Wann ist das Weihnachtsgeschenk steuerpflichtig?
Risiken und Chancen bei Schenkungen
Weihnachten ist die Zeit der Großzügigkeit. Doch während das Auspacken von Geschenken Freude bereitet, können große Zuwendungen – insbesondere unter Verwandten – unerwartete rechtliche und steuerliche Fragen aufwerfen. Es geht dabei nicht nur um die Schenkungssteuer, sondern auch um strategische Überlegungen wie den Vermögensaufbau und die gezielte Vermögensverschiebung. Gleichzeitig lauern Risiken im Familienrecht, etwa beim Zugewinnausgleich im Scheidungsfall.
Dieser Beitrag beleuchtet, wann aus einem Geschenk eine steuerpflichtige Schenkung wird und welche Chancen und Risiken Sie kennen sollten.
Vom Gelegenheitsgeschenk zur steuerpflichtigen Schenkung
Nicht jedes Geschenk unter dem Weihnachtsbaum interessiert das Finanzamt. Das Gesetz unterscheidet klar zwischen kleinen Aufmerksamkeiten und großen Vermögensübertragungen.
Das steuerfreie Gelegenheitsgeschenk
Typische Weihnachts-, Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke gelten als Gelegenheitsgeschenke und sind steuerfrei, solange ihr Wert im üblichen Rahmen bleibt. Eine teure Uhr, ein neues Smartphone oder eine Urlaubsreise fallen in der Regel in diese Kategorie und müssen nicht gemeldet werden. Eine klare Wertgrenze gibt es nicht; es kommt auf den Anlass und die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten an. Wenn das Geschenk jedoch außergewöhnlich wertvoll ist (z. B. ein Auto oder eine hohe Geldsumme), wird es vermutlich nicht mehr als Gelegenheitsgeschenk durchgehen.
Die formelle Schenkung und ihre Freibeträge
Überschreitet eine Zuwendung den Rahmen eines Gelegenheitsgeschenks, gilt sie als Schenkung und ist grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings gewährt der Staat großzügige persönliche Freibeträge, die alle 10 Jahre neu genutzt werden können:
Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
Enkelkinder: 200.000 Euro
Alle anderen Personen (inkl. Geschwister, Nichten/Neffen): 20.000 Euro
Wichtig: Alle Schenkungen von derselben Person an dieselbe Person werden innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet. Übersteigt die Summe den Freibetrag, wird auf den übersteigenden Betrag Schenkungssteuer fällig. Solche Schenkungen müssen zudem innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt gemeldet werden.
Strategische Ziele: Schenkungen als Werkzeug für die Finanzplanung
Großzügige Schenkungen sind oft Teil einer langfristigen Finanzstrategie. Zwei Hauptziele stehen dabei im Vordergrund:
1. Gezielte Vermögensverschiebung (Vorweggenommene Erbfolge)
Durchdachte Schenkungen zu Lebzeiten sind ein klassisches Instrument, um die spätere Erbschaftssteuer zu reduzieren. Indem Eltern beispielsweise alle 10 Jahre die Freibeträge ihrer Kinder (je 400.000 Euro) ausnutzen, können sie große Vermögenswerte steuerfrei auf die nächste Generation übertragen. Diese Vermögensverschiebung schützt das Familienvermögen effektiv vor hoher Besteuerung im Erbfall.
2. Unterstützung beim Vermögensaufbau
Eine Schenkung kann für den Empfänger der entscheidende Startschuss für den eigenen Vermögensaufbau sein. Ob als Eigenkapital für den Kauf einer Immobilie, als Startkapital für eine Unternehmensgründung oder als Grundstock für ein Wertpapierdepot – eine finanzielle Zuwendung kann jungen Menschen Türen öffnen, die sonst lange verschlossen blieben.
3. Immobilien als Schenkung
Eine Immobilie wird man kaum spontan verschenken. Die Immobilienschenkung ist aber steuerlich immer noch sehr interessant und bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten. Häufig liegt der steuerliche Wert einer Immobilie unter dem echten Verkehrswert. In Kombination mit einem Nießbrauch wird der schenkungsteuerliche Wert noch einmal reduziert. Der Schenker behält noch die Einkünfte; die Substanz und das Wertsteigerungspotential liegen aber bereits beim Beschenkten.
