Ehevertrag und Zugewinnausgleich in Unternehmerfamilien: Unternehmensschutz, Fairness und steuerliche Fallstricke

Der Wert des privaten Vermögens und auch der Wert eines Familienunternehmens kann über Jahrzehnte wachsen, ohne dass sich dies im privaten Alltag in Liquidität niederschlägt. Kommt es später zur Trennung, kann der gesetzliche Zugewinnausgleich dennoch einen erheblichen Zahlungsanspruch auslösen – gerade dann, wenn der Vermögenszuwachs überwiegend im Betrieb, in einer Holding oder in langfristig gebundenen Immobilienwerten steckt. Ein Ehevertrag ist deshalb keine Misstrauenserklärung, sondern verantwortliche Vorsorge.

Entscheidend ist jedoch nicht, den anderen Ehegatten pauschal von jeder Vermögensentwicklung auszuschließen. Eine tragfähige Vereinbarung muss den Erhalt der Substanz, die finanzielle Eigenständigkeit beider Ehegatten und die gemeinsame Lebensplanung in ein angemessenes Verhältnis bringen. Dafür genügt weder ein Mustervertrag noch der schematische Ausschluss des gesetzlichen Güterstands.

Was der gesetzliche Zugewinnausgleich tatsächlich regelt

Ohne Ehevertrag leben Ehegatten grundsätzlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet nicht, dass das Unternehmen beiden Ehegatten gemeinschaftlich gehört. Die Vermögensmassen bleiben getrennt; der Gesellschafter bleibt Inhaber seiner Geschäftsanteile, der Unternehmer behält seine Entscheidungsbefugnisse. Erst bei Beendigung des Güterstands – insbesondere durch Scheidung, unter Umständen aber auch durch einen während der Ehe vereinbarten Güterstandswechsel – werden Anfangs- und Endvermögen verglichen. Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten denjenigen des anderen, besteht in Höhe der Hälfte des Überschusses eine Ausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 1 BGB).

In die Berechnung können nicht nur frei verfügbare Bankguthaben und Privatimmobilien, sondern auch GmbH-Anteile, Personengesellschaftsbeteiligungen, Betriebsvermögen und Beteiligungen an einer Familienholding einfließen. Das praktische Problem liegt daher regelmäßig nicht in der rechtlichen Zuordnung des Unternehmens, sondern in der Liquidität: Ein werthaltiges Unternehmen kann zugleich auf Mittel für Investitionen, Personal, Finanzierung, Ausschüttungssperren oder die Unternehmensnachfolge angewiesen sein. Der Zugewinnausgleich ist grundsätzlich eine Geldforderung. Gerade dieser Umstand kann einen erheblichen Liquiditätsdruck erzeugen.

Im Todesfall ist der Güterstand zudem für die erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten relevant. Bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft erhöht sich dessen gesetzlicher Erbteil grundsätzlich pauschal um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Die Gütertrennung kann deshalb erbrechtliche Folgen haben, die bei einer isolierten Betrachtung des Scheidungsfalls leicht übersehen werden.

Ehevertrag und Zugewinnausgleich: Differenzierte Gestaltung statt reflexartiger Gütertrennung

Die vollständige Gütertrennung ist nur eine Gestaltungsoption. Sie schafft zwar klare Verhältnisse, kann aber im Erbfall nachteilig sein und den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten unangemessen benachteiligen. Häufig ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft die überzeugendere Lösung: Das unternehmerische Vermögen wird geschützt, während die Ehegatten am privaten Vermögensaufbau weiterhin angemessen teilhaben.

So können Unternehmensbeteiligungen, Anteile an einer Familienholding oder betriebsnotwendige Immobilien vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden. Der private Vermögensaufbau, insbesondere Wertpapiervermögen, private Immobilien oder frei verfügbare Liquidität, kann dagegen dem gesetzlichen Ausgleich unterliegen. Denkbar ist auch, nur die Wertentwicklung bestimmter unternehmerischer Vermögensgegenstände auszunehmen oder einen betragsmäßigen Höchstbetrag für den Ausgleich festzulegen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Folgen einer Scheidung und eines Todesfalls bewusst unterschiedlich zu regeln. Ebenso können Zahlungsmodalitäten vereinbart werden, etwa langfristige Raten, Stundungen, Verzinsung oder eine Absicherung durch geeignete Sicherheiten. Eine bloße Stundung löst das Bewertungs- und Haftungsproblem allerdings nicht; sie muss zur tatsächlichen Ertrags- und Finanzierungsfähigkeit des Unternehmens passen.

