Häufige Fragen zu Stiftungen

Familienstiftung oder gemeinnützige Stiftung – was ist der Unterschied?

Die Familienstiftung (auch Privatstiftung genannt) dient ausschließlich dem privaten Interesse des Stifters und seiner Familie: Sie sichert Vermögen, versorgt Angehörige und organisiert die Vermögensnachfolge über Generationen hinweg. Die gemeinnützige Stiftung verfolgt demgegenüber einen der Allgemeinheit zugutekommen Zweck – etwa in den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Kunst oder soziale Fürsorge.

Der entscheidende steuerliche Unterschied liegt darin, dass die gemeinnützige Stiftung weitgehend von Körperschaft-, Gewerbe- und Erbschaftsteuer befreit ist, während die Familienstiftung grundsätzlich der Besteuerung unterliegt – einschließlich der alle 30 Jahre anfallenden Erbersatzsteuer. Im Gegenzug unterliegt die gemeinnützige Stiftung strengen Bindungspflichten: Erträge müssen zeitnah für den Satzungszweck verwendet werden, eine Zuwendung an den Stifter oder seine Familie ist ausgeschlossen. Die Familienstiftung bietet dagegen volle Flexibilität bei der Verwendung der Erträge zugunsten der Begünstigten – sie ist damit das geeignete Instrument für die private Vermögensnachfolgeplanung. Mischformen, sogenannte gemischte Stiftungen, die sowohl familiäre als auch gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind möglich, erfordern jedoch eine besonders sorgfältige Gestaltung.

Welche steuerlichen Vorteile bietet die Familienstiftung?

Die Familienstiftung unterliegt als Körperschaft der Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag auf ihre Einkünfte; Ausschüttungen an die Begünstigten unterliegen zudem der Kapitalertragsteuer von 25 %.

Beschränkt sich die Stiftung auf die Verwaltung eigenen Vermögens – also etwa das Halten von Wertpapieren oder die Vermietung von Immobilien –, fällt keine Gewerbesteuer an, da reine Vermögensverwaltung keinen Gewerbebetrieb begründet (Vermögensverwaltungsprivileg, § 2 GewStG); sobald die Tätigkeit jedoch gewerblichen Charakter annimmt, entfällt dieses Privileg.

Für die Familienstiftung gilt über § 8 Abs. 1 KStG weiterhin das EStG – einschließlich § 23 EStG. Das bedeutet: Immobilien, die die Familienstiftung länger als zehn Jahre hält, können nach Ablauf dieser Frist steuerfrei veräußert werden – genauso wie im Privatvermögen einer natürlichen Person. Dies ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber der Immobilien-GmbH, bei der Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer stets vollständig der Körperschaftsteuer unterliegen.

Welche Vorteile bietet eine Familienstiftung im Vergleich zur Familiengesellschaft?

Die Familienstiftung bietet dauerhafte Bindung des Vermögens, unabhängig von Einzelpersonen, vereinfacht die Nachfolgeregelung und kann im Erbschaftsteuerrecht vorteilhaft sein. Der Verwaltungsaufwand ist häufig geringer als bei einer GmbH, bei vergleichbarer Sicherheit für die Familie.

Hinzuweisen ist ferner auf das Gewerbesteuerprivileg der nur vermögensverwaltenden Familienstiftung (s.o). Ferner dürfen Immobilien, die die Familienstiftung länger als zehn Jahre hält, nach Ablauf dieser Frist steuerfrei veräußert werden – genauso wie im Privatvermögen einer natürlichen Person. Dies ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber der Immobilien-GmbH, bei der Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer stets vollständig der Körperschaftsteuer unterliegen.

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Warum ist eine klare Governance-Struktur für eine Stiftung entscheidend?

Eine Stiftung lebt im Grundsatz ewig. Auch wenn der Stifter schon lange verstorben ist, soll sie arbeitsfähig sein und den Stifterwillen effektiv umsetzen. Um die Ziele dauerhaft zu sichern und flexibel auf rechtliche oder wirtschaftliche Veränderungen zu reagieren, ist eine klare Governance-Struktur im Stiftungsrecht essenziell. Sie regelt etwa die Nachfolge in den Stiftungsorganen verbindlich, aber auch welche Leitlinien gelten und in welchen Fällen die Stiftungssatzung angepasst werden kann.

