Stiftung oder Holding: Welche Struktur passt zur Unternehmens- und Vermögensnachfolge?

Wer Stiftung und Holding miteinander vergleicht, steht selten vor einer ausschließlich steuerlichen Entscheidung. Im Kern geht es um die künftige Verfügbarkeit des Vermögens, die Rolle der nächsten Generation, den Schutz des Unternehmens, die wirtschaftliche Versorgung der Familie und die Frage, ob Eigentum dauerhaft zusammenbleiben soll.

Gerade bei Familienunternehmen, Immobilienvermögen und größeren Kapitalvermögen prägt die gewählte Struktur über Jahrzehnte, wer Entscheidungen trifft, wer wirtschaftlich profitiert und wie konfliktfest die Nachfolge organisiert ist. Die Steuer ist dabei wichtig. Sie ersetzt aber keine Antwort auf die entscheidende Frage: Soll das Vermögen auch künftig einzelnen Familienmitgliedern gehören – oder soll es dauerhaft einem verselbständigten Zweck dienen?

Eine Holding und eine Stiftung können Beteiligungen, Immobilien und liquide Mittel bündeln. Ihr rechtlicher Ausgangspunkt ist jedoch grundverschieden: Die Holding bewahrt das Eigentum ihrer Gesellschafter und organisiert es gesellschaftsrechtlich. Die Stiftung verselbständigt Vermögen; sie hat keine Gesellschafter und bindet das Vermögen an einen Stiftungszweck.

Die Ausgangsfrage: Flexibilität oder dauerhafte Bindung?

Die sachgerechte Strukturentscheidung beginnt nicht mit der Rechtsform und auch nicht mit einer Steuerrechnung. Sie beginnt mit einem realistischen Zielbild.

Soll der Unternehmer nach einer Veräußerung Kapital für neue Investitionen im unternehmerischen Zugriff behalten? Sollen Kinder schrittweise Verantwortung übernehmen, ohne sofort uneingeschränkt über das Vermögen entscheiden zu können? Soll die Familie wirtschaftlich abgesichert werden, auch wenn nicht jedes Familienmitglied für eine unternehmerische Rolle geeignet ist? Oder soll ein Unternehmen selbst dann zusammengehalten werden, wenn es keinen passenden familieninternen Nachfolger gibt?

Eine Holdingstruktur ist regelmäßig geeignet, wenn Kapital beweglich bleiben, reinvestiert und innerhalb der Familie in unterschiedlicher Intensität übertragen werden soll. Eine Stiftung kommt eher in Betracht, wenn der langfristige Erhalt des Vermögens, die dauerhafte Bindung an einen bestimmten Zweck und die Entkopplung von Vermögen und einzelnen Erbgängen Vorrang haben.

Dabei ist „Holding“ keine eigene Rechtsform. In der Praxis wird häufig eine GmbH als Obergesellschaft eingesetzt. Die nachfolgenden steuerlichen Überlegungen zu Beteiligungserträgen beziehen sich deshalb in erster Linie auf eine Kapitalgesellschaft als Holding; bei einer Personengesellschaft gelten andere ertragsteuerliche Regeln.

Die zweite Ausgangsfrage: Persönlicher Besitz oder langfristige Bindung in einer Stiftung?

Hinter der Strukturentscheidung steht häufig eine persönlichere Frage: Soll das Vermögen auch künftig einzelnen Familienmitgliedern gehören – mit allen Chancen, aber auch mit den Risiken von Erbteilung, Scheidung, Pflichtteilsforderungen und unterschiedlichen Lebensentwürfen? Oder soll das Vermögen dauerhaft aus dem persönlichen Eigentum herausgelöst und für die Familie als Ganzes erhalten werden?

Bei einer Holding bleibt das Vermögen mittelbar persönlicher Besitz der Gesellschafter. Die Beteiligung kann vererbt, verschenkt, belastet oder – soweit Gesellschaftsvertrag und Familienvereinbarungen dies zulassen – veräußert werden. Das ermöglicht individuelle Gestaltungsfreiheit, setzt aber voraus, dass die Familie mit unterschiedlichen Interessen, wechselnden Gesellschafterkreisen und möglichen Liquiditätsansprüchen dauerhaft umgehen kann.