Der Bundesgerichtshof hat zuletzt erneut betont, dass der Schutz des Betriebsvermögens ein legitimes Interesse für einen ehevertraglichen Ausschluss oder eine Beschränkung des Zugewinnausgleichs sein kann. Der Zugewinnausgleich gehört nicht zum besonders geschützten Kernbereich der Scheidungsfolgen. Gleichwohl bleibt stets eine Gesamtwürdigung erforderlich: Eine evident einseitige Regelung, die unter Ausnutzung einer strukturell ungleichen Verhandlungsposition zustande kommt, kann unwirksam sein oder später einer Ausübungskontrolle unterliegen. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2025 – XII ZB 395/24.

Steuerlich kritisch: Zugewinnausgleich nicht mit beliebigen Vermögenswerten erfüllen

Gerade in Unternehmerfamilien wird häufig angenommen, der Zugewinnausgleich lasse sich ohne Weiteres durch die Übertragung von GmbH-Anteilen, Immobilien, Wertpapieren oder einzelnen Wirtschaftsgütern erfüllen. Familienrechtlich ist das möglich, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Leistung an Erfüllungs statt akzeptiert. Steuerlich kann dieser Weg jedoch ausgesprochen teuer sein.

Der Grund ist einfach: Der gesetzliche Zugewinnausgleich ist auf Geld gerichtet. Wird statt Geld ein Wirtschaftsgut übertragen, behandelt das Steuerrecht die Übertragung regelmäßig als entgeltlichen Vorgang. Der Ausgleichsanspruch in Geld gilt dann als Gegenleistung für das übertragene Wirtschaftsgut. Es kommt steuerlich zu einer Veräußerung – obwohl innerhalb der Familie kein Kaufpreis fließt.

Besonders problematisch ist die Übertragung von GmbH-Anteilen. War der übertragende Ehegatte innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % an der GmbH beteiligt, kann die Übertragung zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG auslösen. Der Bundesfinanzhof hat dies in seinem Urteil vom 9. Mai 2025 ausdrücklich bestätigt. Stille Reserven werden damit aufgedeckt; die Steuer kann entstehen, obwohl dem Übertragenden keine Liquidität zufließt.

Dasselbe Risiko besteht bei der Übertragung von betrieblichen Wirtschaftsgütern oder Mitunternehmeranteilen. Die Leistung an Erfüllungs statt kann zu einer Gewinnrealisierung führen. Bei Wertpapieren ist eine Besteuerung nach § 20 EStG zu prüfen. Bei privaten Immobilien kann die Übertragung ein privates Veräußerungsgeschäft nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG auslösen, wenn die zehnjährige Haltefrist noch nicht abgelaufen ist und keine Selbstnutzungsausnahme greift. Auch Wertpapiere und Aktien in einem Depot können einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn bedingen. Der Zugewinnausgleich ist daher kein geeigneter Anlass, steuerverstrickte Werte ohne vorherige Berechnung der Ertragsteuerfolgen „einfach zu verschieben“.

Besondere Vorsicht ist auch bei Übertragungen geboten, die nur auf einen künftig möglichen Zugewinnausgleich angerechnet werden sollen. Das Finanzgericht Niedersachsen hat eine Grundstücksübertragung unter Anrechnung auf einen künftigen Zugewinnausgleichsanspruch als entgeltlichen Erwerb beurteilt; die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 4/26 anhängig. Die Rechtsentwicklung sollte bei entsprechenden Gestaltungen daher aufmerksam verfolgt werden.

Die erste Gestaltungsfrage lautet deshalb nicht: Welcher Vermögensgegenstand soll übertragen werden? Sie lautet: Muss überhaupt ein Sachwert übertragen werden? Eine Geldzahlung, gegebenenfalls kombiniert mit einer tragfähigen Raten- oder Stundungsregelung, vermeidet häufig die Aufdeckung stiller Reserven. Ist eine Sachübertragung wirtschaftlich unvermeidbar, müssen insbesondere Ertragsteuern, Gesellschaftsvertrag, Zustimmungserfordernisse, Bewertungsfragen und die spätere Liquidität des übertragenden Ehegatten vorab geprüft werden.