Die verborgenen Risiken: Worauf Sie unbedingt achten müssen
Neben den Chancen gibt es erhebliche Risiken, die oft übersehen werden. Dazu einige Beispiele:
1. Die Falle des Zugewinnausgleichs bei Scheidung
Dies ist ein entscheidender Punkt im Familienrecht: Schenkungen, die ein Ehepartner während der Ehe von Dritten (z. B. den eigenen Eltern) erhält, werden seinem Anfangsvermögen zugerechnet. Das bedeutet: Bei einer Scheidung wird die Schenkung selbst nicht im Zugewinnausgleich geteilt.
Die Wertsteigerung, die das geschenkte Vermögen (z. B. eine Immobilie oder ein Aktiendepot) während der Ehe erfahren hat, fällt in den Zugewinn und muss zur Hälfte mit dem Ex-Partner geteilt werden. Dies kann zu erheblichen finanziellen Verpflichtungen führen.
2. Erbrechtliche Konsequenzen (Pflichtteilsansprüche)
Schenkungen können Pflichtteilsansprüche anderer Erben (z. B. enterbter Kinder) auslösen. Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Schenkers können dem Nachlass fiktiv wieder hinzugerechnet werden, woraus sich höhere Pflichtteilsansprüche ergeben können.
3. Sozialrechtliche Aspekte
Erhält ein Sozialhilfeempfänger eine Schenkung, kann dies zur Kürzung oder Streichung seiner Leistungen führen. Muss der Schenker später selbst Sozialhilfe beantragen, kann das Sozialamt Schenkungen der letzten 10 Jahre vom Beschenkten zurückfordern, um die Pflegekosten zu decken.
4. Fehlerhafte Kettenschenkung
Die Weitergabe von Geld über mehrere Personen zur Ausnutzung mehrfacher Freibeträge wird als Kettenschenkung bezeichnet (z.B. vom Opa an den Vater, dann an den Enkel / vom Vater an die Mutter, dann an das Kind). Diese wird nur steuerlich anerkannt, wenn der erste Beschenkte in der Reihe frei über das Geschenk verfügen kann. Er darf nicht zur Weitergabe verpflichtet sein. Auch sollte zwischen beiden Schenkungen ein zeitlicher Abstand liegen, um nicht als Gestaltungsmissbrauch zu gelten.
5. Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt
Nach § 30 ErbStG ist jede Schenkung innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt für Erbschaft- und Schenkungsteuer zu melden. Dazu reicht eine einfache formlose Mitteilung, in der die Beteiligten du der Gegenstand und Zeitpunkt der Schenkung benannt werden. Das Unterlassen kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.
Praktische Tipps für Schenkende und Beschenkte
Dokumentieren Sie alles: Halten Sie wesentliche Schenkungen schriftlich in einem Schenkungsvertrag fest. Vermerken Sie Datum, Wert und Zweck.
In einem Schenkungsvertrag sollten Sie nicht nur den Wert festhalten, sondern auch wichtige Klauseln aufnehmen. Dazu gehören Rückfallklauseln (z. B. wenn der Beschenkte vor Ihnen verstirbt).
Bei Schenkungen an verheiratete Kinder kann eine Klausel sinnvoll sein, die die Anrechnung auf den Zugewinn regelt. In allen anderen Fällen sollte man auch über eine Anrechnung auf Pflichtteilsansprüche nachdenken.
Suchen Sie Beratung: Bei größeren Vermögenswerten ist der Gang zu einem Steuerberater oder Rechtsanwalt unerlässlich. So nutzen Sie Gestaltungsmöglichkeiten optimal und vermeiden teure Fehler.
Eine pauschale Antwort gibt es nicht – jede Situation erfordert eine individuelle Strategie. Lassen Sie uns gemeinsam die für Sie und Ihre Familie beste Lösung finden. Dazu stehe ich Ihnen zur Verfügung.