Abfindungsklausel: Steuerfalle beim Ausscheiden von Gesellschaftern
Eine niedrige Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters schützt nicht zwangsläufig Liquidität – sie kann einen massiven Streit, aber auch Schenkungsteuer auslösen. Das gilt besonders dort, wo Gesellschaftsverträge aus guten Gründen mit Buchwert-, Nennwert- oder sonstigen Abfindungsbeschränkungen arbeiten. Wird der ausscheidende Gesellschafter unter dem steuerlich maßgeblichen Anteilswert abgefunden, kann der dadurch ausgelöste Wertzuwachs bei der Gesellschaft oder den verbleibenden Gesellschaftern schenkungsteuerlich erfasst werden.
Die Fallgestaltung ist in der Beratungspraxis keineswegs exotisch: Ein Familiengesellschafter scheidet aus, ein Geschäftsführer verlässt eine Managementbeteiligung oder ein Gesellschafter wird aus wichtigem Grund ausgeschlossen. Häufig soll die Gesellschaft gerade nicht durch eine sofort fällige Abfindung in Höhe des vollen Unternehmenswerts belastet werden. Zivilrechtlich mag eine begrenzte Abfindung zulässig und auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Schenkungsteuerlich ist damit jedoch noch nichts gewonnen.
Bei der Gestaltung von Abfindungsklauseln ist deshalb nicht nur ihre zivilrechtliche Wirksamkeit, sondern auch ihre steuerliche Wirkung in den Blick zu nehmen. Wann eine Abfindungsbeschränkung noch angemessen ist, welche Grenzen insbesondere bei Buchwert- und Nennwertklauseln gelten und weshalb eine ausgewogene, zugleich finanzierbare Regelung spätere Konflikte vermeiden kann, erläutere ich ausführlich in meinem Beitrag „Reisende soll man nicht aufhalten – Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag ausgewogen gestalten“.
Der entscheidende Maßstab: der steuerliche Anteilswert
§ 7 Abs. 7 ErbStG fingiert unter bestimmten Voraussetzungen eine Schenkung. Erfasst wird der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang seines Anteils auf die Gesellschaft oder andere Gesellschafter, soweit der nach § 12 ErbStG anzusetzende Anteilswert den Abfindungsanspruch übersteigt. Bei einer Einziehung, bei der der Anteil untergeht, gilt die Wertsteigerung der verbleibenden Anteile als Zuwendung des ausscheidenden Gesellschafters an die übrigen Gesellschafter (§ 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG).
Maßgeblich ist damit nicht ohne Weiteres der Buchwert, der Nominalbetrag des Geschäftsanteils oder die im Vertrag genannte Abfindung. Bei nicht börsennotierten Anteilen richtet sich der gemeine Wert grundsätzlich nach § 11 Abs. 2 BewG. Dieser kann sich – insbesondere bei ertragsstarken Familienunternehmen mit erheblichen stillen Reserven – deutlich vom bilanziellen Eigenkapital unterscheiden.
Der steuerliche Zugriff ist unbequem, aber folgerichtig: Scheidet ein Gesellschafter gegen eine zu geringe Abfindung aus, verbleibt wirtschaftlicher Wert in der Gesellschaft oder kommt den übrigen Beteiligten zugute. § 7 Abs. 7 ErbStG knüpft an genau diese Wertverschiebung an. Ein subjektives Bewusstsein des Ausscheidenden, unentgeltlich etwas zu übertragen, verlangt die Vorschrift nicht.
Personengesellschaft: Anwachsung ist kein steuerfreier Automatismus
Bei einer Personengesellschaft wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters den verbleibenden Gesellschaftern grundsätzlich an (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Erhält der Ausscheidende hierfür nur eine Abfindung, die hinter dem steuerlichen Wert seines Mitunternehmeranteils zurückbleibt, liegt der klassische Anwendungsfall des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG nahe.
