Vorsorgevollmacht für Gesellschafter: Handlungsfähigkeit im Ernstfall sichern

‍Was passiert, wenn ein Gesellschafter einer Familien-GmbH nach einem Schlaganfall nicht mehr entscheiden kann - und wenige Tage später über die Abberufung eines Geschäftsführers abgestimmt werden soll?

Eine Vorsorgevollmacht wird häufig allein mit privaten Angelegenheiten verbunden – etwa mit Bankgeschäften, Immobilien oder medizinischen Entscheidungen. Wer an einer GmbH, einer GmbH & Co. KG, einer OHG oder einer GbR beteiligt ist, sollte jedoch auch seine gesellschaftsrechtliche Handlungsfähigkeit absichern.

Denn die Gesellschafterstellung umfasst weitreichende Mitwirkungs-, Informations- und Stimmrechte. Kann ein Gesellschafter diese Rechte infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder einer demenziellen Entwicklung nicht mehr selbst wahrnehmen, entstehen Risiken für ihn persönlich und für die Gesellschaft. Eine auf die konkrete Beteiligung zugeschnittene Stimmrechts- und Empfangsvollmacht kann diese Risiken deutlich reduzieren.

Angehörige dürfen nicht automatisch für Gesellschafter handeln

‍Ehepartner, Kinder oder andere Angehörige sind nicht allein aufgrund ihrer persönlichen Nähe berechtigt, einen erkrankten Gesellschafter zu vertreten. Ohne wirksame Vollmacht dürfen sie grundsätzlich weder an Gesellschafterversammlungen teilnehmen noch das Stimmrecht ausüben oder Erklärungen für den Gesellschafter entgegennehmen.

Das gilt sowohl für Personengesellschaften als auch für die GmbH. Ohne entsprechende Bevollmächtigung kann eine Vertrauensperson insbesondere nicht

  • an Gesellschafterversammlungen teilnehmen,

  • Stimmrechte ausüben,

  • Beschlussanträge stellen oder Beschlüssen widersprechen,

  • Auskünfte und Unterlagen verlangen,

  • Einladungen, Beschlussvorlagen und Protokolle entgegennehmen oder

  • Erklärungen gegenüber der Gesellschaft und Mitgesellschaftern abgeben.

In der Beratung zeigt sich häufig, dass private Vorsorgevollmachten zwar vorhanden sind, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen aber nicht ausdrücklich geregelt werden. Gerade bei bedeutenden Beteiligungen ist das eine vermeidbare Lücke.Eine gerichtliche Betreuung kann im Einzelfall eine Lösung sein. Sie wird aber nicht automatisch eingerichtet, braucht Zeit und ist für unternehmerische Entscheidungen häufig keine ausreichende oder rechtzeitige Vorsorgemaßnahme.

Gefahr des Überstimmtwerdens

Kann ein Gesellschafter sein Stimmrecht nicht selbst ausüben und ist keine wirksam bevollmächtigte Person vorhanden, besteht die Gefahr, dass seine Interessen bei wichtigen Beschlüssen unberücksichtigt bleiben.

‍Bei der GmbH betrifft dies beispielsweise Beschlüsse über die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern, die Feststellung des Jahresabschlusses, Gewinnverwendung, Kapitalmaßnahmen, Satzungsänderungen, Umstrukturierungen oder den Verkauf wesentlicher Unternehmenswerte. Das Stimmrecht kann nach § 47 Abs. 3 GmbHG grundsätzlich durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden; die Vollmacht bedarf zumindest der Textform. Der Gesellschaftsvertrag kann zusätzliche Anforderungen enthalten.

Auch bei einer GmbH & Co. KG oder anderen Personengesellschaften können erhebliche Entscheidungen ohne eine persönliche Mitwirkung des erkrankten Gesellschafters getroffen werden. Je nach Mehrheitsregelung im Gesellschaftsvertrag kann der Gesellschafter dadurch faktisch überstimmt werden.

Risiko eines Beschlussstillstands

Das Problem kann sich auch in die entgegengesetzte Richtung entwickeln. Ist für eine Entscheidung Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, kann eine nicht wirksam vertretene Beteiligung die Beschlussfassung verhindern.

Dann können beispielsweise erforderliche Finanzierungen, Investitionen, Umstrukturierungen oder Änderungen des Gesellschaftsvertrags nicht rechtzeitig beschlossen werden. Gerade bei Familiengesellschaften, in denen einzelne Gesellschafter über Sperrminoritäten verfügen, kann die fehlende Vorsorge die gesamte Gesellschaft handlungsunfähig machen.