Die Familienstiftung wählt den gegenteiligen Weg. Das Vermögen gehört nach der Übertragung nicht mehr dem Stifter, den Kindern oder späteren Generationen. Die Familie kann wirtschaftlich begünstigt werden, ohne Eigentümerin des Stiftungsvermögens zu sein. Dadurch lassen sich Unternehmensanteile und andere Vermögenswerte langfristig bündeln; zugleich verlieren einzelne Familienmitglieder die Möglichkeit, ihren Anteil zu versilbern oder über ihren Erbteil auf eine Aufteilung des Stiftungsvermögens hinzuwirken.

Die Stiftung ist deshalb vor allem dann überzeugend, wenn die Familie akzeptiert, dass wirtschaftliche Teilhabe und persönliches Eigentum voneinander getrennt werden. Wer den nachfolgenden Generationen vor allem unternehmerische Freiheit und eigenes Vermögen verschaffen möchte, wird eher bei der Holding bleiben. Wer dagegen die Einheit des Vermögens und eine verlässliche Versorgung der Familie über Generationen sichern möchte, sollte die Stiftung ernsthaft prüfen.

Die Holding: Eigentum bündeln und unternehmerisch handeln

Bei einer klassischen Holding hält eine Obergesellschaft, häufig eine GmbH, die Anteile an operativ tätigen Gesellschaften. Die Unternehmerfamilie ist unmittelbar oder mittelbar an dieser Holding beteiligt. Dadurch lassen sich operative Geschäftsbereiche, Beteiligungen, Immobilien und Liquidität rechtlich und wirtschaftlich voneinander trennen.

Das kann Risiken begrenzen. Allerdings schützt eine Holding nicht automatisch vor jeder Haftung. Persönliche Bürgschaften, Patronatserklärungen, konzerninterne Finanzierungen, Cash-Pooling-Strukturen oder eine unzureichende Kapitalausstattung können den gewünschten Haftungsschutz erheblich relativieren. Die Struktur muss daher auch finanzierungs- und insolvenzrechtlich durchdacht sein.

Besonders attraktiv ist die Holding häufig bei einer geplanten Veräußerung von Unternehmensanteilen. Veräußerungsgewinne aus qualifizierten Beteiligungen bleiben bei einer Kapitalgesellschaft nach § 8b Abs. 2 KStG grundsätzlich außer Ansatz; allerdings gelten 5 % des Gewinns nach § 8b Abs. 3 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Bei Gewinnausschüttungen gilt grundsätzlich Entsprechendes nach § 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG. Bei Dividenden ist zusätzlich die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG zu prüfen, die regelmäßig eine Beteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums voraussetzt. Für Streubesitzdividenden unter 10 % ist die körperschaftsteuerliche Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 4 KStG grundsätzlich ausgeschlossen.

Der häufig genannte Holdingvorteil liegt daher nicht in einer steuerfreien Privatentnahme. Er liegt darin, dass nach einem Beteiligungsverkauf oder einer Ausschüttung ein wesentlich höherer Betrag innerhalb der Gesellschaft für neue Investitionen zur Verfügung stehen kann. Dies kann den Erwerb weiterer Beteiligungen, den Ausbau bestehender Geschäftsfelder oder die Finanzierung eines langfristigen Immobilien- und Kapitalanlageportfolios erleichtern.

Sollen die Mittel kurzfristig für private Zwecke verwendet werden, relativiert sich dieser Vorteil. Auf die Ausschüttung der Holding an natürliche Personen folgt grundsätzlich eine weitere Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters. Die Holding führt somit vor allem zu einem Steueraufschub und zu einer breiteren Reinvestitionsbasis; sie beseitigt die Besteuerung privater Liquidität nicht.

Die Holding verlangt eine tragfähige Familienverfassung

Der zentrale Vorzug der Holding liegt in ihrer Anpassungsfähigkeit. Geschäftsbereiche können in getrennten Tochtergesellschaften geführt, Beteiligungen erworben oder veräußert und Umstrukturierungen vorbereitet werden. Gerade für wachsende Unternehmerfamilien ist diese Beweglichkeit wertvoll.