Vermögensschutz durch die Familienstiftung

Die Familienstiftung als Schutzschild gegen den Zugriff Dritter

Wer Vermögen auf eine Familienstiftung überträgt, gibt das zivilrechtliche Eigentum daran ab. Es gehört fortan der Stiftung als eigenem Rechtsträger – nicht mehr dem Stifter oder den Begünstigten persönlich. Persönliche Gläubiger dieser Personen können auf das Stiftungsvermögen daher grundsätzlich nicht zugreifen.

Dasselbe gilt bei der Insolvenz eines Begünstigten: Da er nicht Eigentümer, sondern allenfalls Inhaber eines schuldrechtlichen Zuwendungsanspruchs ist, bleibt das Stiftungsvermögen von der Insolvenzmasse unberührt.

Im Scheidungsfall unterliegt Stiftungsvermögen weder dem Zugewinnausgleich noch dem Versorgungsausgleich. Und da das Stiftungsvermögen nach dem Tod des Stifters nicht vererbt wird, verhindert die Stiftungsstruktur auch die Zersplitterung des Vermögens durch Erbgänge und Pflichtteilsansprüche.

Voraussetzung für diesen Schutz ist allerdings stets, dass die Übertragung auf die Stiftung nicht anfechtbar ist – insbesondere darf sie nicht in der Absicht erfolgen, bestehende Gläubiger zu benachteiligen.

Im deutschen Recht schützt der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) nahe Angehörige vor einer Enterbung durch vorweggenommene Schenkungen. Zuwendungen an die Stiftung werden dem Nachlass bis zu zehn Jahre lang fiktiv hinzugerechnet – allerdings mit einem jährlichen Abschlag von 10 % für jedes abgelaufene Jahr nach der Übertragung. Nach zehn Jahren scheidet eine Anrechnung vollständig aus.

Die liechtensteinische Privatstiftung: Vermögensschutz mit gesetzlichem Insolvenzprivileg

Die liechtensteinische Privatstiftung bietet über den Schutz der deutschen Familienstiftung hinaus einen entscheidenden Vorteil: Das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) verankert den Vermögensschutz für Begünstigte ausdrücklich gesetzlich – mit Wirkung, die im deutschen Recht so nicht existiert.

Das Konkursprivileg – Pfändungsschutz für Begünstigte

Das Kernstück des liechtensteinischen Schutzes ist das Konkursprivileg: Ansprüche sogenannter Ermessensbegünstigter – Begünstigte, über deren Ausschüttungen der Stiftungsrat frei entscheidet – sind nach liechtensteinischem Recht nicht pfändbar. Da kein klagbarer Anspruch auf eine bestimmte Zuwendung besteht, solange der Stiftungsrat keine Ausschüttungsentscheidung getroffen hat, können Gläubiger des Begünstigten auch nichts pfänden. Das Stiftungsvermögen bleibt für sie unerreichbar – selbst in der Insolvenz des Begünstigten.

Kurze Anfechtungsfristen schützen vor nachträglichem Zugriff

Ein weiterer wesentlicher Vorteil betrifft die Anfechtbarkeit von Zuwendungen an die Stiftung. Während im deutschen Recht Schenkungen pflichtteilsrechtlich bis zu zehn Jahre zurückgerechnet werden können (§ 2325 Abs. 3 BGB), gilt in Liechtenstein eine deutlich kürzere Frist: Erbrechtlich anfechtbar sind nach liechtensteinischem Recht nur Zuwendungen, die der Stifter innerhalb der letzten zwei Jahre vor seinem Tod an die Stiftung geleistet hat – nicht mehr.

Klagt ein deutscher Gläubiger vor einem deutschen Gericht, wird das deutsche Gericht regelmäßig aber  deutsches Anfechtungsrecht anwenden – also § 4 AnfG mit der 4-Jahres-Frist. Die liechtensteinische 1-Jahres-Frist ist in diesem Verfahren ohne Belang. Selbst wenn das deutsche Gericht ein Urteil zugunsten des Gläubigers spricht, stellt aber die Vollstreckung in Liechtenstein eine eigenständige Hürde dar: Liechtenstein ist kein EU-Mitglied, so dass deutsche Urteile dort nicht automatisch vollstreckt werden können. Der Gläubiger muss ein gesondertes Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in Liechtenstein durchlaufen – was mit erheblichem Aufwand und Unsicherheiten verbunden ist.

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