Einladungen und wichtige Erklärungen müssen wirksam zugehen

Neben der Stimmabgabe ist der Empfang von Einladungen und sonstigen Gesellschaftserklärungen von besonderer Bedeutung. Gesellschafter müssen ordnungsgemäß zu Versammlungen geladen werden. Ihnen müssen außerdem gegebenenfalls Beschlussvorlagen, Jahresabschlüsse, Informationen über besondere Geschäftsführungsmaßnahmen oder andere rechtlich relevante Unterlagen zugehen.

Ist ein Gesellschafter krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, Erklärungen zu verstehen oder sachgerecht zu behandeln, können praktische und rechtliche Probleme entstehen. Eine Einladung an die Privatanschrift allein stellt nicht sicher, dass der Betroffene seine Rechte noch wahrnehmen kann. Im Streitfall kann dies Beschlüsse angreifbar machen oder zumindest zu erheblichen Auseinandersetzungen führen.

Eine ausdrücklich erteilte Empfangsvollmacht schafft Klarheit: Die Gesellschaft weiß, an welche Person sie Einladungen und Unterlagen im Vorsorgefall übermitteln kann. Die bevollmächtigte Person kann fristgerecht reagieren und die Interessen des Gesellschafters wahrnehmen.

Die Gesellschafterrolle ist von der Geschäftsführung zu unterscheiden

Besondere Aufmerksamkeit ist bei GmbH-Gesellschaftern erforderlich, die zugleich Geschäftsführer sind. Die Vertretungsbefugnis als Geschäftsführer und die Rechte als Gesellschafter sind rechtlich unterschiedliche Funktionen.

Eine Vollmacht zur Ausübung von Gesellschafterrechten berechtigt nicht automatisch zur Geschäftsführung oder Vertretung der GmbH nach außen. Umgekehrt sichert eine Regelung zur Geschäftsführung nicht notwendigerweise die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern müssen daher beide Ebenen gesondert bedacht werden.

Keine öffentliche Vorsorgeregelung im Handelsregister

Eine persönliche Stimmrechts- und Empfangsvollmacht wird weder bei der GmbH noch bei einer Personengesellschaft üblicherweise im Handelsregister veröffentlicht. Zwar sind bei der GmbH die Gesellschafter über die zum Handelsregister einzureichende Gesellschafterliste nachvollziehbar; eine Vollmacht zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird dort jedoch nicht ausgewiesen.

Die Vollmacht sollte deshalb nicht lediglich im privaten Unterlagenbestand liegen. Die Gesellschaft, bei einer GmbH insbesondere die Geschäftsführung, und gegebenenfalls die Mitgesellschafter sollten über das Bestehen der Vollmacht und die Kontaktdaten der bevollmächtigten Person informiert sein.

Was eine gute Vorsorgevollmacht regeln sollte

Eine gesellschaftsrechtliche Vorsorgevollmacht sollte auf die jeweilige Beteiligung zugeschnitten sein. Sie sollte insbesondere die Befugnis umfassen,

  • sämtliche Gesellschafterrechte wahrzunehmen,

  • an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen,

  • Stimmrechte auszuüben,

  • Beschlüsse im Umlaufverfahren oder in Textform mitzutragen,

  • Auskünfte und Gesellschaftsunterlagen einzuholen,

  • Einladungen und sonstige Erklärungen entgegenzunehmen sowie

  • gegenüber der Gesellschaft und Mitgesellschaftern erforderliche Erklärungen abzugeben.

Der Gesellschaftsvertrag oder die GmbH-Satzung ist unbedingt einzubeziehen. Dort können besondere Anforderungen an Vollmachten, Vertretungen oder die Beschlussfassung geregelt sein.

Handlungsempfehlung

Gesellschafter einer GmbH oder Personengesellschaft sollten ihre Vorsorge nicht auf private Angelegenheiten beschränken. Empfehlenswert ist eine eigenständige Stimmrechts- und Empfangsvollmacht für jede wesentliche Gesellschaftsbeteiligung.

Die Vollmacht sollte klar formuliert, schriftlich erteilt und sicher verwahrt werden. Die Gesellschaft sollte eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift erhalten und die bevollmächtigte Person mit ihren Kontaktdaten kennen. Schließlich sollten Gesellschaftsvertrag oder Satzung darauf geprüft werden, ob sie der Vollmacht entgegenstehende oder ergänzende Vorgaben enthalten.

Wer rechtzeitig vorsorgt, schützt seine Mitwirkungsrechte, verringert Streitpotenzial und stellt sicher, dass die Gesellschaft auch dann entscheidungs- und handlungsfähig bleibt, wenn ein Gesellschafter selbst dazu vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist.

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