Virtuelle Beteiligung am Unternehmen für Fremdgeschäftsführer eine Alternative zur echten Beteiligung
Fremdgeschäftsführer tragen viel Verantwortung und sind häufig maßgeblich in die Entwicklung des Unternehmens eingebunden. Viele Unternehmer stellen sich deshalb die Frage, wie diese Personen am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt werden können, ohne die Gesellschafterstruktur zu verändern oder Stimmrechte abzugeben. Eine verbreitete Lösung ist die virtuelle Beteiligung, häufig auch als Phantom Shares, Virtual Stock Option Plan (VSOP) oder virtuelle Anteile bezeichnet.
Dabei erhält der Fremdgeschäftsführer keine echten Geschäftsanteile. Er bekommt vielmehr einen vertraglichen Anspruch auf eine Zahlung, deren Höhe sich an der Wertentwicklung des Unternehmens orientiert. Juristisch handelt es sich um eine schuldrechtliche Vereinbarung, regelmäßig zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer. Der Geschäftsführer bleibt Fremdgeschäftsführer – ohne Gesellschafterstellung und ohne Einfluss in der Gesellschafterversammlung.
Zweck einer solchen virtuellen Beteiligung ist es, den Geschäftsführer wirtschaftlich an der Unternehmensentwicklung teilhaben zu lassen, ohne dass er Eigenkapital einsetzen muss oder die bisherigen Gesellschafter Anteile abgeben. Motivation und Bindung sollen gestärkt und der Fokus des Geschäftsführers auf den nachhaltigen Unternehmenswert gelenkt werden. Zugleich bleiben die Eigentums- und Stimmrechtsverhältnisse unangetastet.
Die Vor- und Nachteile für den Geschäftsführer
Aus Sicht des Fremdgeschäftsführers ist die virtuelle Beteiligung attraktiv, weil er am wirtschaftlichen Erfolg partizipieren kann, ohne Anteile erwerben zu müssen. Er muss nicht in das Unternehmen „hineinbezahlen“ oder Geschäftsanteile kaufen. Damit trägt er grundsätzlich kein unmittelbares Risiko des Kapitalverlusts. Sein Risiko besteht im Wesentlichen darin, dass der erwartete Wertzuwachs nicht eintritt oder die vertraglich bestimmten Erfolgsereignisse ausbleiben.
Die Stellung des Inhabers einer virtuellen Beteiligung wird ausschließlich durch den Beteiligungsvertrag bestimmt. Er kann wirtschaftlich so gestellt werden, als hielte er beispielsweise einen bestimmten Prozentsatz am Unternehmenswert oder am Erlös eines späteren Verkaufs. Gerade für Gesellschafter, die eine Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg ermöglichen, ihre Entscheidungsstrukturen aber nicht verändern möchten, ist dies interessant. Aus Sicht des Geschäftsführers ist der fehlende gesellschaftsrechtliche Einfluss häufig akzeptabel, zumal eine kleinere echte Beteiligung regelmäßig ebenfalls keinen substantiellen Einfluss vermittelt.
Eine echte Beteiligung setzt regelmäßig einen Eigenkapitaleinsatz des Geschäftsführers voraus. Entweder kauft er Anteile von bisherigen Gesellschaftern oder beteiligt sich an einer Kapitalerhöhung. In der Praxis kann das für Fremdgeschäftsführer schwierig sein. Sie verfügen nicht immer über die erforderlichen Mittel oder scheuen das Risiko, sich zu einem bestimmten Bewertungszeitpunkt langfristig einzukaufen.
Die virtuelle Beteiligung löst dieses Problem. Der Geschäftsführer investiert nicht finanziell, sondern vor allem Arbeitskraft, Zeit und Kompetenz. Dafür erhält er die Chance auf eine erfolgsabhängige Vergütung, etwa bei Erreichung bestimmter Ziele oder im Fall eines Unternehmensverkaufs.
Optionen zur Ausgestaltung
Bei der Ausgestaltung virtueller Beteiligungen haben die Parteien erheblichen Spielraum. Üblich ist die Zuweisung einer rechnerischen Quote, etwa eines Prozentsatzes des Unternehmenswerts, der Wertsteigerung oder der bei einem späteren Verkauf tatsächlich erzielten Erlöse. Häufig wird die Anwartschaft über die Zeit aufgebaut – das sogenannte Vesting. Der Anspruch wächst dann schrittweise mit der Dauer der Tätigkeit an.
