Die Güterstandsschaukel

Ein erhebliches Vermögen liegt häufig nicht gleichmäßig bei beiden Ehegatten. Der eine Ehegatte hält Unternehmensanteile, Immobilien oder eine Beteiligungsholding, der andere verfügt über deutlich geringeres eigenes Vermögen. Die Güterstandsschaukel kann in dieser Konstellation ein wirksames Gestaltungsinstrument sein. Sie ist jedoch keine schematische Steuersparmaßnahme, sondern ein Eingriff in die Vermögensordnung einer Ehe, mit Folgen für Familie, Unternehmen, Liquidität und Nachfolge.

Gerade deshalb ist die richtige Reihenfolge entscheidend: Zuerst sind die wirtschaftlichen und persönlichen Ziele zu klären. Erst danach lässt sich beurteilen, ob ein Wechsel des Güterstands zur gewünschten Vermögensverteilung, zur Absicherung des Ehegatten und zu einer langfristig tragfähigen Nachfolgeplanung passt.

Was ist eine Güterstandsschaukel?

Eheleute leben ohne Ehevertrag grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet nicht, dass das Vermögen beiden Ehegatten gemeinsam gehört. Jeder bleibt Eigentümer seines eigenen Vermögens.

Erst bei Beendigung des Güterstands wird ermittelt, um welchen Betrag sich das Vermögen jedes Ehegatten während der Ehe erhöht hat. Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt, schuldet er dem anderen grundsätzlich die Hälfte des Unterschiedsbetrags als Zugewinnausgleich (§§ 1372 ff. BGB).

Bei einer Güterstandsschaukel vereinbaren die Ehegatten notariell die Beendigung der Zugewinngemeinschaft, regelmäßig durch den Wechsel zur Gütertrennung. Dadurch entsteht ein konkreter Zugewinnausgleichsanspruch. Sein Erwerb ist unter den Voraussetzungen des § 5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz grundsätzlich nicht schenkungsteuerpflichtig.

Nach der Abwicklung kann erneut Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. Die Bezeichnung „Schaukel“ darf allerdings nicht über den rechtlichen Aufwand hinwegtäuschen: Es handelt sich um mehrere eigenständige Schritte, die zivilrechtlich, steuerlich und wirtschaftlich stimmig sein müssen. Die Vereinbarung über den Güterstand bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB).

Wann kann eine Güterstandsschaukel sinnvoll sein?

Typischerweise kommt sie in Betracht, wenn das Vermögen eines Ehegatten während der Ehe deutlich stärker gewachsen ist. Ursachen können ein erfolgreiches Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, eine Holdingstruktur, langfristig gehaltene Immobilien oder hohe Kapitaleinkünfte sein.

Ein tatsächlich entstandener Zugewinnausgleich kann dann Vermögen auf den anderen Ehegatten übertragen, ohne dass die persönlichen schenkungsteuerlichen Freibeträge den Maßstab bilden. Das kann die wirtschaftliche Eigenständigkeit des anderen Ehegatten stärken und spätere Übertragungen auf Kinder flexibler machen.

Bei Unternehmerfamilien geht es allerdings regelmäßig um mehr als Steuerrecht. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann Stimmrechte, Kontrollverhältnisse, Ausschüttungen und die Stabilität des Gesellschafterkreises berühren. Deshalb ist sorgfältig zu prüfen, ob der Anspruch durch Geld, Immobilien, Wertpapiervermögen oder gegebenenfalls durch einzelne Beteiligungen erfüllt werden soll.

Der Ausgleichsanspruch braucht eine belastbare Grundlage

Entscheidend sind das Anfangs- und das Endvermögen beider Ehegatten. Maßgeblich ist nicht nur, welche Vermögenswerte heute vorhanden sind, sondern auch, wann und auf welcher Grundlage sie erworben wurden.

Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, werden dem Anfangsvermögen grundsätzlich hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Damit sollen sie im Zugewinnausgleich regelmäßig geschützt werden. Verbindlichkeiten, dingliche Belastungen, Nießbrauchrechte, Verfügungsbeschränkungen und gesellschaftsvertragliche Regelungen können die Bewertung ebenfalls erheblich beeinflussen.

Besonders anspruchsvoll ist die Bewertung von Unternehmensanteilen. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Ertragslage, Ausschüttungspolitik, Abhängigkeiten von Schlüsselpersonen, Veräußerungsbeschränkungen, Minderheitsrechte und bestehende Gesellschaftervereinbarungen. Bei Immobilien spielen neben dem Marktwert insbesondere Finanzierung, Ertragssituation und rechtliche Belastungen eine Rolle.

