Gegenständlicher Zugewinnausgleich: Steuerfalle bei Immobilien und Unternehmensanteilen vermeiden

‍Der Zugewinnausgleich ist ein bewährtes Instrument, um zwischen Ehegatten Vermögen auszugleichen, sei es im Scheidungsfall, bei einem Wechsel zur Gütertrennung oder im Rahmen einer langfristigen Vermögens- und Nachfolgeplanung. Er kann schenkungsteuerlich erhebliche Vorteile bieten. Zugleich birgt er jedoch ein ertragsteuerliches Risiko, das in der Praxis häufig übersehen wird: Werden zur Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs Immobilien, Gesellschaftsanteile oder andere steuerverstrickte Wirtschaftsgüter übertragen, kann dies zu einer einkommensteuerpflichtigen Gewinnrealisierung führen.

‍Das Finanzgericht Münster hat hierzu mit Urteil vom 18.06.2026 (8 K 901/23 E) eine wichtige und für die Gestaltungspraxis sehr klare Entscheidung getroffen.

Der gesetzliche Zugewinnausgleich ist grundsätzlich ein Geldanspruch

‍Leben Ehegatten ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, entsteht bei Beendigung des Güterstandes grundsätzlich ein Zugewinnausgleichsanspruch. Dies ist insbesondere bei rechtskräftiger Scheidung der Fall, aber auch bei einem vertraglichen Wechsel zur Gütertrennung.

Nach § 1378 Abs. 1 BGB ist dieser Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet. Der ausgleichspflichtige Ehegatte schuldet also nicht die Übertragung eines bestimmten Hauses, eines Grundstücks oder von Gesellschaftsanteilen, sondern einen Geldbetrag.

Diese Unterscheidung wirkt zunächst formal. Steuerlich ist sie jedoch von erheblicher Bedeutung.

Der Zugewinnausgleich selbst ist erbschaft- und schenkungsteuerlich privilegiert. Nach § 5 Abs. 2 ErbStG gilt der Erwerb eines Zugewinnausgleichsanspruchs im gesetzlichen Umfang grundsätzlich nicht als steuerpflichtige Schenkung. Auch grunderwerbsteuerlich bestehen bei Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten bzw. früheren Ehegatten im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung regelmäßig Befreiungsvorschriften, insbesondere § 3 Nr. 5 GrEStG.

‍Diese Privilegierungen beantworten aber nicht die Frage, ob die Übertragung beim leistenden Ehegatten einkommensteuerlich als Veräußerung behandelt wird. Genau dort liegt die Steuerfalle.

Wann entsteht eine einkommensteuerliche Gewinnrealisierung?

Überträgt ein Ehegatte einen Vermögensgegenstand zur Begleichung eines gesetzlichen, auf Geld gerichteten Zugewinnausgleichsanspruchs, erhält er wirtschaftlich eine Gegenleistung: Er wird von seiner Zahlungspflicht befreit.

Steuerlich wird dies als entgeltliche Übertragung behandelt. Juristisch handelt es sich um eine Leistung „an Erfüllungs statt“ im Sinne des § 364 BGB: Geschuldet war Geld, erfüllt wird aber durch Übertragung eines Sachwerts.

Die Folge kann erheblich sein:

  • ‍Bei Grundstücken des Privatvermögens kann innerhalb der zehnjährigen Frist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft entstehen.

  • Bei Anteilen oder anderen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens können stille Reserven aufgedeckt werden.

  • Auch bei im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen GmbH-Beteiligungen kann eine steuerpflichtige Veräußerung nach § 17 EStG in Betracht kommen.

Die Steuer wird dabei nicht etwa deshalb vermieden, weil kein Geld fließt. Entscheidend ist, dass der übertragende Ehegatte durch die Übertragung von einer Verbindlichkeit – dem Geldanspruch auf Zugewinnausgleich – befreit wird.

