Steuerfalle Ehe: Die versteckten Risiken bei Schenkungen zwischen Ehegatten und wie Sie diese vermeiden!
Für viele Ehepaare ist es selbstverständlich, Vermögen gemeinsam zu nutzen und sich gegenseitig finanziell zu unterstützen. Ein Gemeinschaftskonto, gemeinsame Investitionen oder die Übertragung eines Hauses auf den Partner kann aus steuerlicher Sicht unerwartete und kostspielige Risiken bergen. In diesem Beitrag beleuchte ich, wann aus einer gut gemeinten Zuwendung eine steuerpflichtige Schenkung wird und wie es gelingt, teure Steuerfallen zu umgehen.
1. Der gesetzliche Güterstand: Die Zugewinngemeinschaft
Wer in Deutschland heiratet, ohne einen Ehevertrag zu schließen, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Was bedeutet das? Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum bedeutet die Zugewinngemeinschaft nicht, dass beiden Ehepartnern automatisch alles gemeinsam gehört. Jeder Ehegatte bleibt alleiniger Eigentümer seines eigenen Vermögens, das er vor und während der Ehe erwirbt.
Der Zugewinnausgleich: Der Begriff "Zugewinn" wird erst bei Beendigung des Güterstandes relevant – also bei einer Scheidung, bei notarieller Änderung des Güterstandes oder im Todesfall. Dann wird geprüft, welcher Ehegatte während der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs (Zugewinn) erzielt hat. Die Hälfte dieser Differenz steht dem anderen Partner als steuerfreier Ausgleichsanspruch zu.
Wichtig: Während der Ehe findet kein automatischer Vermögensausgleich statt. Jeder Ehepartner hat sein eigenes Vermögen. Überträgt ein Ehepartner dem anderen Vermögenswerte, ist das keine vorweggenommene Regelung des Zugewinnausgleichs, sondern grundsätzlich eine Schenkung.
2. Die "unbenannte Zuwendung": Eine Schenkung im Tarnkleid
Nicht jede Schenkung kommt als klassisches Geschenkpaket mit Schleife daher. Kosten der gemeinsamen Lebensführung sind keine Schenkung. Hier gilt der Grundsatz der gemeinsamen Lebensführung und der gegenseitigen Unterhaltspflicht. Im Ehealltag sind es oft die sogenannten unbenannten (oder ehebedingten) Zuwendungen, die steuerliche Probleme auslösen.
Eine unbenannte Zuwendung ist eine Vermögensübertragung zwischen Ehegatten, die zur Verwirklichung der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft dient, aber objektiv eine einseitige Bereicherung des Ehepartners darstellt.
Beispiele aus der Praxis:
Ein Ehepartner überweist regelmäßig große Summen von seinem Gehaltskonto auf ein Sparkonto, das nur auf den Namen des anderen Partners läuft.
Der Alleinverdiener bezahlt den Kaufpreis für eine Immobilie, die zu 50 % ins Miteigentum des anderen Partners übergeht.
Ein Partner tilgt allein ein Darlehen für eine gemeinsam gekaufte vermietete Eigentumswohnung.
Das Finanzamt betrachtet solche Vorgänge genau und prüft, ob eine schenkungsteuerpflichtige Bereicherung vorliegt.
Freibeträge: Ehegatten haben einen persönlichen Schenkungsteuerfreibetrag von 500.000 Euro innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren. Dieser Betrag klingt hoch, kann aber durch die Übertragung einer Immobilie oder durch regelmäßige hohe Zuwendungen über die Jahre schnell ausgeschöpft sein. Ist der Freibetrag überschritten, fallen je nach Höhe der Schenkung Steuern zwischen 7 % und 30 % an.