Gleichzeitig bleibt das Eigentum an der Holding grundsätzlich vererblich und übertragbar. Ohne gesellschaftsvertragliche Leitplanken drohen Zersplitterung von Anteilen, familieninterne Blockaden und Liquiditätsbelastungen durch Abfindungsansprüche.

Der Gesellschaftsvertrag sollte deshalb mehr leisten als steuerliche Optimierung. Regelungsbedürftig sind insbesondere:

  • Verfügungsbeschränkungen und Vinkulierungen;

  • Nachfolgeklauseln für Tod, Scheidung und Insolvenz eines Gesellschafters;

  • Abfindungsregelungen, die das Unternehmen nicht überfordern;

  • Stimmrechts- und Gewinnbezugsrechte, gegebenenfalls mit unterschiedlichen Anteilsklassen;

  • Regeln zur Mitarbeit und zur Übernahme von Führungsfunktionen durch Familienmitglieder;

  • Konfliktlösungsmechanismen, etwa Beirat, Familienrat oder Mediation;

  • die Behandlung von Pflichtteils-, Zugewinn- und Finanzierungsrisiken.

Eine Holding ist daher kein Ersatz für eine Nachfolgeplanung. Sie schafft vielmehr den rechtlichen Rahmen, in dem Nachfolgeplanung differenziert umgesetzt werden kann.

Die Stiftung: Vermögen verselbständigen und Zweck sichern

Eine rechtsfähige Stiftung hat keine Gesellschafter oder Eigentümer. Das eingebrachte Vermögen wird verselbständigt und dauerhaft dem in der Satzung bestimmten Zweck gewidmet. Genau darin liegt ihre Stärke – und ihre einschneidendste Konsequenz.

Wer Vermögen auf eine Stiftung überträgt, gibt es nicht nur formal aus der Hand. Er verzichtet grundsätzlich darauf, es wie eigenes Vermögen zu vererben, zu verkaufen, zu verschenken oder für persönliche Zwecke einzusetzen. Eine Familienstiftung ist deshalb keine Holding mit anderer Bezeichnung. Sie ist ein eigenständiges Konzept für die langfristige Trennung von Vermögen und persönlicher Eigentümerstellung.

Für Unternehmerfamilien kann eine Familienstiftung insbesondere dazu dienen, Anteile an einem Familienunternehmen dauerhaft zusammenzuhalten und die Erträge für einen definierten Kreis von Familienmitgliedern zu verwenden. Die operative Führung des Unternehmens kann dadurch von der wirtschaftlichen Begünstigung der Familie getrennt werden. Nicht jedes Kind muss Gesellschafter, Geschäftsführer oder entscheidungsbefugtes Beiratsmitglied sein, um wirtschaftlich abgesichert zu werden.

Die Stiftung kann damit ein geeignetes Instrument sein, wenn das Unternehmen unabhängig von Erbfällen und persönlichen Lebensentscheidungen einzelner Familienmitglieder fortgeführt werden soll. Sie ist dagegen regelmäßig nicht die richtige Struktur, wenn der Stifter oder die nachfolgende Generation jederzeit frei über das Vermögen verfügen, es aufteilen oder ohne satzungsmäßige Bindung veräußern können soll.

Governance: Die Satzung muss den Ernstfall tragen

Die Stiftungssatzung ist keine bloße Gründungsurkunde. Sie entscheidet darüber, wer künftig Einfluss nimmt, wer wirtschaftlich profitiert und wie anpassungsfähig die Stiftung bei wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen Veränderungen bleibt.

Regelungsbedürftig sind insbesondere:

  • der Stiftungszweck und das Verhältnis von Vermögenserhalt, Ausschüttung und Reinvestition;

  • der Kreis der Begünstigten sowie Eintritt, Ausscheiden und Ausschluss von Destinatären;

  • Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Leistungen an Begünstigte;

  • Bestellung, Abberufung, Vergütung und Kontrolle des Vorstands;

  • Einrichtung, Zusammensetzung und Kompetenzen eines Beirats oder Familienrats;

  • Regeln für Interessenkonflikte;

  • Vorgaben für die Veräußerung wesentlicher Beteiligungen;

  • die Nachfolge innerhalb der Stiftungsorgane;

  • Satzungsänderungen, Zweckänderungen und der Vermögensanfall bei Auflösung.