Eine nachvollziehbare Bewertung ist nicht nur für die Ehegatten wichtig. Eine zu grobe oder nachträglich angepasste Bewertung gefährdet die wirtschaftliche Fairness zwischen den Ehegatten. Sie schwächt auch die steuerliche Tragfähigkeit der Gestaltung. Die erforderlichen Werte sollten deshalb frühzeitig, nachvollziehbar und mit Blick auf die spätere Umsetzung ermittelt werden.

Erfüllung bedeutet nicht zwingend, das Unternehmen zu teilen

Ein hoher Zugewinnausgleichsanspruch führt nicht automatisch dazu, dass operative Unternehmensanteile übertragen werden müssen. Gerade wenn die Einheit der Unternehmensführung für die Zukunft des Familienunternehmens wesentlich ist, kann eine andere Erfüllungsform vorzugswürdig sein. Denkbar sind liquide Mittel, Wertpapiervermögen, private Immobilien, Ansprüche gegen eine Vermögensgesellschaft oder eine Kombination mehrerer Vermögenswerte.

Die wirtschaftliche Realität setzt jedoch Grenzen. Ein Anspruch kann steuerlich und zivilrechtlich überzeugend sein, aber zur falschen Zeit erhebliche Liquidität aus dem Unternehmen ziehen. Dann muss geprüft werden, ob Ratenzahlungen, Sicherheiten oder eine andere Vermögenszuordnung den Interessen beider Ehegatten besser entsprechen. Bei einer Erfüllung durch Gesellschaftsanteile sind zudem gesellschaftsvertragliche Zustimmungserfordernisse, Vorerwerbsrechte und die künftige Stimmrechtsordnung einzubeziehen.

Der Zugewinnausgleich kann einkommensteuerlich riskant sein

Der Zugewinnausgleich ist zunächst ein Geldanspruch. Wird er mit Geld erfüllt, entstehen regelmäßig keine Veräußerungsgewinne.

Anders kann es sein, wenn zur Erfüllung Immobilien, Wertpapiere oder Unternehmensanteile übertragen werden. Die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung behandeln eine solche Übertragung grundsätzlich als entgeltlichen Vorgang: Der ausgleichspflichtige Ehegatte erhält im Gegenzug die Befreiung von seiner Ausgleichsschuld. Dadurch können stille Reserven aufgedeckt werden.

Bei Immobilien kann dies innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist nach § 23 EStG relevant sein. Bei wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist § 17 EStG zu prüfen. Bei Wertpapieren können steuerpflichtige Kapitalerträge nach § 20 EStG entstehen.

Das bedeutet nicht, dass eine Güterstandsschaukel in diesen Fällen ausscheidet. Die Einkommensteuerbelastung muss aber vor der Umsetzung berechnet und in die Entscheidung einbezogen werden. Gerade bei Unternehmensanteilen oder stark gestiegenen Immobilienwerten kann sie erheblich sein.

Vorsicht bei Begrenzung oder Verzicht

Die Ehegatten können ihre vermögensrechtlichen Beziehungen vertraglich gestalten. Gleichwohl sollte ein bereits entstandener Zugewinnausgleichsanspruch nicht leichtfertig reduziert oder unentgeltlich erlassen werden.

Ein Verzicht kann als freigebige Zuwendung und damit als schenkungsteuerlich relevanter Vorgang eingeordnet werden. Soll der Ausgleich begrenzt werden, muss daher rechtzeitig geprüft werden, ob und in welcher Form eine vorherige vertragliche Regelung sinnvoll ist.

Zugewinn und Erbfall

Auch im Erbfall spielt der Zugewinn eine wichtige Rolle. Stirbt ein Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich bei gesetzlicher Erbfolge der Erbteil des überlebenden Ehegatten grundsätzlich pauschal um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB).

Daneben sieht § 5 ErbStG für die Erbschaftsteuer eine Begünstigung des rechnerisch ermittelten Zugewinns vor. Der Betrag, den der überlebende Ehegatte bei einer güterrechtlichen Abrechnung erhalten hätte, wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht der Erbschaftsteuer unterworfen.

Die konkrete Wirkung hängt jedoch maßgeblich von der testamentarischen Gestaltung, den weiteren Erben, Vermächtnissen und der Vermögensstruktur ab. Eine Güterstandsschaukel ersetzt deshalb keine abgestimmte Nachfolgeplanung.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, wer nach dem ersten Todesfall welches Vermögen erhält. Andernfalls kann Vermögen, das zuvor im Rahmen des Zugewinnausgleichs auf den anderen Ehegatten übergegangen ist, später wieder an den ursprünglich vermögenderen Ehegatten zurückfallen. Beim zweiten Erbfall kann dies zu einer vermeidbaren zusätzlichen Erbschaftsteuerbelastung führen.

