Unternehmensvermögen neu ordnen
Spaltung, Einbringung und Realteilung als Bausteine einer vorausschauenden Nachfolgeplanung
Ein Familienunternehmen wächst häufig in Strukturen hinein, die in der Gründungsphase richtig waren, später aber Fragen aufwerfen. Das operative Geschäft, die Betriebsimmobilie, Beteiligungen und nicht betriebsnotwendige Liquidität befinden sich dann in derselben Gesellschaft oder sogar in demselben Einzelunternehmen. Solange die Eigentümer, das Geschäftsmodell und die Finanzierung unverändert bleiben, ist das oft gut handhabbar. Spätestens bei Wachstum, einer geplanten Nachfolge, unterschiedlichen Interessen innerhalb der Familie oder dem Einstieg eines Investors stellt sich jedoch die Frage, ob die vorhandene Struktur noch trägt.
Die Antwort lautet nicht stets: Ausgliederung. Sie ist nur eine von mehreren Varianten der Umstrukturierung. Je nach Ausgangslage kommen insbesondere eine Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz, eine Einbringung, ein Formwechsel, eine Realteilung bei Personengesellschaften oder auch die schrittweise Neuordnung von Beteiligungen in Betracht. Entscheidend ist nicht der Name des Instruments, sondern das wirtschaftliche Ziel: Risiken und Vermögensbereiche sinnvoll zu ordnen, Handlungsfähigkeit zu sichern und eine tragfähige Grundlage für die nächste Generation zu schaffen.
Erst das Ziel, dann die Technik
Eine rechtliche Umstrukturierung ist kein Selbstzweck. Am Anfang sollte daher nicht die Frage stehen, welche Vorschrift die Übertragung ermöglicht, sondern welches Problem gelöst werden soll. Typische Ziele sind:
die Trennung des operativen Geschäfts von wertvollen oder langfristig gehaltenen Immobilien,
die Verselbständigung unterschiedlicher Geschäftsfelder,
die Vorbereitung eines Teilverkaufs oder eines Joint Ventures,
die Bündelung von Beteiligungen unter einer Holding,
die klare Zuordnung von Verantwortung und Ertragschancen innerhalb der Unternehmerfamilie oder
die Vorbereitung einer Nachfolge, bei der nicht alle Angehörigen dieselbe unternehmerische Rolle übernehmen sollen.
Diese Ziele können miteinander in Spannung stehen. Eine Struktur, die einen späteren Unternehmensverkauf erleichtert, passt nicht zwangsläufig zu einer langfristigen Bindung der Betriebsimmobilie an die Familie. Eine Lösung, die einem aktiv tätigen Kind weitreichende Führungskompetenzen gibt, muss zugleich den berechtigten Informations- und Ertragserwartungen nicht operativ tätiger Angehöriger Rechnung tragen. Gute Gestaltung macht diese Konflikte nicht unsichtbar; sie ordnet sie bewusst.
Die wichtigsten Wege der Umstrukturierung
Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz
Das Umwandlungsgesetz unterscheidet bei der Spaltung zwischen Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung (§ 123 UmwG). Die Begriffe beschreiben unterschiedliche Rechtsfolgen und dürfen deshalb nicht beliebig verwendet werden.
Bei einer Aufspaltung geht das gesamte Vermögen eines Rechtsträgers auf mehrere übernehmende Rechtsträger über; der übertragende Rechtsträger erlischt. Diese Variante kann etwa sinnvoll sein, wenn sich Gesellschafterstämme endgültig trennen und jeweils eigenständige Unternehmen fortführen sollen.
Bei einer Abspaltung wird nur ein Teil des Vermögens übertragen. Die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhalten jedoch die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers. Das kann passen, wenn einzelne Familienzweige künftig unterschiedliche Unternehmensbereiche halten sollen.
Bei einer Ausgliederung wird ebenfalls ein Vermögensteil übertragen; die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhält aber der übertragende Rechtsträger selbst (§ 123 Abs. 3 UmwG). Praktisch entsteht oder erweitert sich damit häufig eine Tochtergesellschaft unter dem Dach des bisherigen Unternehmens oder einer Holding. Die Ausgliederung ist deshalb ein geeignetes Mittel, um einen Geschäftsbereich rechtlich zu verselbständigen, ohne die Beteiligungsverhältnisse auf Ebene der bisherigen Anteilseigner unmittelbar zu verändern.
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Vermögen bei der Spaltung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge übergehen. Das erleichtert die Überleitung der im Spaltungs- und Übernahmevertrag genau bezeichneten Vermögensgegenstände, Verträge, Forderungen und Verbindlichkeiten. Es ist aber kein Freibrief: Für einzelne Vertragsverhältnisse, öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Arbeitsverhältnisse, Sicherheiten und Finanzierungen gelten besondere Regeln oder praktische Zustimmungserfordernisse. Zudem bestehen für bestimmte Altverbindlichkeiten gesetzliche Haftungsregeln. Eine Vertrags- und Finanzierungsprüfung ist daher vor der Entscheidung unverzichtbar.
