Wie entwickelt sich die Erbschaftsteuer?
Die Erbschaftsteuer rückt für Unternehmerinnen, Unternehmer und vermögende Familien erneut in den Mittelpunkt. Zum einen steht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Begünstigungen für Betriebsvermögen an, die erhebliche Auswirkungen haben kann. Zum anderen sorgen neue politische Vorstöße – insbesondere aus der SPD – zusätzlich für Verunsicherung.
Doch worum geht es inhaltlich konkret? Wie wahrscheinlich sind tatsächliche Änderungen, in welchem Zeitraum wären sie zu erwarten – und was bedeutet das für die eigene Nachfolge- und Vermögensplanung?
Was ist von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erwarten?
Anhängig ist ein Verfahren seit 2025 (BVerfG - 1 BvR 804/25). Streitpunkt ist wieder einmal, ob das derzeitige Verschonungssystem für Unternehmensvermögen (§§ 13a–13c, 28a ErbStG) - das umfangreiche Steuerbegünstigungen vorsieht - mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG vereinbar ist. Vorangegangene Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wie die Einschränkung der weitreichenden Ausnahmen für Betriebsvermögen im Jahr 2014, bestimmen den Rahmen der aktuellen gesetzlichen Regelungen ab 2017. In seiner letzten Entscheidung hat das BVerfG die grundsätzliche Begünstigung von Betriebsvermögen anerkannt. Der Schutz von Arbeitsplätzen kann ein ausreichender Rechtfertigungsgrund zur Begünstigung eine Vermögensart sein. Es steht nicht zu erwarten, dass das Gericht seine Meinung grundsätzlich ändert.
Im Fokus einer Entscheidung, insbesondere aber auch einer gesetzgeberischen Reaktion dürfte aber die Begünstigung einzelner Vermögensarten stehen, die nach Auffassung vieler übermäßig begünstigt werden und auch teilweise bereits Gegenstand von Entscheidungen des BFH waren:
Bereits mit Urteil vom 24.10.2017 (II R 44/15)hat der BFH die Verwaltungspraxis zur erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Wohnungsunternehmen nicht anerkannt. Die Finanzverwaltung negiert dieses Urteil und erkennt weiterhin jedes gewerbliche Unternehmen als begünstigt an, das mehr als 300 Wohnungen vermietet.
Im Verfahren II R 27/21 ( „Parkhaus-Fall“) geht es um die Abgrenzung zwischen begünstigtem Betriebsvermögen und schädlichem Verwaltungsvermögen bei vermieteten Grundstücken. Dies Urteil hat auch weitreichende Auswirkungen beispielsweise auf die Logistikbranche.
Schließlich hat die Bayerische Staatsregierung eine abstrakte Normenkontrolle angestrengt, die auf eine umfassende Reform der Erbschaftsteuer zielt(1 BvF 1/23). Hintergrund ist vor allem der Länderfinanzausgleich, durch den Bayern als Geberland erhebliche Steuereinnahmen abführen muss. Bayern argumentiert, die hohen Immobilienwerte in Bayern führten zu einer „Überbewertung“ und damit zu einer unverhältnismäßig hohen Steuerbelastung in bestimmten Regionen – mit möglichen Verstößen gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG), das Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit, sowie gegen die föderale Finanzverfassung.
Wann ist mit einer Änderung zu rechnen?
Das Urteil zur Begünstigung von Unternehmensvermögen wird in Kürze erwartet. In früheren Entscheidungen zur Verfassungswidrigkeit des ErbStG ließ das Gericht das Gesetz für eine Übergangszeit weitergelten, in der der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen musste. Auch im aktuellen Verfahren ist mit einer vergleichbaren Vorgehensweise zu rechnen. Da der politische Gesetzgebungsprozess bei der Erbschaftsteuer eine Zustimmung des Bundesrats erfordert, ist er regelmäßig langwierig. Das wird auch das BVerfG berücksichtigen. Daher ist eher mit einer Fristsetzung bis Mitte oder Ende 2027 zu rechnen.
Was wird derzeit politisch diskutiert?
Die politische Diskussion zur Erbschaftsteuer kreist im Kern um folgende Punkte:
Höhere Belastung großer Vermögen
Teile der Politik wollen sehr große Erbfälle stärker besteuern, um Vermögenskonzentration zu begrenzen und „Leistungsgerechtigkeit“ zu erhöhen.Einheitlicher Lebensfreibetrag von 900.000/1.000.000 Euro statt regelmäßiger Freibeträge alle 10 Jahre.
