Lebensversicherung verschenkt, Nießbrauch vorbehalten – und trotzdem voll besteuert

‍Schenkungsteuer voll, Nießbrauchsabzug null – so lässt sich das jüngste BFH-Urteil zur Übertragung von Kapitallebensversicherungen unter Nießbrauchsvorbehalt auf den Punkt bringen. Mit Urteil vom 28. Januar 2026 (II R 27/22)hat der BFH klargestellt: Knüpft der Nießbrauch an einen Anspruch, der zum Übertragungszeitpunkt noch gar nicht existiert, scheidet ein steuerlicher Abzug vollständig aus. Dies hat erhebliche Folgen für die Gestaltungspraxis.

Der Sachverhalt

Eine Mutter (M) hatte bei einer Versicherungsgesellschaft eine Kapitallebensversicherung mit einer einmaligen Beitragszahlung von 2.500.000 € und einer Laufzeit von 49 Jahren abgeschlossen. Im Jahr 2017 übertrug sie den Versicherungsvertrag unentgeltlich auf ihren Sohn – mit Zustimmung des Versicherers. Der Sohn wurde also nicht nur als Bezugsberechtigter eingetragen, sondern als Versicherungsnehmer. Im Erlebensfall hätte der Sohn wahlweise eine lebenslange Rente oder eine einmalige Kapitalabfindung beanspruchen können.

Das Besondere der Gestaltung: M behielt sich vertraglich den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vor. Sollte der Vertrag – durch wen auch immer – gekündigt werden, sollte M den Rückkaufswert einziehen und dessen Erträge nutzen dürfen. Als Ausgleich schuldete M dem Sohn zum Vertragsablauf oder spätestens bei ihrem Tod die Rückerstattung des nominalen Rückkaufswerts zum Übertragungsstichtag.

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer auf Basis des vollen Rückkaufswerts von rund 2.460.000 € fest – ohne Abzug des Nießbrauchs. Der Sohn klagte, das Finanzgericht Münster gab ihm teilweise recht und ließ den Nießbrauch als abzugsfähige Last zu. Auf die Revision des Finanzamts hin hob der BFH das FG-Urteil auf und wies die Klage vollständig ab.

Die Kernaussagen des BFH

1. Schenkungsteuer entsteht sofort – auch ohne Fälligkeit der Versicherungsleistung

Der BFH bestätigt in seinem Urteil vom 28. Januar 2026, II R 27/22, dass die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags im Wege der Vertragsübernahme bereits im Zeitpunkt der Übertragung Schenkungsteuer auslöst (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Entscheidend ist nicht die spätere Fälligkeit, sondern das sofortige Dispositionsrecht des neuen Versicherungsnehmers – also das Recht, den Vertrag jederzeit zu kündigen, zu übertragen oder Bezugsrechte zu ändern. Für die Bemessungsgrundlage gilt: Noch nicht fällige Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen sind nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 4 BewG mit dem Rückkaufswert anzusetzen – im Streitfall also rund 2.460.000 €.

2. Der Nießbrauch ist nicht abzugsfähig – er existiert zum Stichtag noch gar nicht

Der Nießbrauch war vertraglich an die Rückkaufsleistung geknüpft, also an den Anspruch, der erst durch eine Kündigung des Versicherungsvertrags entsteht. Da zum Schenkungsstichtag (11.10.2017) noch keine Kündigung erfolgt war, existierte weder der Anspruch auf den Rückkaufswert noch der daran bestellte Nießbrauch als eigenständiges Recht.

Der BFH wendet hier einen zivilrechtlichen Grundsatz konsequent an: Ein Nießbrauch an einem Recht kann erst entstehen, wenn das Recht selbst entstanden ist (§ 1068 BGB). Da der Rückkaufsanspruch zum Stichtag noch nicht bestand, war auch der Nießbrauch zu diesem Zeitpunkt nicht existent.

Gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG werden Lasten, die vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht berücksichtigt. Da der Nießbrauch erst mit der – unsicheren – Kündigung des Vertrags entstehen konnte, handelt es sich um eine aufschiebend bedingte Last. Die Folge: kein Abzug vom Wert des Erwerbs.

Die besondere Schärfe der Entscheidung

Die eigentliche Härte dieses Falles liegt im Auseinanderfallen von Steuerentstehung und wirtschaftlicher Realität: Die Schenkungsteuer entsteht sofort und bemisst sich nach dem vollen Rückkaufswert – der wirtschaftliche Vorteil, den der Nießbrauch dem Schenker sichert, bleibt dabei vollständig unberücksichtigt.

Der Beschenkte muss also Schenkungsteuer auf einen Wert entrichten, den er wirtschaftlich (jedenfalls vorläufig) nicht in vollem Umfang nutzen kann, weil die Mutter im Kündigungsfall die Rückkaufsleistung einkassieren darf. Eine steuerliche Entlastung tritt nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG erst dann ein, wenn der Nießbrauch tatsächlich entsteht – also im Zeitpunkt einer späteren Kündigung. Bis dahin trägt der Beschenkte die volle Steuerlast.

Hinweise für die Gestaltungspraxis

Das Urteil verdeutlicht, dass die Übertragung von Kapitallebensversicherungen und die gleichzeitige Vereinbarung von Nießbrauchsvorbehalten einer besonders sorgfältigen steuerrechtlichen Planung bedürfen. Nießbrauchsvereinbarungen im Zusammenhang mit vorweggenommener Erbfolge sind regelmäßig Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die Entscheidung des BFH zeigt, dass gut gemeinte Gestaltungen ohne präzise Abstimmung auf die bewertungsrechtlichen Grundsätze zu ungewollten Steuerfolgen führen können.

Folgende Punkte sollten in jedem Fall beachtet werden:

Bei der Übertragung von Lebensversicherungen:

  • Die Schenkungsteuer entsteht mit der Vertragsübernahme – nicht erst bei Fälligkeit der Versicherungsleistung. Der Rückkaufswert zum Übertragungsstichtag ist der maßgebliche Bewertungsansatz. Bei hochdotierten Verträgen kann dies zu erheblichen Steuerbelastungen führen, die liquide Mittel erfordern.

  • Freibeträge und Steuersätze sollten vor der Übertragung konkret durchgerechnet werden. Eine gestaffelte Übertragung – zum Beispiel unter Nutzung der Zehnjahresfrist für Freibeträge – kann eine Alternative sein.

  • Wird nicht die Versicherungsnehmerstellung übertragen, sondern lediglich eine Bezugsberechtigung für den Ablauf- oder Todesfall eingeräumt, gilt anderes: Die Steuer entsteht erst mit Eintritt des Versicherungsfalls – und bemisst sich nach dem dann tatsächlich ausgezahlten Wert. Es handelt sich regelmäßig um eine Schenkung auf den Todesfall.

Bei Nießbrauchsgestaltungen:

  • Ein Nießbrauch entfaltet schenkungsteuerlich nur dann eine lastenmindernde Wirkung, wenn er zum Bewertungsstichtag bereits zivilrechtlich entstanden ist. Nießbräuche, die an künftige und ungewisse Ereignisse (wie eine Kündigung) anknüpfen, laufen steuerlich ins Leere.

  • Wer eine sofortige steuerliche Wirkung des Nießbrauchs anstrebt, muss sicherstellen, dass dieser an einem bereits existenten Recht bestellt wird – nicht an einem erst künftig entstehenden Anspruch.

  • Die vertragliche Gestaltung eines Nießbrauchsvorbehalts an einer Lebensversicherung sollte daher eng mit steuerrechtlicher Beratung abgestimmt werden. Die zivilrechtliche Konstruktion und die steuerrechtliche Wirkung können erheblich voneinander abweichen.

Vor jeder Übertragung sollte zwingend steuerrechtlicher Rat eingeholt werden – im Zweifel ergänzt durch eine verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamts.

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