§ 23 EStG: Bei privaten Immobilienverkäufen zählt regelmäßig der Kaufvertrag – nicht die Übergabe
Mit Beschluss vom 18. Juni 2026 (IX B 24/26) hat der Bundesfinanzhof seine ständige Rechtsprechung zum Fristbeginn für private Veräußerungsgeschäfte bekräftigt: Maßgebend sind grundsätzlich die Zeitpunkte, zu denen die obligatorischen Verträge, also in der Regel die notariellen Kaufverträge wirksam geschlossen werden. Auf den Besitzübergang, die Kaufpreiszahlung, die Auflassung oder den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums kommt es im Regelfall nicht an.