Ebenfalls verbreitet ist die Unterscheidung zwischen Good-Leaver- und Bad-Leaver-Fällen. Die konkrete Ausgestaltung bedarf allerdings besonderer Sorgfalt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19. März 2025 (10 AZR 67/24) seine bisherige Rechtsprechung zu Verfallsklauseln bei virtuellen Optionen geändert: Bereits gevestete, also erdiente virtuelle Optionen dürfen in formularmäßigen Vereinbarungen nicht ohne Weiteres bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig oder beschleunigt verfallen. Zwar ist diese arbeitsrechtliche Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf den Dienstvertrag eines GmbH-Geschäftsführers übertragbar. Sie sollte bei der Gestaltung von Geschäftsführerprogrammen aber berücksichtigt werden, insbesondere wenn standardisierte Vertragsbedingungen verwendet werden.
Die Beteiligungsvereinbarung sollte daher klar zwischen noch nicht gevesteten Anwartschaften und bereits erdienten Rechten unterscheiden. Zu regeln sind insbesondere Vesting-Zeiträume, Wartezeiten, die Folgen einer ordentlichen oder außerordentlichen Abberufung beziehungsweise Kündigung, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sowie der Umgang mit einem Exit.
Die Unternehmensbewertung
Ein kritischer Punkt in der Praxis ist die Bewertung des Unternehmens. Bei einem tatsächlichen Verkauf kann man sich grundsätzlich am erzielten Kaufpreis orientieren. Schwieriger wird es, wenn kein konkreter Exit stattfindet, aber dennoch ein Auszahlungsanspruch entstehen soll.
Häufig arbeiten die Parteien mit Bewertungsformeln, beispielsweise einem EBITDA-Multiple, einer Ertragswertformel oder Mindest- und Höchstbeträgen. Entscheidend ist weniger die Wahl eines bestimmten Verfahrens als eine verständliche, belastbare und im Vertrag eindeutig geregelte Bewertungssystematik. Zu klären sind insbesondere die Bereinigung des EBITDA, die Behandlung von Finanzverbindlichkeiten und Liquidität, der Umgang mit Gesellschafterdarlehen, Synergieeffekten eines Erwerbers sowie die Kosten eines Verkaufsprozesses.
Steuerliche Aspekte
Virtuelle Beteiligungen werden steuerlich regelmäßig als Vergütung aus dem Dienstverhältnis behandelt. Die Einräumung der bloßen schuldrechtlichen Zusage führt typischerweise noch nicht zu einem steuerpflichtigen Zufluss. Die spätere Auszahlung ist dagegen grundsätzlich Arbeitslohn und unterliegt im Zeitpunkt des Zuflusses dem individuellen Einkommensteuertarif. Eine Begünstigung als Kapitaleinkunft kommt bei einer rein virtuellen Beteiligung regelmäßig nicht in Betracht.
Für einen Fremdgeschäftsführer ist zudem die Sozialversicherung zu beachten. Ein Geschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital steht nach der Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung regelmäßig in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, sofern er keinen maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Einfluss auf die GmbH ausüben kann. Die Auszahlung aus einer virtuellen Beteiligung kann daher – abhängig von der konkreten Ausgestaltung und den jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen – auch sozialversicherungsrechtlich relevant sein.
Die Auszahlung kann zu einem erheblichen einmaligen Einkommen führen. Eine vorausschauende Liquiditäts- und Steuerplanung ist deshalb sinnvoll. Eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG ist nicht automatisch gegeben, sondern setzt die gesetzlichen Voraussetzungen für außerordentliche Einkünfte voraus. Seit 2025 wird die sogenannte Fünftelregelung zudem nicht mehr bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber berücksichtigt; eine etwaige Berücksichtigung erfolgt erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Bei einer echten Beteiligung ist die steuerliche Behandlung grundsätzlich anders. Laufende Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne können – je nach Beteiligungsquote, Erwerbsbedingungen und Struktur – zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen oder bei einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Die effektive Steuerbelastung kann damit günstiger sein als bei Arbeitslohn. Der Geschäftsführer trägt dann allerdings Eigenkapital- und Beteiligungsrisiken.
