Zinsloses Darlehen: Zinsvorteil löst Schenkungsteuer aus

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Ein zinsloses Darlehen wirkt auf den ersten Blick oft wie eine unkomplizierte finanzielle Unterstützung. Das gilt insbesondere im Familienkreis, unter Gesellschaftern oder bei sonstigen persönlichen Näheverhältnissen. Steuerlich kann eine solche Gestaltung jedoch erhebliche Folgen haben: Nicht der Darlehensbetrag selbst, wohl aber der Vorteil, das Kapital über Jahre hinweg kostenlos nutzen zu dürfen, kann schenkungsteuerpflichtig sein.

‍Das Finanzgericht Düsseldorf hat dies in einem aktuellen Urteil vom 23. Juni 2026  (4 K 2261/24, Revision zugelassen)  erneut deutlich gemacht. Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Gerichts, dass eine spätere Verzinsung oder einvernehmliche Beendigung eines zu Beginn zinsfreien Darlehens die bereits entstandene Schenkungsteuer grundsätzlich nicht rückwirkend beseitigt.

Der Fall: Zinsloses Darlehen einer B.V. an die Lebensgefährtin des Geschäftsführers

‍Eine niederländische B.V. gewährte der Lebensgefährtin ihres Geschäftsführers im Oktober 2019 ein zinsloses Darlehen über 125.000 Euro. Vereinbart war eine feste Laufzeit: Die Rückzahlung sollte erst zum 31. Dezember 2030 erfolgen.

‍Die Darlehensnehmerin erhielt damit nicht nur den Geldbetrag auf Zeit. Sie durfte das Kapital mehr als elf Jahre lang nutzen, ohne hierfür Zinsen zahlen zu müssen. Genau in dieser unentgeltlichen Kapitalnutzung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts eine freigebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

‍Nachdem die Steuerfahndung den Sachverhalt aufgegriffen hatte, versuchten die Beteiligten, die steuerlichen Folgen nachträglich zu korrigieren. Sie vereinbarten rückwirkend eine Verzinsung von sechs Prozent. Wenige Monate später sollte das Darlehen außerdem beendet und von der Mutter der Darlehensnehmerin übernommen worden sein.

‍Das Finanzgericht sah darin jedoch keine wirksame rückwirkende Beseitigung des schenkungsteuerpflichtigen Vorgangs. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde zugelassen.

Nicht der Darlehensbetrag ist geschenkt – sondern die kostenlose Nutzung

Wer ein Darlehen erhält, muss den ausgezahlten Betrag grundsätzlich zurückzahlen. Der Darlehensbetrag als solcher ist daher regelmäßig keine Schenkung.

Anders ist es mit dem Zinsvorteil. Muss der Darlehensnehmer keine marktübliche Vergütung für die Überlassung des Kapitals entrichten, wird er wirtschaftlich bereichert: Er spart die Zinsen, die bei einem fremdüblichen Darlehen angefallen wären. Dieser Vorteil kann der Schenkungsteuer unterliegen.

Für die Bewertung wird der Nutzungsvorteil kapitalisiert. Das bedeutet: Der jährliche Vorteil aus der Zinslosigkeit wird auf die vereinbarte Laufzeit hochgerechnet und mit einem Kapitalwert angesetzt. Dabei gelten die Bewertungsregeln des Bewertungsgesetzes, insbesondere §§ 15 und 16 BewG. Im entschiedenen Fall war der steuerpflichtige Nutzungsvorteil wegen der Begrenzung des Jahreswerts nach § 16 BewG geringfügig niedriger anzusetzen als vom Finanzamt zunächst berechnet: 56.548 Euro statt 57.165 Euro.

Die Besonderheit des Falls: feste Laufzeit

Der entscheidende Punkt war die von Anfang an verbindlich vereinbarte Laufzeit.

Bei einem Darlehen mit festem Rückzahlungstermin steht bereits bei Auszahlung fest, wie lange der Darlehensnehmer das Kapital zinslos nutzen darf. Die Darlehensnehmerin durfte am maßgeblichen Stichtag davon ausgehen, dass sie den Zinsvorteil bis Ende 2030 behalten würde. Dieser wirtschaftliche Vorteil war damit bereits entstanden und bewertbar.

Das unterscheidet den Fall von einem unbefristeten Darlehen. Bei einem solchen Darlehen kann die Kapitalüberlassung grundsätzlich kündbar sein. Der BFH hat in Fällen eines unbefristet gewährten zinslosen Darlehens in der späteren Kündigung des Darlehens oder in der späteren Umwandlung in ein verzinsliches Darlehen durch die Kündigung der Zinslosigkeit ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erblickt, das zur Neuberechnung des Zinsvorteils und zur Änderung der ursprünglichen Festsetzung führt

Spätere „Reparaturen“ kommen regelmäßig zu spät

Die Beteiligten wollten die Situation nachträglich bereinigen: zunächst durch eine rückwirkende Verzinsungsvereinbarung, anschließend durch die vorzeitige Beendigung des Darlehensverhältnisses.