3. Ausnahme: Die Schenkung des selbstbewohnten Hauses
Ein besonders häufiger Fall in der Praxis ist die Übertragung eines Hauses oder einer Wohnung von einem Ehepartner auf den anderen – oder die alleinige Tilgung eines gemeinsamen Immobiliendarlehens durch einen Partner. Hier gibt es eine entscheidende Ausnahme von der Schenkungsteuer, die viele nicht kennen:
Keine Schenkungsteuer auf das selbstgenutzte Familienheim
Überträgt ein Ehepartner dem anderen ein Haus oder eine Wohnung, das/die von der Familie selbst bewohnt wird, ist diese Schenkung steuerfrei. Das gilt auch, wenn der beschenkte Partner bereits im Grundbuch steht und der andere Partner die Immobilie auf ihn überträgt. Diese Regelung soll verhindern, dass Familien durch die Schenkungsteuer belastet werden, wenn sie ihr eigenes Zuhause übertragen.Keine Schenkungsteuer bei Tilgung des gemeinsamen Immobiliendarlehens
Ähnlich verhält es sich, wenn ein Ehepartner allein die Raten für ein gemeinsames Immobiliendarlehen tilgt. Solange die Immobilie von der Familie selbst genutzt wird, ist die darin liegende Vermögenszuwendung an den Ehepartner steuerfrei.
Wichtig: Diese Ausnahmen gelten nur für selbstgenutzte Immobilien. Wird die Immobilie vermietet oder steht sie leer, greift die Steuerbefreiung nicht. In solchen Fällen kann eine Übertragung oder einseitige Tilgung als Schenkung gewertet werden.
4. Die tickende Zeitbombe: Gemeinschaftskonto und gemeinsame Depots
Besonders hoch ist das Risiko bei einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto), auf das nur ein Partner regelmäßig hohe Beträge einzahlt.
Das Problem: Zahlt beispielsweise der Ehemann sein gesamtes Gehalt oder auch einmalig größere Beträge aus Tantiemezahlungen auf ein Gemeinschaftskonto ein, von dem die Ehefrau dann die Hälfte für eigene, private Investitionen abhebt, liegt eine Schenkung in Höhe des abgehobenen Betrags vor. Rechtlich gesehen gehört das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto beiden zur Hälfte, unabhängig davon, wer es eingezahlt hat.
Nur Guthaben auf dem Girokonto werden von der Finanzverwaltung im Regelfall nicht aufgegriffen. Gefährlich wird es, wenn das Geld gemeinsam investiert wird.
Eine Schenkung ist beispielsweise anzunehmen, wenn von diesem Gemeinschaftskonto Beträge entnommen und auf einem gemeinsamen Depot in Wertpapiere investiert werden. Kritisch sind immer Zahlungen zum echten Vermögensaufbau.
5. Die Lösung: Zugewinnausgleich mit Anrechnung
Was aber tun, wenn über Jahre hinweg unbewusst steuerpflichtige Schenkungen stattgefunden haben? Das Gesetz bietet Lösungen, um diese "Sünden der Vergangenheit" zu heilen und zukünftige Gestaltungen steuerfrei zu ermöglichen.
Der Zugewinnausgleich zu Lebzeiten
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht nicht nur bei Scheidung, sondern kann auch zu Lebzeiten freiwillig durch eine Änderung des Güterstands erfüllt werden. Eine Zahlung, die als Erfüllung eines (fiktiven) Zugewinnausgleichsanspruchs deklariert wird, ist keine Schenkung und somit steuerfrei. Dies kann genutzt werden, um einseitig entstandene Vermögensvorteile auszugleichen. Werden auf eine solche Zahlung Schenkungen der Vergangenheit angerechnet, so entfällt die Schenkungsteuer auch mit Wirkung für die Vergangenheit.
6. Strategien zur Vermeidung steuerpflichtiger Schenkungen
Neben der "heilenden" Wirkung der Güterstandsschaukel gibt es eine Reihe von proaktiven Strategien, mit denen Ehepaare von vornherein vermeiden können, in die Schenkungsteuerfalle zu tappen. Eine saubere Gestaltung der Finanzflüsse ist hier der Schlüssel.