Auf Ebene der Gesellschaft sind Auszahlungen aus einer virtuellen Beteiligung grundsätzlich betrieblich veranlasste Vergütungsaufwendungen. Ihre steuerliche Abzugsfähigkeit setzt allerdings voraus, dass die Vereinbarung fremdüblich, klar und im Voraus getroffen ist. Das gilt besonders bei Geschäftsführern mit Nähe zu den Gesellschaftern. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern wären zudem die Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten.
Die Aussage, der Auszahlungsanspruch führe stets ratierlich zu einer Rückstellung, wäre zu weitgehend. Ob und ab wann handelsrechtlich oder steuerlich eine Rückstellung zu bilden ist, hängt von den konkreten Vertragsbedingungen, dem Vesting, der Eintrittswahrscheinlichkeit des Erfolgsfalls und der hinreichenden wirtschaftlichen Verursachung ab. Dies sollte im Einzelfall mit dem Abschlussprüfer oder Steuerberater abgestimmt werden.
Keine steuerliche Förderung für virtuelle Beteiligungen
Die steuerlichen Fördervorschriften für echte Mitarbeiterkapitalbeteiligungen erfassen virtuelle Beteiligungen nicht. Der Freibetrag des § 3 Nr. 39 EStG beträgt seit 2024 zwar 2.000 Euro jährlich; begünstigt sind jedoch nur bestimmte echte Vermögensbeteiligungen. Phantom Shares und vergleichbare virtuelle Modelle fallen nicht darunter.
Auch der Besteuerungsaufschub nach § 19a EStG setzt die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung einer echten Vermögensbeteiligung voraus. Virtuelle Beteiligungen sind hiervon nicht erfasst. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz und die späteren Erweiterungen des § 19a EStG verbessern deshalb die steuerlichen Rahmenbedingungen insbesondere für echte Mitarbeiterbeteiligungen, nicht aber für Phantom-Share-Modelle.
Argumente zur Abwägung
In der Abwägung kommt es maßgeblich auf die Ziele der Beteiligten an. Eine virtuelle Beteiligung eignet sich besonders, wenn der Geschäftsführer am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt werden soll, ohne dass er Eigenkapital einsetzt und ohne dass die Gesellschafterstruktur geöffnet wird. Sie ist zudem interessant, wenn ein Exit oder eine größere Transaktion geplant ist und der Geschäftsführer am Verkaufserlös beteiligt werden soll.
Die echte Beteiligung ist dagegen vorzugswürdig, wenn der Geschäftsführer bewusst als Mitgesellschafter mit Stimmrechten und einer langfristigen Kapitalbeteiligung eingebunden werden soll und bereit ist, eigenes Kapital zu investieren. Sie kann auch steuerlich andere Ergebnisse ermöglichen, verlangt aber eine sorgfältige Regelung der Gesellschafterrechte, der Finanzierung sowie der Ein- und Austrittsfälle.
Zunächst sollten die strategischen Ziele klar definiert werden. Wichtig ist, die Beteiligungsvereinbarung sauber zu formulieren und mit dem Geschäftsführerdienstvertrag abzustimmen. Insbesondere Bewertungsregeln, die Voraussetzungen des Erfolgsfalls, Vesting, Good- und Bad-Leaver-Fälle, Abberufung und Kündigung, ein möglicher Exit sowie die steuerlichen und bilanziellen Folgen sollten transparent geregelt werden.
Wer diese Punkte beachtet, kann mit einer virtuellen Beteiligung ein wirkungsvolles Instrument zur Bindung und Motivation von Fremdgeschäftsführern schaffen. Die unternehmerische Kontrolle bleibt bei den Gesellschaftern. Der Geschäftsführer erhält zugleich die Chance, am gemeinsam geschaffenen Unternehmenswert zu partizipieren, ohne eigenes Kapital zu riskieren.
Lesen Sie mehr zum Thema Familienunternehmen. Gerne berate ich Sie: Kontakt
Der Beitrag ist in ähnlicher Form erstmalig veröffentlicht worden in Die NEWS, Fachzeitschrift für Familienunternehmen, Juni 2026, S. 22