Aktuelles zur Thesaurierungs-begünstigung nach § 34a EStG

Mit der Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG soll die steuerliche Belastung der thesaurierten Gewinne von Personengesellschaften an eine pauschalierte Ertragsbelastung von Kapitalgesellschaften i. H. von 28,25 % (pauschalierte GewSt und KSt) angeglichen werden. Durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) erhöht sich das Thesaurierungsvolumen mit Wirkung ab dem VZ 2024 deutlich.

Nunmehr werden nicht entnommene Gewinn (= begünstigungsfähiger Gewinn) um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht. Dabei gelten Entnahmen vorrangig bis zur Höhe der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG und des darauf entfallenden SolZ als zur Zahlung dieser Beträge verwendet. Damit erhöht sich rechnerisch der dem begünstigten Steuersatz unterliegende nicht entnommene Gewinn deutlich. Weitere außerbilanzielle Gewinnkorrekturen erhöhen laut Gesetzesbegründung dagegen den Begünstigungsbetrag nicht.

 

Bis zu dieser Änderung wurde das Thesaurierungsvolumen unsachgerecht verringert und die gezahlte Gewerbesteuer und die Einkommensteuer auf die thesaurierten Gewinne galten als tariflich besteuerte Entnahmen. Durch die Einbeziehung der Ertragsteuern in die Thesaurierungsbegünstigung wird die effektive Einkommensteuerlast thesaurierter Gewinne auf die "angestrebten" 28,25 % reduziert. Dies gilt allerdings nur unter der Annahme, dass keine außerbilanziellen Gewinnkorrekturen angefallen sind. Denn weitere seit langem geforderte Anpassungen hat die Ermittlungssystematik des Thesaurierungsvolumens nicht erfahren.

Neben dieser Verbesserung gelten ab dem VZ 2024 jedoch auch Verschärfungen in § 34a Abs. 6 und 7 EStG hinsichtlich der Nachversteuerungstatbestände. Zusätzlich zu den bisherig gesetzlich geregelten Fällen der Nachversteuerung (u.a. Betriebsveräußerung oder -aufgabe) lösen nun weitere nachversteuerungspflichtige Tatbestände eine anteilige Nachversteuerung aus. So wurde etwa der Umfang der Nachversteuerung für die Fälle geregelt, in denen nur Teilbetriebe, Teile von Einzelunternehmen oder Teile eines Mitunternehmeranteiles entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden (§ 34a Abs. 6 Satz 2 EStG n.F.). Auch soll eine unentgeltliche Übertragung bei Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Anwachsung seines Mitunternehmeranteils auf die übrigen Mitunternehmer die Nachversteuerung auslösen (§ 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 3 EStG n. F.).

Das im März 2025 veröffentlichte BMF-Schreiben vom 12.03.2025 (IV C 6 - S 2290-a/00012/001/037, BStBl I 2025, 671) enthält detaillierte Regelungen zur Anwendung der Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG. Es konkretisiert insbesondere die Änderungen, die durch das Wachstumschancengesetz ab dem Veranlagungszeitraum 2024 eingeführt wurden.

Die wesentlichen Punkte des Schreibens umfassen:

1.      Begünstigte Einkunftsarten: Die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG kann für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) in Anspruch genommen werden, sofern diese nicht entnommen wurden.

2.      Mitunternehmeranteile: Die Begünstigung kann auch für Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaften in Anspruch genommen werden, einschließlich Ergänzungs- und Sonderbilanzen.

3.      Berechnung des nicht entnommenen Gewinns: Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wird der nicht entnommene Gewinn um die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres sowie um Entnahmen zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG (zzgl. Solidaritätszuschlag) erhöht.

Das BMF-Schreiben berücksichtigt somit die gesetzlichen Änderungen bis einschließlich 2025 und konkretisiert deren Anwendung. Es ist daher eine wichtige Ergänzung zu den durch das Wachstumschancengesetz eingeführten Änderungen.

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