Eine nachträgliche Korrektur ist kein verlässliches Gestaltungsmittel. Der BFH hat zwar in dem entschiedenen Fall eine rückwirkende steuerliche Rückabwicklung anerkannt, weil die Ehegatten die Anteilsübertragung wegen eines gemeinsamen, für den Vertrag tragenden Irrtums über die Steuerfolgen rückgängig gemacht hatten. Das setzt aber besondere Voraussetzungen voraus und ersetzt keine vorherige Beratung.

Auch Schenkungsteuer kann eine Rolle spielen

Werden bereits vor der Eheschließung Vermögenswerte als vermeintliche Gegenleistung für den Verzicht auf künftigen Zugewinn oder nachehelichen Unterhalt übertragen, ist Vorsicht geboten. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine solche Übertragung schenkungsteuerlich als freigebige Zuwendung behandelt werden kann. Begründung: Künftige Zugewinnausgleichs- und Unterhaltsansprüche sind bei Vertragsschluss regelmäßig weder entstanden noch hinreichend bestimmt. BFH, Urteil vom 9. April 2025 – II R 48/21.

Davon zu unterscheiden ist der tatsächlich entstandene gesetzliche Zugewinnausgleichsanspruch nach Beendigung des Güterstands. Dieser ist erbschaft- und schenkungsteuerlich grundsätzlich privilegiert; § 5 Abs. 2 ErbStG nimmt die Ausgleichsforderung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom steuerpflichtigen Erwerb aus. Bei individuell modifizierten Güterständen, vorweggenommenen Ausgleichen und Abfindungen ist jedoch genau zu prüfen, welcher Teil auf einem echten Zugewinnausgleich und welcher Teil auf einer freigebigen Zuwendung beruht.

Die Unternehmensbewertung verdient besondere Aufmerksamkeit

Wer Unternehmensvermögen vollständig oder teilweise aus dem Zugewinn herausnimmt, sollte die Bewertungsfrage nicht offenlassen. Bei mittelständischen Unternehmen lässt sich der Wert nur selten aus der Bilanz ablesen. Er hängt unter anderem von nachhaltigen Erträgen, stillen Reserven, Finanzierungsstruktur, Ausschüttungspolitik, Gesellschafterrechten, Schlüsselpersonen und Marktentwicklung ab.

In einer modifizierten Zugewinngemeinschaft können die Ehegatten Regeln für die Bewertung vereinbaren: beispielsweise die Anwendung eines bestimmten Bewertungsverfahrens, die Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen, die Behandlung von Minderheitsbeteiligungen, die Abgrenzung betriebsnotwendigen Vermögens und die Tragung der Bewertungskosten. Wichtig ist eine klare Anknüpfung an den jeweiligen Stichtag. Die vertragliche Regelung ersetzt keine sorgfältige Bewertung im Einzelfall, sie kann spätere Konflikte aber deutlich begrenzen.

Fairness ist kein bloßes Argument für die Präambel

Ein belastbarer Ehevertrag ordnet nicht nur Vermögenswerte zu. Er beantwortet auch die Frage, welche Verantwortung die Ehegatten füreinander übernehmen wollen. Bei Unternehmerfamilien gehören dazu der Schutz vor erzwungenen Anteilsverkäufen, die Sicherung der Finanzierungskraft und die Nachfolgefähigkeit des Unternehmens. Ebenso wichtig sind die Betreuung gemeinsamer Kinder, Einkommensunterschiede, Mitarbeit im Unternehmen und die eigenständige Altersvorsorge.

Besonders sensibel ist die Lage, wenn ein Ehegatte zugunsten der Familie seine Erwerbstätigkeit reduziert oder im Unternehmen arbeitet, ohne am Vermögenszuwachs angemessen beteiligt zu sein. Ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs kann dann zwar wirksam sein; er sollte aber nicht isoliert neben einem Ausschluss von Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt und Versorgungsausgleich stehen. Je stärker der Vertrag den Kernbereich der Scheidungsfolgen berührt, desto höher sind die Anforderungen an eine ausgewogene Gestaltung und an die Verhandlungssituation.

Eine faire Lösung kann private Vermögensbildung, einen ehezeitbezogenen Ausgleichsbetrag, Vorsorgeleistungen, eine Beteiligung an entnahmefähigen Überschüssen oder Anpassungsklauseln für den Fall gemeinsamer Kinder vorsehen. Welche Lösung passt, ist eine Frage der konkreten Familie und des konkreten Unternehmens – nicht des nächstbesten Vertragsmusters.

