Betriebsaufspaltung: Wenn die Betriebsimmobilie zum steuerlichen Risiko wird
Steuerlich kann eine Betriebsaufspaltung erhebliche Folgen bei Unternehmensnachfolge, Anteilsübertragungen, Scheidung, Schenkung, Erbfall oder Verkauf haben
Besonders kritisch ist nicht allein die Entstehung einer Betriebsaufspaltung. Häufig wird ihre Beendigung zum Problem: Entfallen die Voraussetzungen ungewollt, können die stillen Reserven der Immobilie und weiterer Wirtschaftsgüter sofort steuerpflichtig werden.
Verlustvorträge im Erbfall: Wenn Unternehmensnachfolge über künftige Steuerbelastungen entscheidet
Verlustuntergang, Gewerbesteuer, Erbfall und Verlustnutzung: Wie Familienunternehmen Nachfolge, Gesellschaftsstruktur und steuerliche Risiken eines Verlustuntergangs vorausschauend gestalten.
Betriebsaufspaltung: Die unterschätzte Steuerfalle
Wie eine unerkannte Betriebsaufspaltung Ihr Unternehmen teuer zu stehen kommen kann – und was Sie dagegen tun können.
Mit einer scheinbar harmlosen Konstruktion haben Sie möglicherweise eine Betriebsaufspaltung begründet – ein steuerrechtliches Konstrukt, das erhebliche Konsequenzen haben kann, die oft jahrelang unbemerkt bleiben. Besonders kritisch wird es, wenn diese Betriebsaufspaltung unerkannt endet, etwa durch den Verkauf des Unternehmens, die Beendigung des Mietverhältnisses oder im Erbfall.
Betriebsaufspaltung durch Vermietung von Dachflächen für Photovoltaikanlagen
In zunehmendem Maße werden durch Investoren Photovoltaikanlagen auf gepachteten Frei- oder Dachflächen aufgestellt. Viele dieser verpachteten Flächen stehen im steuerlichen Privateigentum. Ist auch der Eigentümer an der Energieerzeugung durch die Solaranlage beteiligt, kann dies zu ihrer Beurteilung als Betriebsvermögen führen.
Gewerbesteuer aus Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften
Durch zwei Urteile vom 8.5.2025 hat der BFH festgestellt, dass der § 7 Satz 2 Nr. 2 unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Holding-Personengesellschaft nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und der Unterpersonengesellschaften aufzuteilen ist. Es handele sich um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang ausschließlich auf der Ebene der Ober-Personengesellschaft.
Das Urteil betrifft ausschließlich Personengesellschaftsstrukturen. Es ist auf Kapitalgesellschaften nicht anzuwenden.