GmbH-Gesellschafter: Wann fällt Wegzugssteuer an?
Ein Wohnsitzwechsel ins Ausland kann für Unternehmer und Gesellschafter weit mehr sein als eine private Lebensentscheidung. Wer Anteile an einem Familienunternehmen, einer operativen Gesellschaft oder einer Holding hält, kann mit dem Wegzug eine Steuer auslösen, obwohl kein Anteil veräußert wurde und kein Kaufpreis zufließt. Die Frage, wann Wegzugssteuer anfällt, gehört deshalb an den Beginn jeder Auswanderungs-, Nachfolge- oder internationalen Familienplanung - nicht an deren Ende.
Ausländisches Vermögen richtig strukturieren
Ein Wertpapierdepot in der Schweiz, eine Immobilie in Spanien, eine Beteiligung an einer US-Gesellschaft oder liquide Mittel auf einem Konto im Ausland: Solche Vermögenswerte entstehen häufig aus unternehmerischer Tätigkeit, internationalen Investitionen oder familiären Lebenswegen. Ausländisches Vermögen richtig strukturieren heißt deshalb nicht, einzelne Länder isoliert zu betrachten. Entscheidend ist, wie Eigentum, Kontrolle, Besteuerung, Nachfolge und Informationspflichten zu einem langfristig belastbaren Gesamtkonzept zusammengeführt , aber auch eine steuerliche compliance sichergestellt werden.
Wegzugssteuer: Planung und Vorbereitung vor dem Wegzug!
Für Gesellschafter kann die Wegzugsbesteuerung bei Umzug ins Ausland eine erhebliche Steuerbelastung auslösen - ohne dass Anteile tatsächlich verkauft wurden und ohne dass Liquidität zufließt.
Gerade bei Familienunternehmen ist das kein Randthema. Wer Anteile an einer operativen Gesellschaft, einer Holding oder einer Familiengesellschaft hält, muss den Wegzug in die Gesamtstruktur von Familie, Vermögen und Unternehmen einordnen. Eine isolierte Betrachtung des künftigen Wohnsitzes reicht nicht aus.
Wegzugsbesteuerung für GmbH-Gesellschafter: Steuerfallen beim Umzug ins Ausland vermeiden
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ist eine der größten steuerlichen Hürden für GmbH-Gesellschafter, die Deutschland dauerhaft verlassen möchten. Der deutsche Fiskus besteuert die bis zum Wegzug entstandenen stillen Reserven in den Gesellschaftsanteilen nach § 17 EStG so, als ob diese verkauft worden wären.