Der Fall vor dem Finanzgericht Münster

Im entschiedenen Fall lebten die Ehegatten ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im laufenden Scheidungsverfahren schlossen sie nach einer Mediation eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Danach sollte der Ehemann seine hälftigen Miteigentumsanteile an einem Mehrfamilienhaus und zwei Eigentumswohnungen auf seine Ehefrau übertragen. Im Gegenzug verzichteten die Ehegatten unter anderem auf weitergehende Ansprüche aus Zugewinn und Unterhalt.

‍Die Immobilien waren noch keine zehn Jahre zuvor angeschafft worden. Damit war die Frist des § 23 EStG noch nicht abgelaufen.

Das Finanzamt wertete die Übertragungen als steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte. Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Beurteilung. Im Ergebnis wurden beim Ehemann Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in erheblicher Höhe angesetzt.

‍Das Gericht stellte klar: Der gesetzliche Zugewinnausgleich ist ein Geldanspruch. Wird dieser Anspruch durch Immobilien erfüllt, liegt grundsätzlich ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft vor. Dass die Vereinbarung bereits vor Rechtskraft der Scheidung getroffen worden war, änderte daran im konkreten Fall nichts.

Das FG Münster hat die Revision zugelassen.

Warum die Abgrenzung zwischen Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung entscheidend ist

Besonders wichtig ist die Begründung des Finanzgerichts. Die Ehegatten hatten zwar vor der Scheidung vereinbart, dass die Ehefrau die Immobilien erhalten sollte. Gleichwohl sah das Gericht darin keinen gegenständlichen Zugewinnausgleich, der eine Veräußerung hätte vermeiden können.

Der Grund: Die Vereinbarung war nach Auffassung des Gerichts keine allgemeine ehevertragliche Regelung des Güterstands, sondern eine auf die konkret bevorstehende Scheidung bezogene Scheidungsfolgenvereinbarung. Sie diente dazu, die bereits anhängigen Streitigkeiten über Zugewinn, Unterhalt und Versorgungsausgleich zu erledigen.

Damit blieb es wirtschaftlich dabei, dass die Immobilienübertragung als Gegenleistung für den Verzicht auf geldwerte Ansprüche erfolgte.

Das Urteil macht deutlich: Es genügt nicht, in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festzuhalten, dass ein Ehegatte bestimmte Immobilien oder Beteiligungen erhalten soll. Wird damit ein gesetzlicher Geldanspruch abgefunden, kann die Übertragung einkommensteuerlich als Veräußerung behandelt werden.

Der zulässige Weg: Gegenständlichen Zugewinnausgleich rechtzeitig vereinbaren

Das Finanzgericht Münster hat zugleich den steuerlich interessanten Gestaltungsweg ausdrücklich aufgezeigt.

Etwas anderes kann gelten, wenn die Ehegatten während des bestehenden Güterstands in einem Ehevertrag wirksam vereinbaren, dass ein künftiger Zugewinnausgleich nicht in Geld, sondern durch Übertragung eines konkret bezeichneten Vermögensgegenstands zu erfüllen ist.

In diesem Fall entsteht nicht erst ein Geldanspruch, der später durch eine Immobilie oder einen Gesellschaftsanteil abgelöst wird. Vielmehr ist der Anspruch von Anfang an auf den konkret vereinbarten Gegenstand gerichtet.

‍Das Gericht formuliert hierzu eindeutig: Die Übertragung kann unentgeltlich erfolgen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte den Anspruch auf den bestimmten Gegenstand kraft Gesetzes und nicht als Gegenleistung für einen Geldanspruch erwirbt.

Voraussetzung ist allerdings eine klare und belastbare Gestaltung:

  1. Die Vereinbarung muss rechtzeitig getroffen werden. Sie sollte nicht erst im laufenden oder unmittelbar bevorstehenden Scheidungsverfahren geschlossen werden.

  2. Sie muss ehevertraglichen Charakter haben. Die Regelung muss den Güterstand allgemein und unabhängig von einer bereits konkret geplanten Scheidung ausgestalten.

