
Betriebsaufspaltung durch Vermietung von Dachflächen für Photovoltaikanlagen
In zunehmendem Maße werden durch Investoren Photovoltaikanlagen auf gepachteten Frei- oder Dachflächen aufgestellt. Viele dieser verpachteten Flächen stehen im steuerlichen Privateigentum. Ist auch der Eigentümer an der Energieerzeugung durch die Solaranlage beteiligt, kann dies zu ihrer Beurteilung als Betriebsvermögen führen.
Das FG Düsseldorf hatte einen interessanten Fall zu entscheiden (FG Düsseldorf vom 19.2.2025), der die von einer Wohnungsgesellschaft genutzte erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zum Hintergrund hat.