§ 23 EStG: Bei privaten Immobilienverkäufen zählt regelmäßig der Kaufvertrag – nicht die Übergabe
Mit Beschluss vom 18. Juni 2026 (IX B 24/26) hat der Bundesfinanzhof seine ständige Rechtsprechung zum Fristbeginn für private Veräußerungsgeschäfte nochmals bekräftigt: Maßgebend sind grundsätzlich die Zeitpunkte, zu denen die obligatorischen Verträge – also in der Regel die notariellen Kaufverträge – wirksam und für die Beteiligten bindend geschlossen werden. Auf den Besitzübergang, die Kaufpreiszahlung, die Auflassung oder den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums kommt es im Regelfall nicht an.