Einbringung statt Spaltung
Nicht jede Übertragung eines Unternehmensbereichs muss oder kann als Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz umgesetzt werden. Häufig wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil im Wege der Sacheinlage gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile in eine Kapitalgesellschaft eingebracht. Steuerlich ist dann insbesondere § 20 UmwStG maßgeblich; bei der Einbringung in eine Personengesellschaft ist § 24 UmwStG zu prüfen.
Die Einbringung bietet sich insbesondere an, wenn ein Einzelunternehmen in eine GmbH überführt, eine Holdingstruktur aufgebaut oder ein klar abgrenzbarer Geschäftsbereich in eine Gesellschaft eingebracht werden soll. Sie kann rechtlich flexibler sein als eine Spaltung. Der Preis dieser Flexibilität liegt in einem höheren Übertragungs- und Abstimmungsaufwand: Einzelne Vermögensgegenstände und Verträge müssen gegebenenfalls gesondert übertragen werden, wenn keine Gesamtrechtsnachfolge eingreift.
Realteilung bei Personengesellschaften
Die Realteilung ist kein allgemeines Instrument zur Aufteilung jedes Unternehmens. Sie betrifft die Beendigung einer Mitunternehmerschaft: Die Gesellschafter erhalten dabei Betriebsvermögen, um jeweils eigene betriebliche Tätigkeiten fortzuführen. Unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 EStG kann eine Buchwertfortführung in Betracht kommen.
Gerade bei einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter künftig getrennte Geschäftsfelder fortführen wollen, kann die Realteilung eine überzeugende Lösung sein. Sie verlangt jedoch eine besonders sorgfältige steuerliche Prüfung. Entscheidend sind unter anderem die Art der übernommenen Wirtschaftsgüter, die betriebliche Weiterverwendung, etwaige Ausgleichszahlungen sowie spätere Übertragungen oder Veräußerungen. Eine Realteilung ist daher keine vereinfachte Alternative zur Spaltung, sondern ein eigenständiger, an die Besonderheiten von Mitunternehmerschaften gebundener Weg.
Die Betriebsimmobilie: Schutzgedanke mit steuerlichen und wirtschaftlichen Grenzen
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Trennung von Betriebsimmobilie und operativem Geschäft. Befinden sich beide in derselben operativen Gesellschaft, haftet grundsätzlich das gesamte Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Die Herauslösung der Immobilie in eine eigenständige Gesellschaft oder ihre Zuordnung zu einer Besitzstruktur kann deshalb ein wichtiger Baustein der Vermögensordnung sein.
Von „Schutz“ sollte dabei nur mit Bedacht gesprochen werden. Eine Umstrukturierung beseitigt weder bestehende Sicherheiten noch persönliche Bürgschaften, Patronatserklärungen oder konzerninterne Haftungsrisiken. Sie ist auch kein Mittel, Vermögen nach Eintritt einer Krise dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Insolvenzanfechtungsrechtliche Risiken und die Anforderungen einer angemessenen Gegenleistung sind stets mitzudenken. Wirksam ist eine Vermögensordnung vor allem dann, wenn sie frühzeitig erfolgt, wirtschaftlich nachvollziehbar ist und durchgängig gelebt wird.
Die Betriebsgesellschaft benötigt langfristig gesicherte Nutzungsrechte. Die Immobiliengesellschaft benötigt eine Miete, die finanzierbar und fremdüblich ist, sowie belastbare Regelungen zu Instandhaltung, Umbauten, Investitionen und Kündigungsrechten. Werden Immobilie und Betrieb künftig unterschiedlichen Familienmitgliedern zugeordnet, gewinnt diese Vertragsgestaltung zusätzlich an Gewicht. Andernfalls kann eine gut gemeinte Trennung später zu einem dauerhaften Konflikt zwischen Vermieter- und Unternehmerinteressen führen.
Steuerlich darf die Betriebsaufspaltung nicht übersehen werden. Werden eine wesentliche Betriebsgrundlage – häufig die Betriebsimmobilie – an die Betriebsgesellschaft überlassen und werden beide Unternehmen von derselben Person oder Personengruppe beherrscht, kann eine sachliche und personelle Verflechtung vorliegen. Dann ist die Besitzstruktur nicht mehr bloß vermögensverwaltend. Das kann insbesondere die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließen. Bei einer späteren Beendigung der Betriebsaufspaltung können zudem erhebliche stille Reserven steuerlich relevant werden.
Steuerneutralität setzt einen präzisen Sachverhalt voraus
Umstrukturierungen können unter bestimmten Voraussetzungen zu Buchwerten oder Zwischenwerten erfolgen. Dies verhindert oder begrenzt eine sofortige Besteuerung stiller Reserven. Die rechtliche Form allein führt jedoch nicht zur Steuerneutralität.
