Gründung einer Familienstiftung

Die Gründung einer Familienstiftung in Deutschland ist ein mehrstufiger Prozess mit spezifischen rechtlichen und steuerlichen Anforderungen. Nachfolgend finden Sie einen praxisorientierten Überblick aus anwaltlicher und steuerlicher Sicht: vom Ablauf der Gründung über die rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu den steuerlichen Folgen der Stiftungserrichtung und Vermögensübertragung.

 

Ablauf der Gründung – vom Stiftungskonzept bis zur Anerkennung

Analyse und Konzeption:

Zu Beginn erfolgt gemeinsam mit anwaltlicher und steuerlicher Expertise die Analyse der Ausgangssituation und die Entwicklung eines individuellen Stiftungskonzepts, das Ziel, Zweck und die Begünstigten definiert.

Erstellung der Stiftungsdokumente:

Stiftungssatzung und Stiftungsurkunde werden ausgearbeitet. Die Satzung legt Zweck, Sitz, Name, Verwaltung sowie die Stiftungsorgane (mindestens Vorstand, ggf. Beirat) fest. Sie hat grundlegende Bedeutung, da sie die Führung der Stiftung über Jahrzehnte hinweg bestimmt. Änderungen sind zwar möglich, bedürfen jedoch stets der Zustimmung der Stiftungsaufsicht.

Bestellung der Organe:

Es werden die Personen benannt, die die Stiftung vertreten und führen (Vorstand) sowie gegebenenfalls Kontrollorgane. In Deutschland können auch der Stifter oder seine Angehörigen dem Vorstand angehören.

Beantragung und Anerkennung:

Die vollständigen Stiftungsunterlagen werden bei der zuständigen Landesbehörde (Stiftungsaufsicht) eingereicht. Erst nach behördlicher Anerkennung erlangt die Stiftung Rechtsfähigkeit. In der Praxis zeigt sich die Stiftungsaufsicht häufig kooperativ und konstruktiv.

Vermögensübertragung:

Nach Anerkennung wird das vorgesehene Vermögen (z. B. Geld, Immobilien oder Unternehmensanteile) formell auf die Stiftung übertragen. Es bildet den dauerhaften Grundstock zur langfristigen Verwirklichung des Stiftungszwecks.

Beginn der Tätigkeit:

Die Stiftung nimmt ihre Tätigkeit auf. Verwaltung und Erträge dienen fortan ausschließlich der Erfüllung der in der Satzung festgelegten Zwecke und der Versorgung der Begünstigten.

 

Rechtliche Rahmenbedingungen

Eine Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts (§§ 80 ff. BGB). Erforderlich sind ein klarer Stifterwille, eine präzise Satzung und ein auf Dauer angelegter Zweck. Die Stiftung bedarf der Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht und unterliegt deren laufender Kontrolle – jedoch weniger streng als gemeinnützige Stiftungen.

Mindestvermögen:

Die Anforderungen variieren je nach Bundesland, meist zwischen 50.000 und 100.000 Euro. Tatsächlich aber sollte das Stiftungsvermögen deutlich höher liegen, damit die Stiftung ihre laufenden Kosten decken und gleichzeitig Erträge zugunsten der Destinatäre erwirtschaften kann.

Vorstand und Beirat / Kuratorium

Die Organe der Stiftung (Vorstand und u.U. auch ein Beirat) sind sorgfältig auszuwählen und mit klar definierten Rechten und Pflichten auszustatten. Die Satzung sollte auch ein Prozedere zur Neuwahl von Organmitgliedern regeln.

Stiftungsregister und Transparenzregister

Ein Eintrag im Stiftungsregister und im Transparenzregister ist verpflichtend.

Gläubigerschutz:

Ein wesentlicher Vorteil einer Stiftung ist auch der Gläubigerschutz. Das in die Stiftung eingebrachte Vermögen ist rechtlich vom Privatvermögen des Stifters getrennt ist und bleibt somit grundsätzlich vor dem Zugriff persönlicher Gläubiger geschützt.

 

Steuern bei der Familienstiftung – Schenkung, Erbersatz und laufende Besteuerung

Schenkungsteuer bei Gründung:

Die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung gilt steuerlich als Schenkung.
Maßgeblich ist dabei der entfernteste potenzielle Begünstigte laut Satzung. Wenn die Begünstigung auch entfernter Nachkommen nicht ausgeschlossen ist, greift regelmäßig die ungünstigere Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 100.000 Euro und Steuersätzen bis zu 30 Prozent.

Erfolgt die Übertragung ausschließlich zugunsten von Kindern oder Ehegatten, gilt Steuerklasse I mit Freibeträgen von 400.000 Euro pro Kind bzw. 500.000 Euro für den Ehepartner – sofern keine weiteren Personen als Destinatäre genannt sind.
Bei der Einbringung von Immobilien können in der Regel grunderwerbsteuerliche Befreiungen greifen, sofern keine Gegenleistungen wie Wohnrechte oder Schuldenübernahmen vereinbart werden.

Erbersatzsteuer:

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG wird alle 30 Jahre ein fiktiver Erbfall fingiert („Erbersatzsteuer“), bei dem das gesamte Stiftungsvermögen erneut der Erbschaftsteuer unterliegt. Steuerlich entspricht dies einem Vermögensübergang auf zwei Personen.

Laufende Besteuerung der Familienstiftung

Körperschaftsteuer:

Die Familienstiftung ist körperschaftsteuerpflichtig mit einem Satz von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag auf sämtliche Erträge (Dividenden, Mieten, Zinserträge usw.).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Stiftung Immobilien steuerfrei veräußern. Wie im Privatvermögen gilt nach § 23 EStG eine Spekulationsfrist von zehn Jahren: Wird eine Immobilie erst nach Ablauf dieser Frist verkauft, bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Verkäufe von Immobilien vor Ablauf der Zehnjahresfrist unterliegen hingegen der Körperschaftsteuer (15 Prozent zzgl. Soli).

Gewerbesteuer:

Für reine Vermögensverwaltung – etwa Vermietung, Zinsen oder Dividenden – fällt keine Gewerbesteuer an. Erst wenn die Stiftung ein gewerbliches Unternehmen betreibt oder an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt ist, entsteht eine Gewerbesteuerpflicht.

Umsatzsteuer:

Sofern die Stiftung unternehmerisch tätig ist, kann Umsatzsteuerpflicht bestehen, etwa bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien. Die Kleinunternehmerregelung kann im Einzelfall Anwendung finden.

Kapitalertragsteuer:

Ausgeschüttete Erträge an die Begünstigten (Destinatäre) gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen in der Regel der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

 

Fazit

Die Gründung einer Familienstiftung ist ein anspruchsvoller, aber wirkungsvoller Schritt der Vermögensstrukturierung. Aufgrund des auf Dauer angelegten Charakters sollte die Stiftungssatzung mit größter Sorgfalt formuliert und auch zukünftige Entwicklungen bedacht werden.

Die Vermögensübertragung unterliegt der Schenkungsteuer; zudem greift alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer. In der laufenden Besteuerung bietet die Familienstiftung jedoch deutliche Vorteile, vor allem durch den moderaten Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent.

Entscheidend bleibt die Grundsatzfrage, ob eine Familienstiftung die passende Struktur für Ihre persönlichen und unternehmerischen Vermögensziele darstellt. Dabei berate ich Sie gerne individuell und vertrauensvoll.

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