Verschonung von Betriebsvermögen
Umstritten ist, ob die Begünstigungen für Unternehmensvermögen zu weit gehen. Dies betrifft sowohl die 100%ige Steuerfreistellung als auch die zahlreichen Ausnahme- und Sonderregelungen. Die SPD schlägt einen neuen Freibetrag und deutliche längere Beobachtungsfristen vor.Bewertung von Immobilien
Die stärkere Orientierung am Verkehrswert führt in Hotspots zu hohen Steuerwerten. Das wirft Fragen nach Gleichbehandlung und Verfassungsmäßigkeit auf.Gestaltungsstrukturen
Holdings, Familiengesellschaften, Stiftungen und Family Offices stehen im Fokus, weil sie teils erhebliche Steuerwirkungen haben. Diskutiert werden schärfere Regeln gegen missbräuchliche Gestaltungen.Standortwettbewerb
Gegner höherer Erbschaftsteuern verweisen auf Länder ohne oder mit sehr niedriger Erbschaftsteuer. Befürworter betonen, dass der internationale Vergleich differenziert betrachtet werden muss.
Wie realistisch sind konkrete Änderungen?
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2014 klare Grenzen gezogen:
Sowohl zu weitgehende Privilegien als auch eine übermäßige Belastung, die Unternehmen in ihrer Existenz gefährdet, sind verfassungsrechtlich problematisch. Der Gesetzgeber kann sich also nur in einem engen Korridor bewegen.
Vor diesem Hintergrund ist aus heutiger Sicht eher mit punktuellen Anpassungen zu rechnen als mit einer grundlegenden Systemänderung. Denkbar sind zum Beispiel:
strengere Voraussetzungen bei größeren Vermögen
längere Behaltens- bzw. Bindungsfristen für begünstigtes Betriebsvermögen
Einschränkung gesetzlicher Ausnahmeregelungen beispielsweise bei Wohnungsgesellschaften
Wegfall der 100%igen Optionsverschonung bei Betriebsvermögen und moderate Regelbesteuerung beispielsweise mit 85%
Ein Vorschlag von Marcus Söder zur Regionalisierung der ErbSt hat dagegen wenig Aussicht auf Erfolg. Zwar erhalten die Länder die Erbschaftsteuer; das BVerfG hat aber in seinem Urteil vom 17.12.2014 ausdrücklich eine bundesweite Regelungskompetenz befürwortet.
Jedenfalls aber dürften Änderungen frühestens ab 2027/2028 zu erwarten sein und dann auch nur als Ergebnis langwieriger politischer Kompromisse.
Ist ein Wegzug eine Lösung?
Der internationale Vergleich heizt die Debatte schnell zusätzlich an, denn beispielsweise Österreich, Schweden, Tschechien, die Schweiz und Portugal kennen keine klassische Erbschaftsteuer oder haben sie abgeschafft.
Damit stellt sich die naheliegende Folgefrage, ob man einfach den Wohnsitz ins Ausland verlagern sollte. Dies ist aber in der Realität häufig eine hypothetische Frage.
Die Praxis zeigt, dass nur wenige bereit sind, diesen konsequenten Schritt zu gehen. Gleichfalls gibt es aber auch zahlreiche Hürden, die die erwartete Steuerfreiheit ausschließen:
In Deutschland gelegenes Vermögen bleibt in vielen Konstellationen steuerpflichtig.
Familiäre Anknüpfungspunkte (z.B. Wohnsitz von Angehörigen als Erben) können weiterhin eine Steuerpflicht auslösen.
Selbst nach einem Wegzug können noch über Jahre hinweg steuerliche Nachwirkungen bestehen. Das Gesetz regelt eine „erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht“ bei der grundsätzlich für 10 Jahre nach Aufgabe des inländischen Wohnsitzes eine Erbschaftsteuer erhoben wird.
Zusätzlich spielt die Wegzugsteuer auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und seit 2024 auch in Sonderfällen an Fondsanteilen eine erhebliche Rolle – ein Aspekt, der in der Praxis häufig den Wegzug ausschließt oder aufwändige Umstrukturierungen erfordert.
Keine Erbschaftsteuer“ heißt nicht „keine Steuerfolgen beim Erben“ – teilweise greifen in anderen Ländern andere Mechanismen (z.B. Stempelabgaben, Grunderwerbsteuer, Einkommen-/ Kapitalertragsteuer auf stille Reserven etc.).
Was heißt das für Ihre Planung?
Wer jetzt nur auf politische Schlagzeilen reagiert, riskiert überhastete Entscheidungen. Gerade in der Nachfolge- und Vermögensplanung ist das gefährlich.
Bei Fragen der Nachfolge geht nicht nur um Steuern. Es geht um
die eigene Familie
Fragen von Kontrolle und Einfluss
den langfristigen Erhalt des Vermögens
die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens
den Ort, an dem man mit seiner Familie leben möchte
Nachfolge- und Vermögensstrukturen gehören nicht in den Krisenmodus. Sie können sich vorbereiten, wenn Ihnen klar ist, was Sie wollen, was Ihnen wichtig ist und in welchem Rahmen Sie Sich bewegen wollen,– nicht, wenn die Schlagzeilen Druck machen.
Es geht nicht darum, als Erster zu reagieren, sondern dann handlungsfähig zu sein, wenn es darauf ankommt – mit einem Konzept, das steht, bevor die Politik sich entscheidet. In diesem Entwicklungsprozess unterstütze ich Sie gerne.