Die Güterstandsschaukel verlangt eine Gesamtplanung

Eine Güterstandsschaukel sollte immer mit Ehevertrag, Testament oder Erbvertrag, Unternehmensnachfolge und einer bestehenden Holding- oder Familiengesellschaftsstruktur abgestimmt werden.

Mit einer Vermögensverlagerung ändern sich häufig auch:

  • Pflichtteilsrisiken,

  • Erbquoten,

  • Haftungsrisiken,

  • Einflussmöglichkeiten im Unternehmen und

  • die Optionen für spätere Übertragungen auf Kinder.

Das gilt besonders bei Patchworkfamilien, minderjährigen Kindern, unterschiedlichen Vorstellungen zur Unternehmensführung oder internationalen Bezügen. Ausländische Vermögenswerte, Wohnsitzwechsel oder eine ausländische Staatsangehörigkeit können zusätzliche zivil- und steuerrechtliche Fragen aufwerfen.

Der Ehevertrag sollte deshalb nicht nur den Wechsel des Güterstands festhalten. Er sollte auch den Stichtag, die Berechnung des Zugewinns, Fälligkeit und Erfüllung des Anspruchs sowie eine mögliche spätere Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft klar regeln.

Pauschale Regelungen sind bei größeren Vermögen selten ausreichend. Eine ausgewogene Vereinbarung berücksichtigt auch die persönliche Absicherung beider Ehegatten und hält einer späteren Überprüfung stand.

Typische Fehler und ihre Folgen

Der häufigste Fehler besteht darin, den Zugewinnausgleich mit einer frei gewählten Vermögensverschiebung zu verwechseln. Der Anspruch muss sich aus der tatsächlichen Vermögensentwicklung ergeben. Wird ein Betrag ohne tragfähige Berechnung vereinbart oder nur formal begründet, kann die Finanzverwaltung die steuerliche Einordnung in Frage stellen.

Ebenso problematisch ist eine Gestaltung unter Zeitdruck. Steht ein Unternehmensverkauf, ein Generationswechsel oder eine größere Ausschüttung unmittelbar bevor, verändern sich Werte und Interessen oft erheblich. Ein später Vollzug kann dann zu anderen Ergebnissen führen als ursprünglich erwartet. Auch die Übertragung von Immobilien oder Anteilen kann neben der Schenkungsteuer weitere Steuerarten und Kosten berühren. Diese Folgen müssen für den konkreten Übertragungsweg geprüft werden.

Die einkommensteuerlichen Risiken werden häufig übersehen. Nicht selten werden zum Ausgleich Vermögenswerte übertragen, die stille Reserven beinhalten und deren Übertragung zu einer Einkommensteuer führt.

Schließlich darf die familienrechtliche Wirkung nicht verdrängt werden. Die Gütertrennung verändert die vermögensrechtliche Absicherung für künftige Entwicklungen. Eine spätere Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft ist möglich, aber kein Automatismus. Wer die Güterstandsschaukel allein aus steuerlichem Blickwinkel betrachtet, übersieht häufig genau jene Konsequenzen, die für die Familie langfristig entscheidend sind.

Schließlich sollte ein Zugewinnausgleich immer mit einer Testamentsgestaltung flankiert werden. Es sollte nicht passieren, dass der ausgleichspflichtige Ehepartner später im Rahmen eines Ehegattentestaments sein früheres Vermögen "zurückerbt" und dann dieser Erwerb noch der Erbschaftsteuer unterliegt.

Ein strukturierter Weg zur Entscheidung

Die Güterstandsschaukel kann ein wirksames Instrument sein, um Vermögen innerhalb der Ehe ausgewogen zu verteilen, den weniger vermögenden Ehegatten abzusichern und die Nachfolgeplanung vorzubereiten. Sie funktioniert aber nur, wenn der Zugewinnausgleich tatsächlich besteht, die Werte belastbar ermittelt werden und die Erfüllung wirtschaftlich sowie steuerlich sinnvoll gestaltet ist. Insbesondere bei Unternehmensvermögen, Immobilien und komplexen Familienstrukturen gehört sie in ein Gesamtkonzept aus Familienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht.

Die Güterstandsschaukel ist dann überzeugend, wenn sie nicht nur einen steuerlichen Effekt erzeugt, sondern Vermögen, Verantwortung und Entscheidungsfähigkeit innerhalb der Familie dauerhaft in eine Ordnung bringt, die auch in zehn oder zwanzig Jahren noch trägt.

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