  3. Der Gegenstand muss eindeutig bestimmt sein. Beispielsweise kann ein bestimmtes Grundstück, ein konkret bezeichneter GmbH-Geschäftsanteil oder ein bestimmtes Wertpapierdepot vereinbart werden.

  4. Es darf keine bloße wertmäßige Anrechnung stattfinden. Der Gegenstand muss als solcher geschuldet sein, unabhängig davon, welchen Wert er bei Beendigung des Güterstands tatsächlich hat.

Gerade der letzte Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit. Es reicht nicht aus, lediglich festzuhalten, dass der Gegenstand „auf den Zugewinnausgleich angerechnet“ wird. Das spricht gerade dafür, dass zunächst ein Geldanspruch besteht und der Gegenstand nur zu dessen Tilgung übertragen wird. Steuerlich wäre dies wieder eine Leistung an Erfüllungs statt.

Besondere Bedeutung bei illiquidem Vermögen

Die Gestaltung ist vor allem für Unternehmer, Gesellschafter und Immobilienbesitzer von Bedeutung. Häufig besteht das Vermögen nicht aus frei verfügbarem Geld, sondern aus Beteiligungen, Betriebsvermögen oder Grundstücken.

Muss ein Zugewinnausgleich in Geld geleistet werden, kann dies zu Liquiditätsproblemen führen. Werden stattdessen Unternehmensanteile oder Immobilien übertragen, droht ohne rechtzeitige Gestaltung eine zusätzliche Ertragsteuerbelastung. Im ungünstigsten Fall muss dann Steuern auf einen Gewinn gezahlt werden, obwohl kein Geld zugeflossen ist.

‍Ein gegenständlich ausgestalteter Zugewinnausgleich kann daher mehrere Ziele verbinden:

  • Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält gezielt einen bestimmten Vermögensgegenstand.

  • Der andere Ehegatte muss keine Liquidität beschaffen.

  • Stille Reserven werden bei zutreffender Gestaltung nicht allein durch die Übertragung zur Realisierung gebracht.

  • Die Vermögens- und Unternehmensnachfolge kann frühzeitig strukturiert werden.

Zusammenfassung und Empfehlung

‍Die Entscheidung des FG Münster zeigt: Die Übertragung von Immobilien oder Unternehmensanteilen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist nicht automatisch einkommensteuerneutral. Besteht gesetzlich ein Geldanspruch auf Zugewinnausgleich und wird dieser durch Sachwerte erfüllt, liegt regelmäßig ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft vor. Bei Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist kann dies eine Steuer nach § 23 EStG auslösen; bei betrieblichen oder wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen kommen weitere ertragsteuerliche Folgen hinzu.

Wer die Übertragung bestimmter Sachwerte als Zugewinnausgleich plant, sollte dies daher nicht erst bei Trennung oder im Scheidungsverfahren regeln. Erforderlich ist vielmehr eine frühzeitige, notariell sauber formulierte ehevertragliche Gestaltung während bestehender Ehe und bestehenden Güterstands. Der Anspruch muss von Anfang an auf den konkret bezeichneten Gegenstand gerichtet sein – nicht auf Geld mit einer späteren Sachleistung als Ersatz.

Meine Empfehlung: Vor jeder Vermögensübertragung im Zusammenhang mit Zugewinn, Güterstandswechsel oder Scheidung sollten die zivilrechtlichen, erbschaft- und schenkungsteuerlichen sowie einkommensteuerlichen Folgen gemeinsam geprüft werden. Gerade bei Immobilien, Unternehmensanteilen und sonstigem illiquiden Vermögen entscheidet die genaue Formulierung des Ehevertrags darüber, ob eine steuerneutrale Vermögensgestaltung gelingt oder ob erhebliche, vermeidbare Steuerlasten entstehen.

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‍Die steuerliche und rechtliche Gestaltung eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung erfordert eine frühzeitige Planung und eine sorgfältige Abstimmung mit den familiären und unternehmerischen Verhältnissen. Dazu berate ich Sie gerne: Kontakt

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