Wegzugsbesteuerung für GmbH-Gesellschafter: Steuerfallen beim Umzug ins Ausland vermeiden
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ist eine der größten steuerlichen Hürden für GmbH-Gesellschafter, die Deutschland dauerhaft verlassen möchten. Der deutsche Fiskus besteuert die bis zum Wegzug entstandenen stillen Reserven in den Gesellschaftsanteilen nach § 17 EStG so, als ob diese verkauft worden wären. Damit soll verhindert werden, dass Wertsteigerungen dem deutschen Steuerzugriff entzogen werden.
Seit 1. Januar 2025 gilt die Wegzugsbesteuerung nicht mehr nur für GmbH-Beteiligungen, sondern auch für bestimmte Investmentfondsanteile. Unternehmer, die Teile ihres Vermögens über Fonds halten, sind damit zusätzlich betroffen.
Wann greift die Wegzugsbesteuerung?
Die Steuerpflicht entsteht, wenn
die Beteiligung an einer GmbH mindestens 1 % beträgt,
der Steuerpflichtige in den letzten sieben von zwölf Jahren in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war,
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlegt wird oder das deutsche Besteuerungsrecht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird.
Die Folge ist: Die stillen Reserven in den GmbH-Anteilen werden versteuert – auch ohne Verkauf und Liquiditätszufluss („Dry Income“). Steuerpflichtig ist der Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem steuerlich anzunehmenden Verkehrswert.
Neue Regelungen ab 2025 – Investmentfonds im Fokus
Das Jahressteuergesetz 2024 hat den Anwendungsbereich deutlich erweitert:
Reguläre Investmentfonds: Wegzugsbesteuerung, wenn mindestens 1 % Beteiligung oder 500.000 € Anschaffungskosten überschritten werden.
Spezial-Investmentfonds: Immer erfasst, unabhängig von Beteiligungshöhe oder Anschaffungskosten.
Damit sind nicht nur GmbH-Beteiligungen, sondern auch Fondsstrukturen und private Wertpapierdepots betroffen.
Stundung und Rückkehrregelung
Die Wegzugsbesteuerung führt oft zu einer erheblichen Steuerlast, obwohl beim Wegzug keine Liquidität entsteht („Dry Income“). Um diese Belastung abzufedern, sieht das Gesetz Stundungsmöglichkeiten vor: Bei einem Umzug in einen EU- oder EWR-Staat kann die Steuer auf Antrag zinslos und in Raten gestundet werden. Voraussetzung ist in der Regel, dass Sicherheiten gestellt werden und das Finanzamt die spätere Durchsetzung der Steuer sicherstellen kann.
Für Wegzüge in Drittstaaten gelten deutlich strengere Vorgaben; hier ist eine Stundung nur eingeschränkt und in der Regel verzinst möglich. Die genaue Ausgestaltung ist noch umstritten und hängt stark von der Verwaltungspraxis ab.
Damit wird deutlich: Wer einen Wegzug plant, sollte rechtzeitig prüfen, ob eine Stundung in Betracht kommt und welche Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sein müssen.
Stundung in der EU/EWR: Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine zinslose Stundung oder Ratenzahlung möglich, oft gegen Sicherheiten.
Rückkehrerregelung: Rückkehr nach Deutschland innerhalb von sieben Jahren kann die Steuer rückwirkend entfallen lassen.
Nachfolge und Schenkung: Auch unentgeltliche Übertragungen von GmbH-Anteilen oder Fondsanteilen auf einen Erwerber im Ausland lösen die Wegzugsbesteuerung aus.
Fazit: Steuerfallen vermeiden – rechtzeitig gestalten
Für GmbH-Gesellschafter und Unternehmerfamilien kann die Wegzugsbesteuerung schnell zur existentiellen Steuerfalle werden. Eine vorausschauende Gestaltung der Unternehmensstruktur, die Prüfung von Stundungs- und Rückkehrmöglichkeiten sowie eine individuelle steuerliche Strategie sind entscheidend, um die internationale Mobilität zu sichern und Doppelbesteuerungen zu vermeiden.
Das Thema ist komplex. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten.