Betriebsaufspaltung durch Vermietung von Dachflächen für Photovoltaikanlagen
FG Düsseldorf vom 19.2.2025 (5 K 814/22 G,F)
In zunehmendem Maße werden durch Investoren Photovoltaikanlagen auf gepachteten Frei- oder Dachflächen aufgestellt. Viele dieser verpachteten Flächen stehen im steuerlichen Privateigentum. Ist auch der Eigentümer an der Energieerzeugung durch die Solaranlage beteiligt, kann dies zu ihrer Beurteilung als Sonderbetriebsvermögen.
Das FG Düsseldorf hatte einen interessanten Fall zu entscheiden (FG Düsseldorf vom 19.2.2025 - 5 K 814/22 G,F), der allerdings einen speziellen Hintergrund hat, nämlich die von einer Wohnungsgesellschaft genutzte Wohnungsgesellschaft genutzte erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war ein bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen. Streitig war, ob durch eine Vermietung von Dachflächen an eine Enkelgesellschaft in den Streitjahren 2008 bis 2010 Dachflächen an eine Enkelgesellschaft eine Betriebsaufspaltung begründet wurde. Dieses hätte die von der Wohnungsgesellschaft genutzte erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verhindert. Die Vermietung erfolgte für die Aufstellung von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung
Die anmietende Enkelgesellschaft war eine im Wesentlichen konzerninterne Dienstleistungsgesellschaft. Neben dieser Tätigkeit mietete sie u.a. von ihrer Muttergesellschaft Dachflächen an, um hierauf Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. Die Klägerin begehrte in dem Zusammenhang als Organträgerin die sog. erweiterte Grundstückskürzung.
Das Finanzamt versagte dies jedoch mit dem Argument, dass eine Betriebsaufspaltung anzunehmen sei, da die Dachflächenüberlassung von wesentlicher Bedeutung für den Teilbereich der Stromgewinnung mittels Photovoltaikanlagen sei. Die sachliche Verflechtung sei entsprechend für diesen Teilbereich des Unternehmens gegeben.
Das FG gab der Klage teilweise statt. Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. III R 12/25 anhängig.
Die Gründe:
Nach Auffassung des FG Düsseldorf sind in diesem Fall die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH u.a. der sog. Filialrechtsprechung anzuwenden. Daher liege im Streitfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbildbetrachtung keine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der Enkelgesellschaft vor.
Die von der Muttergesellschaft angemieteten Dachflächen für Photovoltaikanlagen seien - bezogen auf den Gesamtbetrieb der Betriebsgesellschaft von ganz untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung. Auch habe die Gesellschaft keinen einzigen zusätzlichen Mitarbeiter benötigt, um die Anlagen zu betreiben.
Der Senat sei nicht der Auffassung, dass sich die Filialrechtsprechung des BFH auf Unternehmen mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen übertragen lässt. Anders als bei standortgebundenen Filialhandelsunternehmen habe es bei der Gesellschaft kein unternehmerisches Gesamtkonzept für eine Standortverteilung gegeben, wie es bei Filialeinzelhandelsunternehmen kennzeichnend sei. Die Stromerzeugung hätte auf jeglichen Dachflächen an geeigneten Standorten stattfinden können. Die Prämissen dieser Rechtsprechung träfen werden auf Betriebsgesellschaften, die verschiedene Geschäftsbereiche unterhalten, daher nicht unbedingt in vergleichbarer Weise zu.
Die sog. erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern sei daher nicht aufgrund einer Betriebsaufspaltung ausgeschlossen.
Anders hat dagegen das anders als das FG Sachsen-Anhalt am 3.8.2018 entschieden (3 V 496/17, EFG 2019 S. 784). Das FG Sachsen argumentierte, dass das von der Betriebsgesellschaft genutzte Grundstück für diese wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung sei, da die Stromerzeugung von Bedeutung für ihren Betrieb sei. Hierfür genüge es, dass die Tochtergesellschaft für diesen Geschäftsbereich eine Dachfläche zur Aufstellung der PV-Anlagen benötigte und die angemieteten Flächen hierfür geeignet waren.
Fazit und Empfehlung
Die Verpachtung von Dachflächen an ausgegliederte Projektgesellschaften ist sorgfältig zu gestalten. Die beiden Urteile zeigen, dass die steuerliche Beurteilung sehr vom Einzelfall abhängt. Klarheit wird erst die Entscheidung des BFH bringen.
Im konkreten Urteilssachverhalt war das Wohnungsunternehmen durch die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Ergebnis gewerbesteuerfrei. Durch die Annahme der Betriebsaufspaltung erreichte die Finanzverwaltung eine gewerbliche Nutzung der Immobilien, die diese erweitere Kürzung verhindert hätte.
Die Problematik kann aber auch in anderen Fällen relevant werden. Vermietet man im steuerlichen Privatvermögen stehende Grundstücks- oder Dachflächen in größerem Umfang zur Aufstellung von Solaranlagen kann dies zu ihrer Beurteilung als Sonderbetriebsvermögen führen.
In jedem Fall sollten vergleichbare Konstellationen vorher sorgfältig durch einen erfahrenen Steuerberater beraten werden.