Strategie 1: Echte Darlehensverträge statt Schenkungen
Möchte ein Ehepartner dem anderen eine größere Summe Geld zur Verfügung stellen, muss dies nicht als Schenkung geschehen. Alternativ kann ein Darlehensvertrag aufgesetzt werden. Damit das Finanzamt diesen anerkennt, muss er "fremdüblich" gestaltet sein. Das bedeutet:
Schriftform: Halten Sie die Vereinbarung immer schriftlich fest.
Zins und Tilgung: Vereinbaren Sie eine (wenn auch niedrige) Verzinsung und klare Rückzahlungsmodalitäten.
Tatsächliche Durchführung: Der Vertrag muss auch gelebt werden. Die Zins- und Tilgungsraten sollten nachweislich fließen.
So wird aus einer potenziell steuerpflichtigen Zuwendung ein klar dokumentierter, steuerfreier Kredit.
Strategie 2: Gemeinsame Investitionen mit gemeinsamer Haftung
Kaufen Ehepartner eine Immobilie gemeinsam (z. B. zu je 50 %), aber nur einer bezahlt die Raten für das Darlehen, liegt eine Schenkung nahe. Anders sieht es aus, wenn beide Partner auch den Darlehensvertrag gemeinsam unterschreiben. Haften beide als Gesamtschuldner gegenüber der Bank, wird die alleinige Tilgung durch einen Partner in der Regel nicht als Schenkung an den anderen gewertet.
Strategie 3: Gemeinsame Investitionen mit Fremdfinanzierung
Kaufen Ehepartner eine Immobilie gemeinsam (z. B. zu je 50 %), aber mit relativ geringen Eigenkapital und einem gemeinsam aufgenommenen Darlehen liegt keine Schenkung vor, wenn die Darlehensraten durch Mieteinnahmen der Immobilie erwirtschaftet werden, also aus gemeinschaftlichen Einnahmen. Der dadurch erfolgende vermögensaufbau (Tilgung du Wertsteigerungen) kommt beiden gemeinsam zugute.
Strategie 4: Gründung einer vermögensverwaltenden GbR
Für komplexere Vermögensstrukturen können Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen. In diese "Familien-GbR" kann der vermögendere Partner Kapital einbringen. Der andere Partner kann seine Arbeitskraft oder sein Know-how als Gesellschafterbeitrag einbringen. Gewinnausschüttungen aus der GbR an die Gesellschafter sind dann Erträge aus der Gesellschaftstätigkeit und keine Schenkungen. Dieses Modell erfordert eine sorgfältige vertragliche Gestaltung und ist vor allem bei der Verwaltung von Immobilien- oder Wertpapierportfolios sinnvoll.
Strategie 5: Klare Trennung von Lebenshaltung und Vermögensaufbau
Die Übernahme der Kosten für Miete, Urlaube, Lebensmittel und allgemeine Lebenshaltung durch den einkommensstärkeren Partner ist grundsätzlich keine Schenkung. Dies fällt unter die gegenseitige Unterhaltspflicht in der Ehe. Kritisch wird es erst, wenn diese Zahlungen direkt dem einseitigen Vermögensaufbau des anderen Partners dienen (z. B. Einzahlung auf dessen privates Sparkonto). Eine klare Trennung – hier die gemeinsamen Ausgaben, dort der private Vermögensaufbau – schafft Transparenz und vermeidet ungewollte Schenkungen.
Fazit: Vorausschauend planen statt teuer nachzahlen
Die gemeinsame Vermögensverwaltung in der Ehe ist Vertrauenssache, sollte aber nicht ohne Kenntnis der steuerlichen Spielregeln erfolgen. Unbenannte Zuwendungen und Gemeinschaftskonten können schnell zu einer Überschreitung der Schenkungsteuerfreibeträge führen. Eine sorgfältige Planung und die Kenntnis von Instrumenten wie der Güterstandsschaukel sind essenziell, um das gemeinsame Vermögen zu sichern und unerwartete Steuerforderungen zu vermeiden. Bei größeren Vermögenswerten ist eine professionelle Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht unerlässlich. Dazu stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.