Verzicht auf einen Nießbrauch – steuerliche Risiken bei der Einkommen- und Erbschaftsteuer
Der Nießbrauch ist ein beliebtes Gestaltungsinstrument in der Vermögens- und Nachfolgeplanung. Häufig wird er bei der Übertragung von Immobilien oder Unternehmensanteilen genutzt, um Erträge und Nutzung beim bisherigen Eigentümer zu belassen. Jahre später stellt der Übertragende aber häufig fest, dass er überversorgt ist und den Nießbrauch eigentlich nicht mehr benötigt. Er möchte verzichten oder den Nießbrauch reduzieren.
Was passiert, wenn ein Nießbrauch später ganz oder teilweise aufgegeben wird. Gerade hier liegen erhebliche steuerliche Risiken – insbesondere bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Was bedeutet der Verzicht auf einen Nießbrauch?
Ein Nießbrauch gewährt das Recht, eine Sache zu nutzen und die Erträge daraus zu ziehen, ohne selbst Eigentümer zu sein. Typisch ist der Vorbehaltsnießbrauch bei der Übertragung einer Immobilie auf Kinder, aber auch bei einer Depotschenkung mit Nießbrauchsvorbehalt. Der Nießbraucher bleibt wirtschaftlicher Eigentümer; er ist Vermieter, bekommt die Erträge und zahlt alle Aufwendungen für die Immobilie.
Im Zeitpunkt der Schenkung ist der Nießbrauch steuerlich vorteilhaft, denn der Wert des Nießbrauchs ist in der Regel als Belastung von dem Steuerwert der Schenkung abzugsfähig.
Verzichtet der Nießbraucher später auf dieses Recht, fällt die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit vollständig an den Eigentümer. Juristisch handelt es sich um eine Aufgabe eines vermögenswerten Rechts.
Dieser Verzicht kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. In der Praxis ist der unentgeltliche Verzicht der Regelfall – und genau hier beginnt die steuerliche Problematik.
Erbschaft- und schenkungsteuerliche Einordnung
Ein unentgeltlicher Verzicht auf einen Nießbrauch gilt erbschaftsteuerlich als freigebige Zuwendung an den Eigentümer des belasteten Vermögens, d.h. als Schenkung. Der Eigentümer erhält durch den Wegfall des Nießbrauchs einen wirtschaftlichen Vorteil, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Dieser Vorteil unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer. Dies ist langjährige Rechtsprechung, bspw. BFH-Urteil vom 20.5.2014 ( Az II R 7/13).
Maßgeblich ist dabei aber nicht der ursprüngliche Wert der Immobilie oder des Unternehmens, sondern der Kapitalwert des aufgegebenen Nießbrauchs im Zeitpunkt des Verzichts. Die Bewertung erfolgt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und orientiert sich insbesondere an:
• der noch zu erwartenden Dauer des Nießbrauchs (regelmäßig abhängig vom Lebensalter),
• den erzielbaren Erträgen, etwa Mieten oder Gewinnausschüttungen,
• dem gesetzlich vorgegebenen Kapitalisierungszinssatz.
In der Praxis ist der Wert des Nießbrauchs infolge gestiegener Einnahmen im Zeitpunkt des Verzichts deutlich gegenüber dem Zeitpunkt der Schenkung gestiegen. Der steuerpflichtige Wert kann daher – je nach Alter des Nießbrauchers und Ertragshöhe – erheblich sein.
Noch tragischer kann dies werden, wenn der Nießbrauch im Schenkungszeitpunkt nicht steuerlich abzugsfähig war. Dies ist etwa bei der steuerbegünstigten Übertragung von Betriebsvermögen der Fall. Der spätere Verzicht dagegen wird regelmäßig voll besteuert und unterliegt keinen steuerlichen Begünstigungsregelungen.