Die Stiftungsrechtsreform hat das materielle Stiftungsrecht seit dem 1. Juli 2023 in §§ 80 ff. BGB bundeseinheitlich geregelt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Zulegung, Zusammenlegung und Auflösung sind nun ausdrücklich normiert. Das zentrale Stiftungsregister wird seit dem 1. Januar 2026 geführt. Die Reform schafft mehr Rechtssicherheit, ersetzt aber keine vorausschauende Satzungsgestaltung.

Eine gute Stiftungssatzung ist weder maximal starr noch beliebig offen. Sie muss die Bindung des Vermögens gewährleisten und zugleich ausreichende Handlungsmöglichkeiten für Veränderungen des Marktes, der Familie und des Unternehmens vorsehen.

Steuerliche Unterschiede: Wichtig, aber kein Selbstzweck

Die steuerliche Beurteilung einer Holding oder Stiftung beginnt nicht erst bei den laufenden Erträgen. Relevant sind mindestens fünf Ebenen:

  • die Einbringung oder Ausstattung der Struktur;

  • die laufende Besteuerung von Erträgen;

  • Ausschüttungen oder Leistungen an Familienmitglieder;

  • die Übertragung auf die nächste Generation;

  • spätere Veräußerungen, Umstrukturierungen und Liquidationen.

Bei einer Familienstiftung gilt die Erstausstattung grundsätzlich als Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Die Steuerklasse und der Freibetrag richten sich nach § 15 Abs. 2 ErbStG grundsätzlich nach dem Verhältnis des Stifters zum entferntest Berechtigten. Ein sehr weit gefasster Kreis möglicher Begünstigter kann daher zu einer deutlich ungünstigeren Besteuerung führen. Der BFH hat mit Urteil vom 28. Februar 2024 (II R 25/21) die Bedeutung des entferntest Berechtigten für die Erbersatzsteuer bestätigt.

Die Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist ein zentraler Unterschied zur Holding. Bei einer rechtsfähigen Familienstiftung wird alle 30 Jahre ein fiktiver Erbfall unterstellt. Das Stiftungsvermögen wird dabei rechnerisch auf zwei Kinder verteilt; es gilt Steuerklasse I und ein Freibetrag von insgesamt 800.000 Euro. Auf Antrag kann die Steuer nach § 24 ErbStG in bis zu 30 gleichen Jahresbeträgen entrichtet werden. Die Erbersatzsteuer ist deshalb planbar, aber keineswegs folgenlos: Insbesondere bei stark wachsendem oder nur begrenzt liquidem Vermögen muss ihre Finanzierung langfristig vorbereitet werden.

Leistungen einer Familienstiftung an Begünstigte sind ebenfalls gesondert zu beurteilen. Sie können bei den Destinatären ertragsteuerliche Folgen auslösen; die konkrete Einordnung hängt maßgeblich von Satzung, Herkunft der Mittel und Ausgestaltung der Leistung ab. Der BFH hat die steuerliche Behandlung von Stiftungsleistungen zuletzt weiter präzisiert (BFH, Urteil vom 01.10.2024 – VIII R 25/21).

Betriebsvermögen: Verschonung nur bei sorgfältiger Strukturierung

Bei der Übertragung von Unternehmensvermögen auf Kinder oder auf eine Familienstiftung können die Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG erhebliches Gewicht haben. Die Regelungen sind aber kein pauschaler Steuervorteil für jedes Unternehmen und jede Holding.

Begünstigt ist nur Vermögen, das die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Problematisch sind insbesondere überschüssige Liquidität, Wertpapiervermögen, fremdvermietete Immobilien und andere Formen des Verwaltungsvermögens. Beträgt das Verwaltungsvermögen vor bestimmten Bereinigungen mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens, ist die Begünstigung insgesamt ausgeschlossen. Je nach Verschonungsmodell kommen zudem Lohnsummen- und Behaltensfristen hinzu.

Eine vermögensverwaltende Holding mit umfangreichen Liquiditätsreserven oder Immobilien ist deshalb nicht ohne Weiteres ein begünstigtes Betriebsvermögen. Hier liegt eine der häufigsten Fehlannahmen in der Nachfolgeplanung: Die zivilrechtliche Verpackung in einer GmbH verändert die erbschaftsteuerliche Qualifikation des Vermögens nicht automatisch.