Gesellschaftsvertrag, Nachfolge und Ehevertrag müssen zusammenpassen

Der Ehevertrag entfaltet seinen Schutz nur, wenn er mit den gesellschaftsvertraglichen und erbrechtlichen Regelungen abgestimmt ist. Gesellschaftsverträge enthalten häufig Abtretungsbeschränkungen, Einziehungsrechte, Abfindungsklauseln oder sogar Vorgaben zum Güterstand der Gesellschafter. Diese Vorgaben können die praktische Durchsetzbarkeit eines Zugewinnausgleichs und die Bewertung der Beteiligung maßgeblich beeinflussen. Der BGH hat klargestellt, dass eine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zum Abschluss eines Ehevertrags für sich genommen noch keine unzulässige Zwangslage des anderen Ehegatten begründet.

Auch lebzeitige Übertragungen auf Kinder, die Einbringung in eine Holding oder Familiengesellschaft sowie testamentarische Regelungen verändern die Vermögenslage. Ehevertrag, Gesellschaftsvertrag, Testament und Übertragungsverträge müssen deshalb in ihren wirtschaftlichen Folgen aufeinander abgestimmt werden. Andernfalls kann eine gut gemeinte Nachfolgeregelung neue Konflikte zwischen Ehegatten, Kindern und Mitgesellschaftern schaffen.

Typische Fehler bei der Gestaltung

Häufig problematisch sind Vereinbarungen,

  • die den Zugewinn pauschal ausschließen, ohne die tatsächliche Rollenverteilung und die Absicherung des anderen Ehegatten zu berücksichtigen;

  • die Unternehmensanteile erwähnen, aber Bewertungsmaßstab, Stichtag, Zahlungsmodalitäten und Sicherheiten offenlassen;

  • die eine Übertragung von GmbH-Anteilen, Immobilien oder anderen steuerverstrickten Wirtschaftsgütern zur Erfüllung eines Geldanspruchs vorsehen, ohne die Ertragsteuerfolgen einzubeziehen;

  • die Ehevertrag, Gesellschaftsvertrag, Testament und lebzeitige Übertragungen nicht aufeinander abstimmen;

  • die unter Zeitdruck vor einer Hochzeit, Finanzierungsrunde, Umstrukturierung oder Anteilsübertragung verhandelt werden;

  • die eine vorweggenommene „Abfindung“ für den Verzicht auf künftig mögliche Ansprüche vereinbaren, ohne Schenkungsteuer und die fehlende Bestimmbarkeit dieser Ansprüche zu prüfen.

Der richtige Zeitpunkt liegt vor dem Konflikt

Ein Ehevertrag kann vor der Eheschließung sinnvoll sein, aber ebenso während einer langjährigen Ehe angepasst werden. Typische Anlässe sind eine Unternehmensgründung, ein Gesellschafterwechsel, eine Finanzierungsrunde, eine erhebliche Wertsteigerung, die Vorbereitung der Unternehmensnachfolge, die Geburt gemeinsamer Kinder oder eine dauerhaft veränderte Rollenverteilung.

Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse auch nach der Eheschließung durch Ehevertrag regeln, den Güterstand aufheben oder ändern (§ 1408 BGB). Der Ehevertrag bedarf allerdings bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB).

Vor der Beurkundung beginnt die eigentliche Arbeit: Vermögensstrukturen erfassen, Unternehmenswerte einordnen, Liquiditätsrisiken analysieren, Steuerfolgen berechnen, gesellschaftsrechtliche Bindungen prüfen und die persönlichen Erwartungen beider Ehegatten offen besprechen. Gerade bei steuerverstrickten Beteiligungen und Immobilien ist es sinnvoll, die zivilrechtliche und steuerliche Gestaltung vor Abschluss des Vertrags aus einem Guss zu entwickeln.

Ein durchdachter Ehevertrag schafft keine Distanz. Er schafft Klarheit darüber, was im Fall einer Veränderung geschützt werden soll: die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Unternehmens ebenso wie die faire Absicherung der Menschen, die seine Entwicklung mittragen.

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Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene rechtliche, steuerliche oder notarielle Beratung. Bei Unternehmerfamilien sollten Ehevertrag, Gesellschaftsvertrag, Nachfolgeplanung und Steuerkonzept stets gemeinsam geprüft werden.

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