Ein Geldgeschenk zu Ostern steuerpflichtig?
Risiken und Chancen bei Schenkungen
Ein Geldgeschenk zum besonderen Anlass, .B. zum Geburtstag oder auch zu Ostern kann unerwartete rechtliche und steuerliche Fragen aufwerfen. Jedenfalls soll eine Schenkung von 20.00 Euro nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz kein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk mehr sein.
Vom Gelegenheitsgeschenk zur steuerpflichtigen Schenkung
Nicht jedes Geschenk interessiert das Finanzamt. Das Gesetz unterscheidet klar zwischen kleinen Aufmerksamkeiten und Vermögensübertragungen, die steuerpflichtig sind.
Das steuerfreie Gelegenheitsgeschenk
Typische Weihnachts-, Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke gelten als Gelegenheitsgeschenke und sind steuerfrei, solange ihr Wert im üblichen Rahmen bleibt. Eine teure Uhr, ein neues Smartphone oder eine Urlaubsreise fallen in der Regel in diese Kategorie und müssen nicht gemeldet werden. Eine klare Wertgrenze gibt es nicht; es kommt auf den Anlass und die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten an. Wenn das Geschenk jedoch außergewöhnlich wertvoll ist (z. B. ein Auto oder eine hohe Geldsumme), wird es vermutlich nicht mehr als Gelegenheitsgeschenk durchgehen.
Der Urteilsfall
In dem entschiedenen Fall hat sich das Gericht ausführlich mit der Frage beschäftigt, , was ein „übliches“ Geschenk im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, 4 K 1564/24). Das Gericht hat geurteilt, dass das Geschenk ein „Gelegenheitsgeschenk“ sein muss, das sich wesentlich von anderen freigiebigen Zuwendungen unterscheidet, und weiterhin auch als Geschenk „üblich“ sein muss.
Besondere Gelegenheiten, z.B. eine Hochzeit, Geburt eines Kindes, Examensabschluss o.ä. würden gesellschaftsübergreifend als besonderes Ereignis angesehen. Gelegenheitsgeschenke seien laut Gericht zudem anlassbezogene Aufmerksamkeiten, wobei nicht die Bereicherung des Beschenkten im Vordergrund stehe, sondern die besondere und wohlmöglich einmalige (aber zumindest seltene Wertschätzung für den Beschenkten.
Damit ist dieses Gericht kritischer. Zur Bestimmung der Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks war bisher einhellige Meinung in Literatur und Praxis, dass alle Umstände des Einzelfalls im Rahmen der Gesamtschau zu würdigen sind. Insbesondere:
Nähebeziehung zwischen Schenker und Beschenktem
Art der Zuwendung (z.B. Geld-, Sachgeschenk)
Anlass der Zuwendung (insb. bestimmte Geburtstage, Volljährigkeit, Schulabschlüsse, Bestehen von Prüfungen, Hochzeit, Weihnachten, Neujahr, Ostern usw.)
Herausstechen des Anlasses (Wichtigkeitsgrad des Anlasses)
Wiederholbarkeit
Vermögensverhältnisse bzw. Leistungsfähigkeit des Schenkers
Lebensgewohnheiten
Wert der Zuwendung
Neu in diesem Urteil ist, das das Gericht hinsichtlich der Höhe des Geschenks ausdrücklich auch untersucht hat, ob die „Üblichkeit“ sich an den Lebensumständen der Beteiligten zu messen ist. Dies hat es abgelehnt. Die als „angemessen“ anerkannte Höhe können nicht davon abhängen, wie vermögend oder einkommensstark die Familie ist. Anders als bei Steuerbefreiungen der § 13 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 12 ErbStG stünden insb. die Vermögensverhältnisse sowie die Lebensstellung des Bedachten bei der Prüfung der Angemessenheit nicht im Vordergrund. Eine relative Betrachtungsweise wäre auch im Kontext einer der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG kritisch .
Die formelle Schenkung und ihre Freibeträge
Überschreitet eine Zuwendung den Rahmen eines Gelegenheitsgeschenks, gilt sie als Schenkung und ist grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings gewährt der Staat persönliche Freibeträge, die alle 10 Jahre neu genutzt werden können:
Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
Enkelkinder: 200.000 Euro
Eltern und Großeltern (bei Erbschaft): 100.000 Euro
Alle anderen Personen (inkl. Geschwister, Nichten/Neffen): 20.000 Euro
Wichtig: Alle Schenkungen von derselben Person an dieselbe Person werden innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet. Übersteigt die Summe den Freibetrag, wird auf den übersteigenden Betrag Schenkungssteuer fällig. Solche Schenkungen müssen zudem innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt gemeldet werden.
Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt
Was folgt daraus? Auch die Schenkung verhältnismäßiger Geldbeträge kann steuerpflichtig sein. Damit greift die Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt, denn nach § 30 ErbStG ist jede Schenkung innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt für Erbschaft- und Schenkungsteuer zu melden. Dazu reicht eine einfache formlose Mitteilung, in der die Beteiligten undder Gegenstand und Zeitpunkt der Schenkung benannt werden. Das Unterlassen kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.
Nicht aber jede Schenkung wird angesichts der Freibeträge zu einer Steuerpflicht führen. Kritischer ist vielleicht daher noch die spätere Angabepflicht als steuerpflichtige Vorschenkung sollte es bei aufgebrauchtem Freibetrag bei einer weiteren Schenkung oder kommen.
Um mögliche Pflichtverletzungen durch die Anzeige von Schenkungen oder durch die fehlelende Deklarationen von Vorschenkungen zu vermeiden, empfiehlt es sich bei wertmäßig größeren Geschenken genau zu prüfen, ob es sich um ein Gelegenheitsgeschenk handelt, das bei allgemeiner Verkehrsanschauung als üblich angesehen werden kann. Im Zweifel empfiehlt sich allein aus Vorsichtsgründen eine Offenlegung, ggfs. auch mit der Ergänzung, dass man dieses Geschenk als steuerfrei ansieht.
Praktische Tipps für Schenkende und Beschenkte
Dokumentieren Sie alles: Halten Sie wesentliche Schenkungen schriftlich in einem Schenkungsvertrag fest. Vermerken Sie Datum, Wert und Zweck.
In einem Schenkungsvertrag sollten Sie nicht nur den Wert festhalten, sondern auch wichtige Klauseln aufnehmen. Dazu gehören Rückfallklauseln (z. B. wenn der Beschenkte vor Ihnen verstirbt).
Bei Schenkungen an verheiratete Kinder kann eine Klausel sinnvoll sein, die die Anrechnung auf den Zugewinn regelt. In allen anderen Fällen sollte man auch über eine Anrechnung auf Pflichtteilsansprüche nachdenken.
Im Zweifel empfiehlt sich allein aus Vorsichtsgründen eine Offenlegung eines möglicherweise steuerpflichtigen Geschenks, ggfs. verbunden mit der Ergänzung, dass man dieses Geschenk als steuerfrei ansieht.
Suchen Sie Beratung: Bei größeren Vermögenswerten ist der Gang zu einem Steuerberater oder Rechtsanwalt unerlässlich. So nutzen Sie Gestaltungsmöglichkeiten optimal und vermeiden teure Fehler.
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Eine pauschale Antwort gibt es nicht – jede Situation erfordert eine individuelle Strategie. Lassen Sie uns gemeinsam die für Sie und Ihre Familie beste Lösung finden. Dazu stehe ich Ihnen zur Verfügung.