Immobilien: Eigener Prüfungsbereich

Immobilien werden häufig in Holding- oder Stiftungsstrukturen eingebracht, um Vermögen zu bündeln, Haftungsrisiken zu trennen und den Übergang auf die nächste Generation zu vereinfachen. Das kann sinnvoll sein. Steuerlich und wirtschaftlich müssen Immobilien jedoch gesondert geprüft werden.

Entscheidend sind unter anderem die laufende Vermietung, die gewerbesteuerliche Behandlung, der Einsatz von Fremdfinanzierung, geplante Veräußerungen, stille Reserven, Grunderwerbsteuer sowie die Frage, ob eine Immobilie dem operativen Unternehmen dient oder an Dritte vermietet wird.

Bei einer Stiftung stellt sich zusätzlich die Liquiditätsfrage: Ein langfristig gehaltenes Immobilienportfolio kann einen stabilen Ertrag liefern, muss aber auch die laufenden Kosten der Stiftung, Ausschüttungen an Begünstigte und die Erbersatzsteuer finanzieren können. Eine hohe Vermögensbewertung ohne ausreichenden freien Cashflow kann zu einer erheblichen Belastung werden.

Kombination von Holding und Stiftung

Holding und Stiftung müssen kein Entweder-oder sein. In geeigneten Fällen kann eine Familienstiftung die Anteile an einer Holding halten. Die Holding übernimmt dann die operative Bündelungs-, Finanzierungs- und Investitionsfunktion. Die Stiftung stabilisiert die Eigentümerstellung über Generationen und verhindert, dass Unternehmensanteile bei jedem Erbfall erneut aufgeteilt werden.

Diese Kombination kann sinnvoll sein, wenn ein Unternehmen dauerhaft erhalten, professionell entwickelt und zugleich die Familie wirtschaftlich versorgt werden soll. Sie erhöht jedoch die Komplexität erheblich. Stiftungssatzung, Gesellschaftsverträge, Geschäftsordnungen, Finanzierungsverträge, Testamente, Eheverträge und steuerliche Planung müssen inhaltlich aufeinander abgestimmt sein.

Besonders wichtig ist der Belastungstest: Was geschieht bei einem unerwarteten Todesfall? Was geschieht bei Streit in der Familie? Darf das Unternehmen verkauft werden, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist? Wer entscheidet darüber? Wie werden Verkaufserlöse angelegt, und wer profitiert davon? Eine Struktur ist nur dann gelungen, wenn sie auch in diesen Situationen handlungsfähig bleibt.

Fazit: Die richtige Struktur folgt der Familie, nicht dem Modell

Eine Holding eignet sich regelmäßig für Unternehmer, die Kapital flexibel halten, Beteiligungen aufbauen oder veräußern und Eigentum innerhalb der Familie steuerbar übertragen möchten. Sie bietet keine automatische Steuerfreiheit, aber eine leistungsfähige Plattform für Reinvestitionen und eine differenzierte Beteiligungsarchitektur.

Eine Familienstiftung kann der stärkere Rahmen sein, wenn Vermögen dauerhaft gebunden, Unternehmensanteile über Generationen zusammengehalten und Nachfolgekonflikte begrenzt werden sollen. Ihr Preis liegt in der Aufgabe unmittelbaren Eigentums, in höherem Gestaltungsaufwand und in einer langfristigen steuerlichen und organisatorischen Bindung.

Die belastbare Entscheidung entsteht nicht aus einem Mustervertrag und nicht aus dem Versprechen einer bestimmten Steuerquote. Sie erfordert eine ehrliche Bestandsaufnahme von Vermögen, Ertragserwartungen, familiären Rollen, unternehmerischen Plänen, Pflichtteilsrisiken und persönlicher Verantwortung.

Wer diese Fragen frühzeitig ordnet, schafft nicht nur steuerliche Klarheit. Er schafft einen verlässlichen Rahmen für die Menschen, die künftig mit dem Vermögen leben, arbeiten und Verantwortung übernehmen sollen.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Die geeignete Struktur hängt stets von den konkreten Vermögenswerten, den persönlichen und familiären Verhältnissen sowie den unternehmerischen Zielen ab.

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