz in die nächste Generation bei gleichzeitigem Erhalt der Einnahmen zu Gunsten des Schenkers erlaubt.

Steuerlich ist von Vorteil, dass der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs im Regelfall als Belastung steuerlich abzugsfähig ist und daher den steuerpflichtigen Wert der Schenkung mindert. Das gilt aber nicht immer:

Ein Nießbrauch ist nur abzugsfähig, wenn auch die Schenkung selbst steuerpflichtig ist. Dies ist nicht immer gegeben:

1. Der Nießbrauch ist zum Schenkungsstichtag noch nicht entstanden

Ein Nießbrauch an einem Recht oder Anspruch kann zivilrechtlich erst entstehen, wenn das zugrunde liegende Recht selbst entstanden ist. Knüpft der Nießbrauch daher an einen Anspruch, der erst durch ein zukünftiges, ungewisses Ereignis entsteht – etwa die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags –, handelt es sich schenkungsteuerrechtlich um eine aufschiebend bedingte Last. Diese ist gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG zum Bewertungsstichtag nicht abzugsfähig. Eine Korrektur der Steuerfestsetzung ist erst möglich, wenn die Bedingung tatsächlich eintritt (§ 6 Abs. 2 BewG). Der BFH hat dies zuletzt mit Urteil vom 28. Januar 2026 (II R 27/22) für den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung einer Kapitallebensversicherung ausdrücklich bestätigt.

2. Der Schenkungsgegenstand ist vollständig steuerfrei

Ist der zugewandte Gegenstand vollständig von der Schenkungsteuer befreit, kann der Nießbrauch nach § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG überhaupt nicht abgezogen werden. Denn Schulden und Lasten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie mit steuerpflichtigem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein typisches Beispiel ist die Übertragung des selbstgenutzten Familienheims unter Eheleuten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG), die vollständig steuerfrei ist. Gleichfalls betroffen ist die steuerfreie Übertragung von Betriebsvermögen mit Optionsverschonung nach den §§ 13a, 13b ErbStG.

3. Der Schenkungsgegenstand ist nur teilweise steuerpflichtig – quotaler Abzug

Bei teilweise steuerbefreiten Zuwendungen ist der Nießbrauch nur im Verhältnis des steuerpflichtigen Anteils am Gesamtwert abzugsfähig (§ 10 Abs. 6 ErbStG). Dies betrifft insbesondere:

  • Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteile (§§ 13a, 13b ErbStG): Die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (Regelverschonung 85 %, Optionsverschonung 100 %) führen dazu, dass der Nießbrauchswert nur anteilig – entsprechend dem steuerpflichtigen Restbetrag – abgezogen werden kann.

  • Vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG): Da bei der Bewertung nur 90% des Grundstückswerts angesetzt werden, kann auch der Nießbrauch nur zu 90% steuermindernd berücksichtigt werden.

  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 13a, 13b ErbStG): Entsprechend der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuerbefreiung wird auch der Nießbrauchsabzug gekürzt.

4. Nachrangiger Nießbrauch

Soll neben einem bereits bestehenden (vorrangigen) Nießbrauch ein weiterer, nachrangiger Nießbrauch bestellt werden – etwa zugunsten des Ehegatten des Schenkers –, ist dieser nachrangige Nießbrauch zum Schenkungsstichtag ebenfalls als aufschiebend bedingte Last zu behandeln, solange der vorrangige Nießbrauch noch besteht. Er kann daher nach § 6 Abs. 1 BewG zunächst nicht abgezogen werden. Anders verhält es sich beim sukzessiven Nießbrauch, der unmittelbar nach Erlöschen des ersten Nießbrauchs in Kraft tritt – hier ist eine differenzierte Bewertung möglich

5. Die Schenkung liegt unter dem persönlichen Freibetrag

Fällt die Schenkung insgesamt unter den persönlichen Freibetrag (z. B. 400.000 € bei Übertragungen an Kinder), fällt ohnehin keine Schenkungsteuer an. Der Nießbrauch ist dann steuerlich ohne Relevanz – er entfaltet weder eine lastenmindernde noch eine steuerneutrale Wirkung, weil kein steuerpflichtiger Erwerb vorhanden ist, von dem etwas abgezogen werden könnte. Dennoch kann hier ein Nießbrauch sinnvoll sein, weil durch den Abzug insgesamt weniger von dem persönlichen Freibetrag verbraucht wird.

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