Das betrifft etwa die typische Familien-KG oder GmbH & Co. KG mit einer Buchwertabfindungsklausel. Solche Klauseln haben meist einen nachvollziehbaren Zweck: Sie sollen verhindern, dass ein Ausscheiden die Gesellschaft zu einem nicht finanzierbaren Liquiditätsabfluss zwingt. Das schenkungsteuerliche Risiko verschwindet aber nicht deshalb, weil die Klausel für alle Gesellschafter gleichermaßen gilt und der Bestandsschutz des Unternehmens im Vordergrund steht.
Beispiel:
Drei Geschwister sind zu gleichen Teilen an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG beteiligt. Der steuerliche Wert des Anteils eines ausscheidenden Gesellschafters beträgt 900.000 Euro. Der Gesellschaftsvertrag sieht eine Abfindung in Höhe des Kapitalkontos vor; ausgezahlt werden 350.000 Euro. Die Differenz von 550.000 Euro kann – anteilig entsprechend der Anwachsung – bei den verbleibenden Geschwistern als Erwerb nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG erfasst werden. Dazu kommt das Risiko, dass der ausscheidende Gesellschafter möglicherweise diese Wertdiskrepanz nicht anerkennt und rechtlich dagegen vorgeht.
Gerade bei Immobiliengesellschaften und operativen Unternehmen mit lange aufgebauten stillen Reserven sollte eine Buchwertklausel deshalb nicht isoliert gesellschaftsrechtlich betrachtet werden. Sie kann im Ausscheidensfall eine erhebliche Schenkungsteuerbelastung auslösen, obwohl kein Geld geflossen ist.
GmbH: Einziehung ist steuerlich besonders sensibel
Bei der GmbH ist zwischen einer rechtsgeschäftlichen Anteilsabtretung und der Einziehung des Geschäftsanteils sauber zu unterscheiden.
Wird ein Geschäftsanteil eingezogen und erhält der betroffene Gesellschafter eine Abfindung unterhalb des steuerlichen Anteilswerts, erhöht sich der Wert der verbleibenden Geschäftsanteile. Diese Werterhöhung unterliegt nach § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG der Schenkungsteuer. Das gilt nach dem Urteil des BFH vom 17. November 2021 (II R 21/20) auch bei einer einvernehmlichen Einziehung; die Vorschrift ist nicht auf Zwangseinziehungen beschränkt.
Das Ergebnis kann überraschen. Ein einvernehmlicher Gesellschafterbeschluss, mit dem ein Anteil zum Nennwert oder Buchwert eingezogen wird, wird häufig als abschließende privatautonome Regelung verstanden. Steuerlich steht jedoch die Bereicherung der verbleibenden Gesellschafter im Vordergrund. Die Finanzverwaltung hat diese Sichtweise in den gleichlautenden Ländererlassen vom 20. April 2018 ausdrücklich aufgegriffen.
Beispiel:
A und B halten jeweils 50 % der Geschäftsanteile einer GmbH. Der gemeine Wert des Anteils des B beträgt 1 Mio. Euro. Der Gesellschaftsvertrag ermöglicht eine Einziehung; B stimmt einer Einziehung gegen eine Abfindung von 400.000 Euro zu. Nach der Einziehung hält A sämtliche Anteile. Die Wertdifferenz von 600.000 Euro bildet grundsätzlich die schenkungsteuerliche Bereicherung des A nach § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG.
Der Verkauf kann anders zu beurteilen sein – aber er ist kein Freibrief
Veräußert ein Gesellschafter seinen Anteil rechtsgeschäftlich an einen Mitgesellschafter oder einen Dritten, greift § 7 Abs. 7 ErbStG nicht. Der BFH hat mit Urteil vom 20. Januar 2016 (II R 40/14) klargestellt, dass die Norm nicht auf den derivativen Erwerb durch rechtsgeschäftliche Anteilsübertragung anzuwenden ist. Die Begriffe des „Ausscheidens“ und des „Abfindungsanspruchs“ erfassen nach Auffassung des BFH nicht den Kaufpreis für eine Anteilsveräußerung.
