Häufige Fragen zum Nießbrauch

Ist der Verzicht auf einen Nießbrauch steuerpflichtig?

Ja, in vielen Fällen ist der Verzicht auf einen Nießbrauch steuerpflichtig. Erfolgt der Verzicht unentgeltlich, wertet die Finanzverwaltung diesen als freigebige Zuwendung an den Eigentümer. Damit kann Schenkungsteuer ausgelöst werden, auch wenn der Nießbrauch ursprünglich im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge vereinbart wurde.

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Welche Steuer fällt beim unentgeltlichen Verzicht auf einen Nießbrauch an?

Regelmäßig kommt Schenkungsteuer zur Anwendung. Maßgeblich ist der Vermögensvorteil, den der Eigentümer durch den Wegfall des Nießbrauchs erhält. Einkommensteuerliche Folgen sind nur in Sonderfällen relevant, etwa bei einem entgeltlichen Verzicht oder bei betrieblich genutztem Vermögen.

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Wie wird der Wert eines aufgegebenen Nießbrauchs berechnet?

Der steuerliche Wert des Nießbrauchs richtet sich nach seinem Kapitalwert. Dieser wird anhand der zukünftigen zu erwartenden Erträge und der voraussichtlichen Dauer des Nießbrauchs ermittelt. Grundlage sind die gesetzlichen Bewertungsregeln des Bewertungsgesetzes, insbesondere Tabellen zur Lebenserwartung.

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Was hat der BFH zum Verzicht auf einen Nießbrauch entschieden?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10.10.2025 klargestellt, dass der entgeltliche Verzicht auf einen Nießbrauch regelmäßig für den Eigentümer eine einkommensteuerliche Einnahme  darstellt, wenn er auf eine Einkommensquelle verzichtet

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Ist ein Verzicht auf den Nießbrauch steuerfrei möglich?

Ein schenkungsteuerfreier Verzicht ist nur möglich, wenn der Nießbrauch gegen eine angemessene Gegenleistung aufgegeben wird. Diese muss dem Kapitalwert des Nießbrauchs entsprechen. Andernfalls unterstellt das Finanzamt regelmäßig eine teilweise oder vollständige Schenkung. Hier kann aber ein einkommensteuerliches Risiko drohen

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Gilt das auch bei Immobilien im Familienvermögen?

Ja. Gerade bei Immobilienübertragungen innerhalb der Familie ist der Verzicht auf den Nießbrauch besonders häufig – und besonders risikobehaftet. Der Wegfall von Miet- oder Nutzungseinnahmen stellt einen messbaren Vermögensvorteil dar, der steuerlich relevant ist.

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Wann sollte vor einem Verzicht beraten werden?

Immer dann, wenn der Nießbrauch aufgegeben werden soll oder wenn größere Vermögenswerte betroffen sind. Das BFH-Urteil zeigt deutlich, dass ein Verzicht ohne steuerliche Planung zu unerwarteten Steuerbelastungen führen kann.

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