Option zur Körperschaftsteuer nach § 1a KStG oder Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG

Die Besteuerung von Gewinnen in Personengesellschaften kann mithilfe von zwei wichtigen Regelungen optimiert werden:

  • § 1a KStG: Option zur Körperschaftsbesteuerung

  • § 34a EStG: Thesaurierungsbegünstigung (Begünstigung nicht entnommener Gewinne)

Beide Modelle verfolgen das Ziel, Personengesellschaften steuerlich näher an Kapitalgesellschaften heranzuführen, unterscheiden sich jedoch in Systematik und Wirkung deutlich .

 

Option nach § 1a KStG zur Körperschaftsteuer
Personenhandelsgesellschaften (z.B. OHG, KG), Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene GbR können auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) besteuert werden, ohne die Rechtsform zu wechseln. Damit gilt der Körperschaftsteuersatz (15% + Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer), statt der progressiven Einkommensteuer der Gesellschafter.

Steuerlich wird die Gesellschaft mit Ausüben der Option als Kapitalgesellschaft behandelt. Der Antrag wird nur für die Steuer wie ein Formwechsel behandelt. ghandels- und gesellschaftsrechtlich bleibt aber die Personengesellschaft erhalten.

Vorteile:

  • Niedriger Steuersatz (Summe aus Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ca. 30%)

  • Die Steuerbelastung ist unabhängig vom persönlichen Steuersatz der Gesellschafter.

  • Planungssicherheit und feste Belastungshöhe.

  • Die internationale Wettbewerbsfähigkeit steigt, da in vielen Ländern keine transparente Besteuerung existiert.

  • Für Dividenden, auch aus dem Ausland, greift die 95%ige Steuerfreiheit nach § 8b KStG.

  • Die Rechtsform der Gesellschaft ändert sich zivilrechtlich nicht. Gegenüber Kunden und Lieferanten ist keine Veränderung erkennbar.

  • Es greifen weiterhin alle rechtlichen Vorteile der Flexibilität einer Personengesellschaft.

Nachteile:

  • Bindungswirkung: Der Antrag kann in der Regel nur für mindestens ein Jahr widerrufen werden. Faktisch ist ein Zurück allerdings kaum möglich, da dann alle thesaurierten gewinne nachversteuert werden.

  • Die steuerliche Umstellung ist komplex, sie wird behandelt wie ein Formwechsel (z.B. bei Einlagen, Entnahmen, thesaurierten Gewinnen, Umstrukturierungen).

  • Keine individuelle Anwendung des § 34a EStG mehr möglich.

  • Unterschiede zwischen zivil- und steuerrechtlicher Qualifikation können zu Rechtsunsicherheiten führen

  • Mögliche Auswirkungen bei Nachversteuerungen und bei Übertragungen von Gesellschaftsanteilen.

  • Die Option setzt eine einstimmige Entscheidung voraus.

 

Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG

Die Thesaurierungsbesteuerung ist eine individuelle Wahlmöglichkeit der Gesellschafter eioner gewerblichen Personengesellschaft (Mitunternehmer). Gewinne, die im Unternehmen verbleiben ("thesauriert" werden), unterliegen auf Antrag nur einem reduzierten Steuersatz von 28,25% (zzgl. SolZ, insgesamt rund 29,8%) anstelle des regulären Einkommensteuersatzes von 42% oder sogar 45% zzgl. Solz. Erst bei späterer Entnahme wird eine Nachversteuerung erhoben (25% zzgl. SolZ auf die ursprüngliche Ersparnis).

Der §34 a EStG wurde ab 2024 positiv modifiziert. Nunmehr unterliegen auch Steuerzahlungen dem begünstigten Steuersatz; diese wurden bis 2024 als Entnahmen behandelt und voll versteuert. Damit ist der § 34a EStG deutlich atraktiver geworden.

Vorteile:

  • Steuerlich günstige Thesaurierung für Personengesellschaften, ohne die Anwendung der  Regelungen für Kapitalgesellschaft

  • Flexible Rückführung: Bei späterer Entnahme erfolgt Nachversteuerung, wenn Gesellschafter liquide Mittel benötigen

  • Individuelle Behandlung: Jeder Gesellschafter entscheidet für sich persönlich über Entnahmen oder die Thesaurierung

  • Für Einzelunternehmer geeignet

Nachteile:

  • Komplizierte Berechnung der begünstigten Gewinne und Nachversteuerungsbeträge.

  • Die efektive Steuerlast ist in vielen Fällen leicht über der von Kapitalgesellschaften (ca. 35% bei Höchststeuersatz gegenüber 30%.

  • Dividenden, auch aus dem Ausland, werden im Teileinkünfteverfahren zu 60% besteuert.

  • Die Nachversteuerung bei späterer Gewinnentnahme kann den Vorteil zunichtemachen, insbesondere bei kurzfristiger Entnahme.

 

Fazit für die Praxis

Sowohl die Option zur Thesaurierungssteuer als auch die Option zur Körperschaftsteuer beinhalten sehr komplexe steuerliche Regelungen und müssen im detail auf ihre Vor- und Nachteile beuruteilt werden. Die Praxis zeigt, dass beide Optionen eher selten genutzt werden, weil sie als zu kompliziert angesehen werden.

  • Wer plant, Gewinne langfristig im Unternehmen zu lassen und international oder steuerlich flexibel agieren möchte, ist mit der Option nach § 1a KStG meist besser beraten. Sie senkt die Steuerlast und bietet Planungssicherheit, erfordert aber genaue steuerliche Begleitung, da der Umstieg weitreichende Folgen hat.

  • Wer gelegentlich und flexibel Gewinne entnehmen möchte, für den bietet die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG eine Alternative – allerdings ist die Handhabung bürokratisch.

  • Beide Regelungen sind komplex und sollten nicht ohne professionelle Beratung genutzt werden.

  • Wer ernsthaft über die Körperschaftsteueroption nach § 1a KStG nachdenkt, sollte überlegen, ob nicht der Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft der konsequentere Schritt ist.

Lassen Sie sich individuell beraten, welcher Weg zu Ihrer Unternehmensstruktur und Ihren Zielen passt!

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Gewerbesteuerlicher Gewinn aus Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften

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Der Beirat im Familienunternehmen