Das genügte nach Auffassung des Finanzgerichts nicht. Für die Schenkungsteuer kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem die Zuwendung ausgeführt wird (§ 9 ErbStG). Bei einem befristeten zinslosen Darlehen ist dies regelmäßig der Zeitpunkt der Auszahlung beziehungsweise der Einräumung des gesicherten Nutzungsrechts.

Spätere Vereinbarungen ändern an diesem bereits verwirklichten Tatbestand grundsätzlich nichts. Das Steuerrecht folgt insoweit dem Stichtagsprinzip: Was am maßgeblichen Tag zugewendet wurde, wird nach den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnissen beurteilt.

Eine nachträgliche Korrektur kann nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 29 ErbStG zur Änderung oder zum Erlöschen der Steuer führen. Diese Regelung erfasst jedoch nicht jede spätere Vertragsänderung. Wer ein Darlehen zunächst über Jahre zinslos und fest befristet ausgestaltet, kann die daraus entstandene Schenkungsteuer daher nicht ohne Weiteres durch eine rückdatierte Zinsabrede beseitigen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung betrifft nicht nur klassische Familiendarlehen. Sie ist besonders wichtig für Finanzierungen im Umfeld von Kapitalgesellschaften. Gewährt eine GmbH, UG oder ausländische Kapitalgesellschaft einer dem Gesellschafter oder Geschäftsführer nahestehenden Person ein zinsloses oder deutlich verbilligtes Darlehen, müssen mehrere Steuerarten geprüft werden. Neben möglichen ertragsteuerlichen Fragen – etwa einer verdeckten Gewinnausschüttung – kann Schenkungsteuer entstehen. Das Risiko besteht vor allem, wenn

  • ein Darlehen über einen längeren, verbindlich festgelegten Zeitraum zinslos gewährt wird,

  • Darlehensgeber und Darlehensnehmer persönlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind,

  • und keine nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründe für die Unentgeltlichkeit dokumentiert sind.

Die Schenkungsteuer knüpft dabei nicht an eine formelle Bezeichnung als „Schenkung“ an. Entscheidend ist, ob jemand auf Kosten eines anderen ohne angemessene Gegenleistung bereichert wird.

Welche Alternativen gibt es?

Die Besonderheit des Düsseldorfer Falls liegt in der festen Laufzeit. Weil die Darlehensnehmerin den Zinsvorteil bis Ende 2030 verbindlich erhalten sollte, war die Bereicherung bereits bei Darlehensgewährung vollständig angelegt. Nachträgliche Vereinbarungen über Zinsen oder eine vorzeitige Vertragsbeendigung konnten daran grundsätzlich nichts mehr ändern.

Alternative: kurzfristiges zinsloses Darlehen

Möchte man ein zinsfreies Darlehen geben, kann dies einfach verhindert werden, wenn das Darlehen eine kurze Laufzeit hat. Dann ist der Zinsvorteil nur über diese feste Laufzeit zu berechnen, beispielsweise ein Jahr. Allerdings entsteht dann mit jeder zinslosen Verlängerung eine erneute Schenkung.

Alternative: zinsloses unbefristetes Darlehen

‍Die Alternative kann ein unbefristetes zinsloses Darlehen sein. Der BFH hat in der späteren Kündigung des Darlehens oder in der späteren Umwandlung in ein verzinsliches Darlehen durch die Kündigung der Zinslosigkeit ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gesehen, das zur Neuberechnung des Zinsvorteils und zur Änderung der ursprünglich festgesetzten Schenkungsteuer führt.

Alternative: zinsgünstiges Darlehen

Bei einem zinsgünstigen Darlehen ist der Darlehensbetrag zurückzuzahlen und deshalb nicht geschenkt. Geschenkt ist aber der wirtschaftliche Vorteil, das Geld zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz nutzen zu dürfen. Der BFH hat diese Einordnung mit Urteil vom 31.07.2024 ausdrücklich bestätigt.

Entscheidend ist heute nicht automatisch der gesetzliche Bewertungszins von 5,5 % aus § 15 Abs. 1 BewG. Dieser Satz ist nur ein Auffangwert, „wenn kein anderer Wert feststeht“. Lässt sich für ein hinsichtlich Laufzeit, Zinsbindung, Tilgung, Bonität und Sicherheiten vergleichbares Darlehen ein niedrigerer marktüblicher Effektivzinssatz feststellen, ist dieser Marktzins maßgeblich.

‍Immer wichtig:

‍Bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen und insbesondere bei Finanzierungen durch Kapitalgesellschaften sollte die Zinsgestaltung deshalb vor Auszahlung geprüft und schriftlich fremdüblich dokumentiert werden. Eine spätere steuerliche Korrektur ist häufig deutlich schwieriger als eine von Beginn an belastbare Vertragsgestaltung.

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