Damit ist die Veräußerungslösung allerdings nicht automatisch schenkungsteuerneutral. Liegt der Kaufpreis unter dem gemeinen Wert, bleibt der allgemeine Tatbestand der freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu prüfen. Anders als bei der Fiktion des § 7 Abs. 7 ErbStG kommt es dort auf die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung an. Die fehlende Anwendbarkeit des Spezialtatbestands ersetzt also nicht die Prüfung des Einzelfalls.
Die Wahl zwischen Einziehung, Abtretung an Mitgesellschafter, Erwerb eigener Anteile und sonstigen Austrittsgestaltungen sollte daher nicht erst im Konfliktfall erfolgen. Sie gehört in die vorausschauende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und in die konkrete steuerliche Strukturierung des Ausscheidens.
Zivilrechtliche Wirksamkeit und Steuerfolgen sind getrennte Fragen
Abfindungsbeschränkungen bleiben gesellschaftsrechtlich ein sensibles Thema. Der BGH erkennt zwar an, dass Abfindungsklauseln dem Erhalt der Gesellschaft dienen können. Ein grobes Missverhältnis zwischen Abfindung und tatsächlichem Anteilswert kann aber zur Anpassung oder Unwirksamkeit der Klausel führen; maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls. Zu nennen sind insbesondere BGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 – II ZR 348/99, sowie BGH, Urteil vom 27. September 2011 – II ZR 279/09.
Selbst eine zivilrechtlich wirksame und von allen Gesellschaftern akzeptierte Buchwert- oder Nennwertabfindung beantwortet die schenkungsteuerliche Frage daher nicht. Umgekehrt beseitigt ein steuerlich begründetes Interesse an einer höheren Abfindung nicht die gesellschaftsrechtlichen Grenzen der Liquiditätsbelastung.
Was vor dem Ausscheiden geprüft werden sollte
Vor einer Kündigung, einem Ausschluss, einer Einziehung oder einer einvernehmlichen Trennung sollten mindestens diese Punkte adiskutiert werden:
Welchen steuerlichen Wert hat der Anteil zum maßgeblichen Stichtag? Eine belastbare Unternehmensbewertung ist regelmäßig unverzichtbar.
Welche gesellschaftsrechtliche Umsetzung ist vorgesehen? Anwachsung, Einziehung und Abtretung können schenkungsteuerlich zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Ist die Abfindung tatsächlich und rechtlich geschuldet? Der Wortlaut der Abfindungsklausel, etwaige Anpassungsansprüche und flankierende Gesellschafterbeschlüsse sind einzubeziehen.
Wer wird bereichert? Bei der Anwachsung und bei einer Einziehung sind insbesondere die verbleibenden Gesellschafter im Blick zu behalten.
Welche weiteren Steuerarten sind betroffen? Je nach Fallgestaltung kommen insbesondere Einkommensteuer nach § 16 oder § 17 EStG, Grunderwerbsteuer bei grundbesitzenden Gesellschaften sowie Fragen der verdeckten Gewinnausschüttung hinzu.
Fazit
Abfindungsklauseln sind ein wichtiges Instrument, um Gesellschaften handlungsfähig zu halten und ungeplante Liquiditätsabflüsse zu vermeiden. Ihr Einsatz ist jedoch nicht allein eine Frage des Gesellschaftsrechts. Wer einen Gesellschafter gegen Buchwert, Kapitalkonto oder Nominalbetrag ausscheiden lässt, muss den Abstand zum steuerlichen Anteilswert kennen.
Besondere Vorsicht ist bei der Anwachsung in Personengesellschaften und bei der Einziehung von GmbH-Anteilen geboten. Dort kann eine vermeintlich wirtschaftliche Abfindungslösung zu einer Schenkungsteuer führen, die weder von den Beteiligten beabsichtigt noch durch verfügbare Liquidität gedeckt ist. Die steuerliche Prüfung gehört deshalb vor die Unterschrift unter den Gesellschaftsvertrag und den Beschluss – nicht erst in die Schenkungsteuererklärung.
Gerne berate ich Sie zu diesem Thema: Kontakt
Weitere Beiträge zum Thema Familienunternehmen finden Sie auf meiner Webseite.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene rechtliche oder steuerliche Beratung.