Bei Spaltungen von Kapitalgesellschaften sind insbesondere die Anforderungen des § 15 UmwStG zu prüfen. Im Regelfall muss sowohl das übertragene als auch das verbleibende Vermögen die erforderliche betriebliche Qualität haben; die Übertragung einzelner, isolierter Wirtschaftsgüter genügt regelmäßig nicht. Für eine Ausgliederung gegen Gewährung von Anteilen an den übertragenden Rechtsträger ist demgegenüber die Einbringungsregelung des § 20 UmwStG von zentraler Bedeutung. Der steuerliche Ansatz hängt damit wesentlich davon ab, was übertragen wird und wer die Gegenleistung erhält.
Zu prüfen sind außerdem Sperrfristen, Anteilstausch- und Veräußerungsfolgen, die Übernahme von Verbindlichkeiten, Sonderbetriebsvermögen sowie die Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtags. Gerade bei einer geplanten Veräußerung eines Unternehmensbereichs darf die Umstrukturierung nicht losgelöst vom späteren Verkauf betrachtet werden.
Bei Grundstücken ist die Grunderwerbsteuer ein eigener Prüfungsblock. Umwandlungsvorgänge, Übertragungen von Gesellschaftsanteilen und mehrstufige Umstrukturierungen können Steuer auslösen. Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG kann innerhalb eines qualifizierten Unternehmensverbunds in Betracht kommen, knüpft aber an strenge Beteiligungs- und Fristvoraussetzungen an. In Familiengesellschaften ist sie deshalb keineswegs selbstverständlich.
Auch die spätere Schenkung oder Vererbung von Anteilen gehört in die Planung. Die Begünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG setzen begünstigtes Vermögen voraus und werden durch die Zusammensetzung des Verwaltungsvermögens, die Beteiligungsstruktur und die spätere Fortführung beeinflusst. Die Bündelung von Immobilien, Liquidität und operativem Geschäft in einer Gesellschaft kann erbschaftsteuerlich ebenso problematisch sein wie eine zu weitgehende Verselbständigung. Eine belastbare Planung betrachtet daher Umstrukturierung und Nachfolge als zusammenhängenden Vorgang.
Mehr Gesellschaften sind nicht automatisch mehr Sicherheit
Eine zusätzliche Gesellschaft schafft zusätzliche Verträge, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Beschlüsse und Abstimmungsbedarf. Sie verlangt klare Regeln für Geschäftsführung, Informationsrechte, Ausschüttungen, Finanzierung und Konfliktlösung. Fehlen diese Regeln, verlagert die Umstrukturierung die Probleme lediglich auf eine neue Ebene.
Zurückhaltung ist insbesondere angebracht, wenn die wirtschaftliche Substanz der Zielstruktur nicht trägt: wenn die Betriebsgesellschaft die geplante Miete nicht dauerhaft erwirtschaften kann, wenn die Immobiliengesellschaft ausschließlich von einem einzelnen unsicheren Mieter abhängt oder wenn hohe externe Finanzierungen die unternehmerische Beweglichkeit erheblich beschränken. Ebenso kann eine kurzfristig vor einem Verkauf oder Generationswechsel eingeleitete Umstrukturierung mehr Risiken als Nutzen schaffen, wenn die erforderlichen Zustimmungen von Banken, Vertragspartnern und Mitgesellschaftern nicht rechtzeitig eingeholt werden.
Ein sinnvoller Ablauf
Am Beginn steht eine Bestandsaufnahme: Welche Vermögenswerte, Verträge, Sicherheiten, Finanzierungen und Haftungsrisiken bestehen? Welche Geschäftsfelder sollen zusammenbleiben, welche getrennt entwickelt werden? Wer soll künftig Eigentum halten, wer führen und wer am Ertrag beteiligt werden?
Darauf folgt das Zielbild. Es sollte die künftige Eigentumsordnung ebenso abbilden wie Stimmrechte, Geschäftsführung, Entnahmen, Ausschüttungen, Investitionsentscheidungen und Nachfolgeregelungen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, ob eine Spaltung, eine Einbringung, eine Realteilung, ein Formwechsel oder eine andere Gestaltung der richtige Weg ist.
Die Umsetzung verlangt schließlich die abgestimmte Bearbeitung von Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Finanzierung und Vertragsrecht. Dazu gehören insbesondere Gesellschaftsverträge, gegebenenfalls der Spaltungs- und Übernahmevertrag, Miet- oder Nutzungsverträge, Sicherheiten, Zustimmungen sowie die Kommunikation mit Familie, Management und Finanzierungspartnern.
Fazit
Die Neuordnung eines Familienunternehmens ist eine Entscheidung über Verantwortung, Vermögen und Einfluss. Die Ausgliederung kann dabei ein passender Baustein sein; sie ist aber keine Standardantwort. Wer die Alternativen – Spaltung, Einbringung, Realteilung und formwechselnde oder gesellschaftsvertragliche Lösungen – frühzeitig vergleicht, schafft die bessere Grundlage für eine Struktur, die wirtschaftlich funktioniert, steuerlich belastbar ist und auch in der nächsten Generation verstanden wird.
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Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick. Die rechtliche und steuerliche Beurteilung einer Umstrukturierung hängt stets von Rechtsform, Vermögenszuschnitt, Finanzierungsstruktur, Beteiligungsverhältnissen und Nachfolgeplanung des Einzelfalls ab.