Häufige Fragen zu Schenkungen
Gibt es den Freibetrag bei Schenkungen immer wieder?
Überschreitet eine Zuwendung den Rahmen eines Gelegenheitsgeschenks, gilt sie als Schenkung und ist grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings gewährt der Staat großzügige persönliche Freibeträge, die alle 10 Jahre neu genutzt werden können. Dies sind z.B.:
Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
Enkelkinder: 200.000 Euro
Eltern und Großeltern (bei Erbschaft): 100.000 Euro
Alle anderen Personen (inkl. Geschwister, Nichten/Neffen): 20.000 Euro
Wichtig: Alle Schenkungen von derselben Person an dieselbe Person werden innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet. Übersteigt die Summe den Freibetrag, wird auf den übersteigenden Betrag Schenkungssteuer fällig.
Muss ich eine Schenkung beim Finanzamt anzeigen?
Nach § 30 ErbStG ist jede Schenkung innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt für Erbschaft- und Schenkungsteuer zu melden. Wird eine Schenkung notariell beurkundet, übernimmt der Notar diese Mitteilung. In anderen Fällen obliegt dies den beteiligten selbst. Dazu reicht eine einfache formlose Mitteilung, in der die Beteiligten den Gegenstand und Zeitpunkt der Schenkung mitteilen. Das Finnazamt wird dann prüfen, ob es die Abgabe einer Steuererklärung anfordert. Das Unterlassen der Anzeige kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.
Nicht meldepflichtig sind nicht steuerpflichtige anlassbezogene Gelegenheitsgeschenke.
Wann verjährt eine nicht erklärte Schenkung?
Grundsätzlich gilt für alle Schenkungen eine reguläre 4-jährige Verjährungsfrist. Allerdings ist eine Besonderheit zu beachten. Diese Frist beginnt erst mit Kenntnis des Finanzamtes zu laufen. Wird die Schenkung nicht angezeigt, so beginnt die Frist frühestens mit dem Tod des Schenkers zu laufen. Dadurch können faktisch nicht erklärte Schenkungen auch nach vielen Jahren noch zu einer Steuerfestsetzung führen.
Ist ein Nießbrauch immer steuerlich abzugsfähig?
Der Nießbrauch wird gerne genutzt, weil er die Übertragung der Vermögenssubstanz in die nächste Generation bei gleichzeitigem Erhalt der Einnahmen zu Gunsten des Schenkers erlaubt.
Steuerlich ist von Vorteil, dass der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs im Regelfall als Belastung steuerlich abzugsfähig ist und daher den steuerpflichtigen Wert der Schenkung mindert. Das gilt aber nicht immer:
Ein Nießbrauch ist nur abzugsfähig, wenn auch die Schenkung selbst steuerpflichtig ist. Dies ist nicht immer gegeben:
1. Der Nießbrauch ist zum Schenkungsstichtag noch nicht entstanden
Ein Nießbrauch an einem Recht oder Anspruch kann zivilrechtlich erst entstehen, wenn das zugrunde liegende Recht selbst entstanden ist. Knüpft der Nießbrauch daher an einen Anspruch, der erst durch ein zukünftiges, ungewisses Ereignis entsteht – etwa die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags –, handelt es sich schenkungsteuerrechtlich um eine aufschiebend bedingte Last. Diese ist gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG zum Bewertungsstichtag nicht abzugsfähig. Eine Korrektur der Steuerfestsetzung ist erst möglich, wenn die Bedingung tatsächlich eintritt (§ 6 Abs. 2 BewG). Der BFH hat dies zuletzt mit Urteil vom 28. Januar 2026 (II R 27/22) für den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung einer Kapitallebensversicherung ausdrücklich bestätigt.
2. Der Schenkungsgegenstand ist vollständig steuerfrei
Ist der zugewandte Gegenstand vollständig von der Schenkungsteuer befreit, kann der Nießbrauch nach § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG überhaupt nicht abgezogen werden. Denn Schulden und Lasten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie mit steuerpflichtigem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein typisches Beispiel ist die Übertragung des selbstgenutzten Familienheims unter Eheleuten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG), die vollständig steuerfrei ist. Gleichfalls betroffen ist die steuerfreie Übertragung von Betriebsvermögen mit Optionsverschonung nach den §§ 13a, 13b ErbStG.
3. Der Schenkungsgegenstand ist nur teilweise steuerpflichtig – quotaler Abzug
Bei teilweise steuerbefreiten Zuwendungen ist der Nießbrauch nur im Verhältnis des steuerpflichtigen Anteils am Gesamtwert abzugsfähig (§ 10 Abs. 6 ErbStG). Dies betrifft insbesondere:
Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteile (§§ 13a, 13b ErbStG): Die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (Regelverschonung 85 %, Optionsverschonung 100 %) führen dazu, dass der Nießbrauchswert nur anteilig – entsprechend dem steuerpflichtigen Restbetrag – abgezogen werden kann.
Vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG): Da bei der Bewertung nur 90% des Grundstückswerts angesetzt werden, kann auch der Nießbrauch nur zu 90% steuermindernd berücksichtigt werden.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 13a, 13b ErbStG): Entsprechend der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuerbefreiung wird auch der Nießbrauchsabzug gekürzt.
4. Nachrangiger Nießbrauch
Soll neben einem bereits bestehenden (vorrangigen) Nießbrauch ein weiterer, nachrangiger Nießbrauch bestellt werden – etwa zugunsten des Ehegatten des Schenkers –, ist dieser nachrangige Nießbrauch zum Schenkungsstichtag ebenfalls als aufschiebend bedingte Last zu behandeln, solange der vorrangige Nießbrauch noch besteht. Er kann daher nach § 6 Abs. 1 BewG zunächst nicht abgezogen werden. Anders verhält es sich beim sukzessiven Nießbrauch, der unmittelbar nach Erlöschen des ersten Nießbrauchs in Kraft tritt – hier ist eine differenzierte Bewertung möglich
5. Die Schenkung liegt unter dem persönlichen Freibetrag
Fällt die Schenkung insgesamt unter den persönlichen Freibetrag (z. B. 400.000 € bei Übertragungen an Kinder), fällt ohnehin keine Schenkungsteuer an. Der Nießbrauch ist dann steuerlich ohne Relevanz – er entfaltet weder eine lastenmindernde noch eine steuerneutrale Wirkung, weil kein steuerpflichtiger Erwerb vorhanden ist, von dem etwas abgezogen werden könnte. Dennoch kann hier ein Nießbrauch sinnvoll sein, weil durch den Abzug insgesamt weniger von dem persönlichen Freibetrag verbraucht wird.
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