Einkommensteuerliche Folgen bei einem entgeltlichen Verzicht
Nur wenn der Verzicht gegen eine angemessene Gegenleistung erfolgt, etwa durch eine Abfindungszahlung in Höhe des Kapitalwerts, kann eine Schenkungsteuer vermieden werden. In diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob einkommensteuerliche Folgen beim Nießbraucher entstehen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung zahlreicher Finanzgerichte sollen Abfindungszahlungen für den Verzicht auf einen Nießbrauch nicht einkommensteuerpflichtig sein. So urteilte das FG Köln zu Zahlungen für die Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs an GmbH-Anteilen (FG Köln v. 29.2.2024 – 7 K 95/23). Das FG Münster hat mit Urteil vom 12.12.2023 (6 K 2489/22 E) entschieden, dass der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht an einer Immobilie keinen steuerpflichtigen Vorgang nach § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) darstellt,
Der Bundesfinanzhof hat dies mit Urteil vom 10.10.2025 (Az IX R 4/24) gänzlich anders beurteilt. Der Verzicht auf zukünftige Einnahmen durch den Nießbraucher werde durch diese Abfindung kompensiert. Daher unterliege die Abfindungszahlung den gleichen Folgen. Sie ist einkommensteuerpflichtig. Verzichte der Nießbraucher also auf die Einnahmen aus dem Nießbrauch einer Immobilie, sei die Abfindung als Entschädigung für entgangene Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung einkommensteuerpflichtig.
Damit erteilt der BFH der weit verbreiteten Annahme eine Absage, ein Verzicht sei „steuerlich neutral“, weil er lediglich einen früheren Zustand korrigiere. Steuerlich entsteht vielmehr ein neuer, selbständiger Vorgang. Maßgeblich ist, dass der Nießbraucher bislang steuerbare Einkünfte erzielt hat, die nun entfallen
Einkommensteuerlicher Vorteil für den Abfindenden
Die Zahlung einer Abfindung für den Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht an einer Immobilie kann aber für den Eigentümer (Zahlender) durchaus vorteilhaft sein, denn sie führt zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Immobilie.
Voraussetzung ist, dass durch das Nießbrauchsrecht die Eigentümerbefugnisse im Sinne des § 903 BGB beschränkt waren und der Eigentümer durch die Ablösezahlung diese Beschränkung beseitigt und sich die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht am Grundstück verschafft. Zu den dinglichen Rechten, die eine solche Beschränkung bewirken, zählt das Nießbrauchsrecht.
Dies bedeutet konkret: Die Abfindungszahlung erhöht die Anschaffungskosten der Immobilie beim Zahlenden, dem Eigentümer. Damit erhöhen sie auch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen oder einem späteren Verkauf. Allerdings sind die Auswirkungen bei einem AfA-Satz von regelmäßig nur zwischen 2% und 3 % sehr moderat.
Abgrenzung: Entgeltlicher Verzicht und Sonderfälle
Besondere Vorsicht ist auch geboten, wenn der Nießbrauch im Zusammenhang mit Pflegebedürftigkeit, Unterhaltsregelungen oder gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen aufgegeben wird. Auch hier prüft die Finanzverwaltung genau, ob tatsächlich eine Gegenleistung vorliegt oder ob wirtschaftlich doch eine freigebige Zuwendung gegeben ist.
Ein Tipp aus der Praxis:
Häufig ist es sinnvoll, den Nießbrauch gleich bei Vereinbarung zeitlich oder der Höhe nach zu begrenzen. Rechnerisch ist der Wert des Nießbrauchs im Schenkungszeitpunkt nur unwesentlich geringer. Nachgelagert wird aber ein steuerpflichtiger Verzicht nicht erforderlich oder aber steuerlich weniger relevant
Fazit: Verzicht gut planen – Steuerfolgen mitdenken
Der Verzicht auf einen Nießbrauch ist kein bloßer Formalakt, sondern regelmäßig ein steuerlich relevanter Vorgang. Das BFH-Urteil vom 10.10.2025 unterstreicht, dass Finanzverwaltung und Rechtsprechung hier eine klare Linie verfolgen. Wer ohne sorgfältige Planung auf einen Nießbrauch verzichtet, riskiert unerwartete Schenkungsteuerbelastungen.
Gerade im Rahmen der Nachfolgegestaltung sollte daher frühzeitig geprüft werden, ob ein Verzicht sinnvoll ist, ob eine entgeltliche Lösung in Betracht kommt oder ob alternative Gestaltungen steuerlich günstiger sind. Eine individuelle Beratung ist hier unerlässlich.
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